{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-26_1_StR_332_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-26","aktenzeichen":"1 StR 332/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 332/97 vom\n\n26. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August\n1997 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n19. Februar 1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\ndes Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nsieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetrugs in zwei Fällen und\nwegen Urkundenfälschung in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Verteidigung im Schriftsatz vom 15. Juli 1997 ist der Revisionsbegründung vom\n15. April 1997 zu entnehmen, daß das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Schuldspruch im Fall 5 der Urteilsgründe\nsowie den gesamten Strafausspruch beschränkt worden ist\n(vgl. BGH NJW 1956, 756, 757; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ\n1985, 17; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12; OLG\nStuttgart Justiz 1980, 154). Allerdings ist unter I. der\nRevisionsbegründung \"allgemein\" die Sachrüge erhoben worden. Doch wendet sich die Revision mit ihren Ausführungen\nunter II. dieses Schriftsatzes ausschließlich gegen die\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (in Tateinheit\n\nmit Urkundenfälschung) im Fall 5 der Urteilsgründe. Daß der\nSchuldspruch nur insoweit angefochten werden sollte, ergibt\nsich eindeutig daraus, daß \"daher\" der Revisionsamtrag gestellt worden ist, \"den Schuldspruch im Fall Ziffer 5 nebst\nden zugehörigen Feststellungen sowie den Strafausspruch\n\ninsgesamt aufzuheben\".\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils in diesem Umfang deckt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere begegnet die Verurteilung des Angeklagten im Fall\n5 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenen Betrugs, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt\nhat, keinen rechtlichen Bedenken. Durch die Vorspiegelung,\nein Ehepaar namens M. sei Inhaber des Girokontos und\nDarlehensnehmer, bewirkte der Angeklagte auch in diesem\nFall, daß ihm die Bank den Kreditbetraqg (in Höhe von\n565.000 DM zur Verfügung stellte und die entsprechende Zugriffsmöglichkeit eröffnete, womit bei ihr eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eintrat. Hieran ändert nichts,\ndaß er diesen Betrag zur Wiedergutmachung eines anderweit\n(im Fall des erfundenen Bankkunden Dr. F. )\\) verursachten\n\nSchadens verwenden wollte und tatsächlich verwendete. Es\n\nhandelt sich hier nicht lediglich um eine das Vermögen der\nBank nicht beeinträchtigende Umbuchung (vgl. dazu BGHR StGB\n§ 266 Abs. 1 Nachteil 29 sowie BGH NStZ 1995, 232).\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-26/1-str-332-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-26/1-str-332-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.899295+00:00"}}