{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-19_1_StR_327_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"1 StR 327/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 327/97\n\nvom\n\n19. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nLandau\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1996 hinsichtlich des Angeklagten P. mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten P. wegen eines\nVerstoßes gegen das Waffengesetz zu einer zur Bewährung\nausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und ihn vom Vorwurf\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in acht Fällen freigesprochen. Der Angeklagte E. wur-\n\nde freigesprochen.\n\nMit ihrer Revision greift die Staatsanwaltschaft nur\n\nden Freispruch des Angeklagten P. an.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Dies führt zur Aufhebung\ndes Urteils insgesamt, soweit es sich gegen den Angeklagten\n\nP. richtet.\n\n1. Dem Angeklagten P. lag zur Last, zwischen April\n1994 und Januar 1995 zunächst in N., später in T. in fünf\nEinzelfällen jeweils mindestens 200 Gramm Kokain und 200\nGramm Heroin von E. erworben und das erworbene Rauschgift\nin M. an eine Reihe im einzelnen bezeichneter Käufer weiterveräußert zu haben. Außerdem soll er zwischen März und\nOktober 1995 insgesamt dreimal in F. von näher bezeichneten\nVerkäufern in drei Einzelfällen Kokain in Mengen von ca.\n100, 200 und 400 Gramm sowie in zwei weiteren Fällen ein\nbeziehungsweise zwei Kilogramm Haschisch zum Zweck gewinn-\n\nbringender Weiterveräußerung in M. erworben haben.\n\n2. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, aus\nden erhobenen Beweisen \"mag der naheliegende Schluß resultieren, daß zwischen E. und P. tatsächlich illegale Drogengeschäfte getätigt wurden\". Letzte Zweifel hieran vermochte\ndie Strafkammer, ebensowenig wie hinsichtlich der Einkäufe\nin F., gleichwohl nicht zu überwinden, weshalb der Ange-\n\nklagte nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen wurde.\n\n3. Die diesem Ergebnis zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie nicht\nerschöpfend ist. Die gebotene Erörterung schwerwiegender\nVerdachtsmomente (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. $S 261\n\nRdn. 49 m.w.Nachw.) ist unterblieben:\n\nIn einer vom Angeklagten angemieteten Garage wurde bei\neiner polizeilichen Durchsuchung am 26. Januar 1996 ein unter einem Schrank versteckter Aktenkoffer gefunden, in dem\nsich rund 79.000 DM Bargeld \"unbekannter Herkunft\" befand.\nDie Strafkammer führt dazu aus, daß der Angeklagte \"wenn\n\nüberhaupt, nur ein geringes Einkommen aus Umschulungsgel -\n\ndern beziehungsweise Arbeitslosenhilfe bezog\", weshalb \"das\n\nGeld nicht aus diesem Einkommen des Angeklagten stammt\".\n\nNeben dem Bargeld befanden sich noch eine voll funktionsfähige Pistole und elf \"scharfe Patronen\" in dem Aktenkoffer. Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten hat die\nStrafkammer festgestellt, daß er seit April 1995 im Besitz\n\ndieser Waffe war.\n\nDie Feststellungen über den Auffindeort des Geldes und\nder Waffe sind in dem Teil des Urteils getroffen, der sich\nmit der Verurteilung des Angeklagten wegen des Verstoßes\n\ngegen das Waffengesetz beschäftigt.\n\nBei der Prüfung der Vorwürfe des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln kommt die Strafkammer auf diese Feststellungen nicht zurück. Dies wäre hier geboten gewesen. Da\nnach der Bewertung der Strafkammer Rauschgiftgeschäfte des\nAngeklagten mit E. ohnehin nahelagen, hätte sie sich mit\ndem unter den gegebenen Umständen schwerwiegenden Verdachtsmoment auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte\neinen ungewöhnlich hohen Geldbetrag, der nicht aus seinem\n- legalen - Einkommen stammte, verborgen hielt. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die Strafkammer die ihr verbliebenen Zweifel an Rauschgiftgeschäften zwischen dem Angeklagten und E. überwunden hätte, wenn sie diesen Gesichtspunkt in ihre Erwägungen einbezogen hätte. Ebensowenig kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer dann,\nwenn sie die (naheliegenden) Geschäfte mit E. als erwiesen\nangesehen hätte, auch die im Zusammenhang mit den Geschäften in F. angefallenen Erkenntnisse in einem anderen Licht\n\ngesehen hätte.\n\n4. Dies führt nicht nur zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, sondern auch zur\nAufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes\n\ngegen das Waffengesetz.\n\nAngesichts des Umstands, daß der Angeklagte einen sehr\ngroßen Geldbetrag sowie eine funktionsfähige Waffe einschließlich scharfer Patronen gemeinsam in einem Aktenkoffer versteckt hatte, kann der Senat nicht ausschließen, daß\n- eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterstellt - sich darüber hinaus ergibt, daß der Angeklagte bei den entsprechenden Tathandlungen auch die Waffe geführt hat. Das in diesem Fall vorliegende Verbrechen\ngemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stünde mit dem zugleich vorliegenden Verstoß gegen das Waffengesetz in Tateinheit\n\n(vgl. Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. $S 53 WaffG Rdn. 40).\n\nStellt sich, wie hier, ein Verhalten (möglicherweise)\nals rechtlich eine Tat dar, kann eine Revision nicht auf\neinzelne rechtliche Aspekte dieser Tat beschränkt werden\n(BGH NStzZ 1996, 203 m.w.Nachw.). Daher steht es der Aufhebung der Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht entgegen, daß dieser Teil des Urteils nicht\n\nangefochten ist.\n\n5. Darüber hinaus kann das Urteil aber auch aus einem\n\nanderen Grund keinen Bestand haben:\n\na) Nach dem Anklagevorwurf, wie er dem Eröffnungsbe-\n\nschluß zugrunde liegt, soll der Angeklagte das von ihm er-\n\nworbene Rauschgift an näher bezeichnete Abnehmer in kleinen\n\nPortionen weiterveräußert haben.\n\nDie Strafkammer hat Rauschgiftverkäufe des Angeklagten\n\"im Grammbereich\" an die Zeugen Tr., S., Ma. und Fa. festgestellt. An einer Verurteilung sah sie sich gleichwohl gehindert. Sie führt hierzu aus, die Anklageschrift - und\ndementsprechend der hierauf gestützte Eröffnungsbeschluß -\nerwähne zwar den Umstand, daß der Angeklagte an die genannten und andere Personen Drogen gewinnbringend weiterveräu-Bert habe. Die einzelnen Verkaufsverhandlungen seien aber\nnicht in einer zeitlich und örtlich eingrenzbaren Art und\n\nWeise geschildert.\n\nb) Damit ist, ohne daß dies ausdrücklich ausgesprochen\nwäre, ersichtlich gemeint, es fehle hinsichtlich der Verkäufe (die nach dem Anklagevorwurf Teile des schon durch\ndie Einkäufe erfüllten Handeltreibens waren) an einer Prozeßvoraussetzung. Dann hätte die Strafkammer den Angeklagten aber nicht freisprechen dürfen, sondern hätte das Verfahren durch Prozeßurteil gemäß S 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen. Ein solches Prozeßurteil führt nicht zum Strafklageverbrauch; das hier nach Auffassung der Strafkammer\nvorliegende Verfahrenshindernis wäre behebbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 48\n\nm.w.Nachw.)\n\nc) Unabhängig davon kann der Senat aber die Auffassung\nder Strafkammer, es fehle mangels hinreichender Präzisierung der Vorwürfe hinsichtlich des Verkaufs an einer wirksamen durch den Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung zu-\n\ngelassenen Anklage nicht teilen:\n\nIm Anklagesatz ist ausgeführt, daß der Angeklagte das\nRauschgift nach dem Erwerb gewinnbringend unter anderem an\ndie Zeugen S., Tr., Ma., Fa. und weitere im einzelnen genannte Personen weitergegeben habe. Ebenso ist dort ausgeführt, daß die Verkäufe zunächst in einer Wohnung in der\nG.-Straße in M. und ab November 1994 in einer Wohnung in\nder K.-Straße in M. stattfanden. Der Senat ist der Auffassung, daß schon diese Angaben im Anklagesatz zur Präzisierung der Tatvorwürfe genügen; übertriebene Anforderungen\ndürfen insoweit nicht gestellt werden (vgl. Treier in KK\n3. Aufl. § 200 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Darüber hinaus sind die\nAusführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen\n(s 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) ergänzend heranzuziehen (BGH StV\n1995, 287 m.w.Nachw.). Hier sind die Vorwürfe z.B. dahin\nweiter präzisiert, daß der Zeuge S. zwischen dem 1. April\nund dem 8. Oktober 1995 nahezu täglich vom Angeklagten ein\nGramm Kokain für 160 DM pro Gramm erworben habe. Hinsichtlich anderer Abnehmer sind ähnliche Angaben gemacht. Insgesamt genügen die genannten Schilderungen, um die Taten in\neiner für eine Verurteilung ausreichenden Weise zu kenn-\n\nzeichnen.\n\nd) Sollte sich daher die neu zur Entscheidung berufene\nStrafkammer ebenfalls nicht davon überzeugen können, daß\nder Angeklagte die festgestellten Einkäufe getätigt hat,\nwäre er insoweit bei einem Anklagesatz und wesentlichem Ergebnis der Ermittlungen entsprechenden Beweisergebnis jedenfalls wegen der Verkäufe zu verurteilen. Dabei könnte\ngegebenenfalls im Hinblick auf die offenbar geringfügigen\n\nlegalen Einnahmen des Angeklagten einerseits und den Umfang\n\nder dem Angeklagten vorgeworfenen Rauschgiftverkäufe ande-\n\nrerseits die Prüfung gewerbsmäßigen Handelns naheliegen.\n\nSchäfer\n\nWahl\n\nUlsamer\n\nHerr RiBGH Dr. Brüning ist\nwegen Krankheit an der Unterschrift verhindert\n\nSchäfer\n\nLandau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-19/1-str-327-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-19/1-str-327-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.535127+00:00"}}