{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-12_1_StR_415_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-12","aktenzeichen":"1 StR 415/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 415/97 vom\n\n12. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n18. Februar 1997 wird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte durch Urteil vom 15. April 1996\nden Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in\nvier Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der\nSenat durch Beschluß vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 579/96 -\nauf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung\nzurückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten\nwurde verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Re-\n\nvision.\n\nDas auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das\nder Generalbundesanwalt nicht vertritt, ist offensichtlich\nunbegründet. Die Haftempfindlichkeit des nicht vorbestraften\nAngeklagten hat die Jugendschutzkammer aus dessen fortgeschrittenem Lebensalter hergeleitet; daran war der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehindert (5 46 Abs. 1 Satz 2\nStGB; vgl. BGHR StGB $S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 20). Dasselbe gilt für die Erwägung, daß der Angeklagte vor der Tat\nein arbeitsreiches und straffreies Vorleben geführt hat\n($S 46 Abs. 2 StGB; vgl. etwa Tröndle, StGB 48. Aufl. S 46\nRdn. 24, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 2).\n\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-12/1-str-415-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-12/1-str-415-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.289410+00:00"}}