{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-12_1_StR_449_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-12","aktenzeichen":"1 StR 449/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 449/97\n\nvom\n\n12. August 1997\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten B. „,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 1996\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt jeweils zu Geldstrafen verurteilt.\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und\ndie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel sind auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO und\nauf die allgemein angebrachte Sachbeschwerde gestützt. Sie\nhaben mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung, der der Generalbundesanwalt\nbeigetreten ist, Erfolg. Die Darstellung der Verfahrensrüge in einem von beiden Verteidigern unterschriebenen\n\nSchriftsatz ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern\n\ndurchaus sachgerecht, soweit - wie hier - sich aus dem\nSchriftsatz zweifelsfrei ergibt, daß jeder Verteidiger für\n\nseinen Mandanten den Inhalt verantwortet.\n\nDas Landgericht hat nach zehntägiger Hauptverhandlung\nam 10. Dezember 1996, dem 10. Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO\nbetrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu\nden Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35,\n259, 260); sie endete demnach am 28. Januar 1997. Zur Akte\ngelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst am 11. Februar\n1997. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im\nSinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich.\nEine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann\nderen Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR\n1997, 204).\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO\n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDer Senat ist den übereinstimmenden Anregungen der\nBeschwerdeführer und des Generalbundesanwalts gefolgt und\nhat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO die Sache an ein ande-\n\nres Landgericht zurückverwiesen.\n\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-12/1-str-449-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-12/1-str-449-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.304415+00:00"}}