{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-19_1_StR_227_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"1 StR 227/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 227/97 vom\n\nHe dep\n\n19. August 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThorsten ED zus NEE, geboren am EEE 197:\nin AED,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August\n1997 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten EB\nwird das Urteil des Landgerichts\nHechingen vom 20. November 1996, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit\nBeihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge\nund die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten,\n\ndie er auf den Strafausspruch beschränkt hat.\n\n1. Das Rechtsmittel ist mit der Sachbeschwerde begrün-\n\ndet, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.\n\nDas Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob be-\n\nreits aufgrund der Angaben des Angeklagten über seine Dro-\n\ngenabnehmer ein Aufklärungserfolg eingetreten ist. Dann\naber wäre gegebenenfalls die Regelung des § 31 Nr. 1 BtMG\nzu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 181),\nder auch bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung erlangen kann, obwohl er dort für den Strafrahmen nicht bestimmend ist. Da das Landgericht der geständigen Einlassung\ndes Angeklagten auch sonst gefolgt ist, ist nicht ersichtlich, daß es den Äußerungen zur Identität der Abnehmer keinen Glauben geschenkt und worauf es gegebenenfalls seine\n\nZweifel hieran gestützt hat.\n\nAber auch ohne die Anwendung des S$S 31 Nr. 1 BtMG hätten jedenfalls die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten\nals Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden müssen. Dies\nist nicht schon durch die pauschale Erwähnung des Geständ-\n\nnisses des Angeklagten geschehen.\n\n2. Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf\nhin, daß die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG gesicherte Erkenntnisse über das Vorliegen eines bereits eingetretenen\nAufklärungserfolges voraussetzt. Dessen Herbeiführung kann\nnicht durch einen Beweisamtrag erstrebt werden. Auch die\nAufklärungspflicht gebietet es nicht, daß der Tatrichter\ndurch eigene Ermittlungen zur Aufdeckung fremder Taten beiträgt (vgl. BGHR BtMG S 31 Aufdeckung 24 m.w.Nachw.). Der\nvon der Revision mitgeteilte Beweisamtrag zielt durch Benennung der Abnehmer von Drogen auf eine derartige Herbeiführung eines Aufklärungserfolges. Insofern ist er zwar\n\nnicht unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), aber für die\n\nEntscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1\nBtMG bereits vorliegen, ohne Bedeutung (S§ 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO).\n\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-19/1-str-227-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-19/1-str-227-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.481788+00:00"}}