{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-19_1_StR_227_97_NA_NA_b","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"1 StR 227/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BtMG $S 30a Abs. 1 F: 18. Juni 1997\n\nZum Begriff der Bande bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG $S 30a Abs. 1 F: 18. Juni 1997\n\nZum Begriff der Bande bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge.\n\nBGH, Beschl. vom 19. August 1997 - 1 StR 227/97 -\nLG Hechingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 227/97 vom\n\n19. August 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Manfred S ED :.: oe Pe <eboren am ED ı251 ir :\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.\n\n1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten\n\nJürgen Manfred SW wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom\n20. November 1996, soweit es ihn be-\n\ntrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß er der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in sechs Fällen schuldig\n\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nJugendkammer zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nAugust\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach-\n\nrüge gestützte Revision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet, soweit der Angeklagte\n\nwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge verurteilt wurde. Im übrigen ist die Revisi-\n\non unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen setzte der Angeklagte seine\nLebensgefährtin, die Mitangeklagte UMEB, als Kurierin\ndafür ein, daß sie bei dem Lieferanten Oi» in Amsterdam\nDrogen abholte und nach Deutschland brachte. Die Mitangeklagte U forderte kein Entgelt für ihre Dienste und\nwurde auch nicht entlohnt. Bei dieser Sachlage ist die Ver\nurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt\ndie Verbindung zu einer Bande voraus, daß sich mindestens\nzwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den\nSS 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 30; BGH StV 1996, 642 jew. m.w.Nachw.).\n\nDie Tatbegehung als Bandenmitglied stellt aber auch eine\n\ngegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle\nTat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit\ndar. Dazu genügt nicht bereits ein Handeln im Rahmen eines\neingespielten Bezugssystems. Erforderlich ist vielmehr, daß\ndie Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-) In-\n\nteresse verfolgen (BGHSt 42, 255, 259 £.).\n\nDies ist bezüglich des Lieferanten ee O0 7 der dem Angeklagten nur als selbständiger \"Geschäftspartner\" gegenübergestanden hatte, nicht der Fall. Aber auch mit der Mitangeklagten UÜEBri1ldete der Angeklagte keine Bande.\nDiese war zwar Mittäterin der Einfuhr der Drogen, weil sie\nauch im Sinne von S$S 25 Abs. 1 StGB eigenhändig tatbestandsmäßig handelte (vgl. BGHSt 38, 315 ff.); sie wurde aber\nnicht in einem übergeordneten Bandeninteresse tätig. Sie\nbefolgte die Anweisungen des Angeklagten, freilich nur deshalb, weil sie mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft\nzusammenlebte. Irgendein eigenes Interesse an der Fortführung der Betäubungsmitteltaten hatte sie nicht. Sie erhielt\nweder Drogen zum Eigenkonsum noch ein sonstiges Entgelt und\nwar - wenngleich vergeblich - darum bemüht, den Angeklagten\nvom Drogenkonsum abzubringen. Trotz einer durch die Lebensgemeinschaft gekennzeichneten gemeinsamen Interessenlage\n(vgl. BGH StV 1995, 642, 643) kommt hier eine bandenmäßige\nTatbegehung nicht in Frage.\n\nDas Landgericht hat auch die Bildung einer Bande mit\nden Abnehmern der eingeführten Drogen rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint.\n\nWeitere Feststellungen, aus denen sich die Bildung einer Bande ergeben könnte, sind angesichts der bereits vor-\n\nliegenden umfassenden Geständnisse nicht zu erwarten. Der\n\nSenat ändert daher den Schuldspruch selbst dahin ab, daß\ndie bandenmäßige Begehung der Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge entfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht\ndem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als\n\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs.\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-19/1-str-227-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-19/1-str-227-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.500203+00:00"}}