{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-19_1_StR_227_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"1 StR 227/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 227/97 vom\n\nHead on 19. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFiliz VE au: Su TE Sehoren\nam ED 172 ir u,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August\n1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten\nVOM „ira das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. November\n\n1996, soweit es sie betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß sie der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei weiteren Fällen\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nJugendkammer zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßiger\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens-\n\nrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Ange-\n\nklagten.\n\nDas Rechtsmittel ist bereits mit der Sachrüge begrün-\n\ndet, soweit die Angeklagte wegen bandenmäßiger Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde;\ndies führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die\nVerfahrensrüge, die die Voraussetzungen des § 21 StGB betrifft, kommt es deshalb nicht mehr an; eine Anwendung des\n§ 20 StGB kommt ersichtlich nicht in Betracht. Die mit der\nauch allgemein erhobenen Sachrüge weitergehende Revision\n\nist unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen setzte der Mitangeklagte\nJürgen smB ie Angeklagte, seine Lebensgefährtin, als\nKurierin dafür ein, daß sie in drei Fällen bei dem Lieferanten OB in Amsterdam Drogen entgegennahm und nach\nDeutschland brachte, in drei weiteren Fällen an Treffpunk-\n\nten im Inland abholte. Sie forderte kein Entgelt für ihre\n\nDienste und wurde auch nicht entlohnt. Bei dieser Sachlage\nist die Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt\ndie Verbindung zu einer Bande voraus, daß sich mindestens\nzwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den\nSS 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 30; BGH StV 1996, 642 jew. m.w.Nachw.).\nDie Tatbegehung als Bandenmitglied stellt aber auch eine\ngegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle\nTat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit\ndar. Dazu genügt nicht bereits ein Handeln im Rahmen eines\neingespielten Bezugssystems. Erforderlich ist vielmehr, daß\ndie Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-) In-\n\nteresse verfolgen (BGHSt 42, 255, 259 £.).\n\nDies ist bezüglich des Lieferanten OB der dem\nMitangeklagten sB und der Angeklagten DO |] nur als\nselbständiger \"Geschäftspartner\" gegenübergestanden hatte,\nnicht der Fall. Die Angeklagte bildete aber auch mit ihrem\nLebensgefährten keine Bande. Sie war zwar Mittäterin der\nEinfuhr der Drogen, weil sie auch im Sinne von S 25 Abs. 1\nStGB eigenhändig tatbestandsmäßig handelte (vgl. BGHSt 38,\n315 ff.); sie wurde aber nicht in einem übergeordneten Bandeninteresse tätig. Sie befolgte die Anweisungen des Mitangeklagten SB, freilich nur deshalb, weil sie mit ihm in\nnichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Irgendein\neigenes Interesse an der Fortführung der Betäubungsmitteltaten hatte sie nicht. Sie erhielt weder Drogen zum Eigen-\n\nkonsum noch ein sonstiges Entgelt und sie war - wenngleich\n\n. —\n\nvergeblich - nach eigener Loslösung vom Drogenkonsum darum\nbemüht, ihren Lebensgefährten von dessen Konsum abzubringen. Trotz einer durch die Lebensgemeinschaft gekennzeichneten gemeinsamen Interessenlage (vgl. BGH StV 1995, 642,\n\n643) kommt hier eine bandenmäßige Tatbegehung nicht in Fra-\n\nge.\n\nWeitere Feststellungen, aus denen sich die Bildung einer Bande ergeben könnte, sind angesichts der bereits vorliegenden umfassenden Geständnisse nicht zu erwarten. Der\nSenat ändert daher den Schuldspruch selbst dahin ab, daß\ndie bandenmäßige Begehung der Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge entfällt. S$S 265 Abs. 1 StPO steht\ndem nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht anders als\n\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß die\nrechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch die Ein-\n\nzelstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln beeinflußt hat, zumal der Tatbeitrag der\nAngeklagten in Form von Kurierdiensten dort ähnlich gestal-\n\ntet gewesen ist.\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-19/1-str-227-97-3","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-19/1-str-227-97-3","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.518369+00:00"}}