{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-12_1_StR_348_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-12","aktenzeichen":"1 StR 348/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n1 StR 348/97\n\nvom\n\n12. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Ver-\n\nhandlung vom 12. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwältin\n\nals Vertreterin der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenkläger wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 16. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen und zur Tatvorgeschichte, nicht jedoch zur Alko-\n\nholaufnahme.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und den Führerschein eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger\n\nmit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision; sie be-\n\ngehren die Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel\n\nist begründet.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, den seine Ehefrau verlassen hatte, am Tag vor der Tat junge\nFrauen und Mädchen beobachtet und sich ihnen auch genähert, um freiwillige oder erzwungene sexuelle Erlebnisse\nzu finden. Dabei wurde er sexuell belästigend handgreiflich und wendete in zwei Fällen - gegenüber einem neun\nund einem zwölf Jahre alten Mädchen - auch Gewalt an. Am\nfrühen Morgen des Tattages beobachtete er eine sommerlich\ngekleidete Frau und onanierte dabei. Kurze Zeit später\nverfolgte er die 12-jährige M. G. und überfiel\nsie in einem kleinen Waldstreifen nahe ihres Elternhauses. Nach massivem Würgen schnitt er dem Kind mit zwei\nSchnitten die Kehle durch, um es zu töten. Das Opfer verstarb aber an mehreren tiefen danach in die entblößte\nBrust versetzten Stichen. Im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen brachte der Angeklagte dem Kind neben den Schamlippen zwei Schnitte bei und ließ das Opfer mit gespreiz-\n\nten Beinen nahezu völlig entblößt liegen.\n\nNach Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte\n\nzur Tatzeit erheblich vermindert schuldfähig.\n\nII.\n\n1. Die Feststellungen zum äußeren Tat- und Vortatgeschehen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat sich das Landgericht - insoweit war auf die Revision der Nebenkläger das Urteil entsprechend § 301 StPO\n\nauch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten zu über-\n\nprüfen - bei Beurteilung der aufgefundenen Faserspuren im\nRahmen zulässiger Berücksichtigung solcher Beweismittel\n\ngehalten (vgl. BGH StV 1993, 341).\n\n2. Die Annahme, dem Angeklagten sei ein Mordmerkmal\nnicht nachzuweisen, beruht auf einer Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (vgl.\n\nhierzu Hürxthal in KK 3. Aufl. $S 261 Rdn. 4 m.w.Nachw.).\n\na) Das Landgericht hält es nicht für erwiesen, der\nAngeklagte habe zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs\n(d.h. Befriedigung in oder nach der Tötung), grausam,\nheimtückisch oder zur Verdeckung einer anderen Straftat\ngetötet. Die Darlegungen hierzu begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Jedoch sind insoweit - trotz Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - in der neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen\nzulässig, auch soweit das Landgericht darauf hinweist,\n\ndaß Einzelheiten nicht hätten aufgeklärt werden können.\n\nDas Landgericht geht im Rahmen der Beweiswürdigung\ndavon aus, der Angeklagte habe vor dem Überfall die Idee\ngehabt, “eine Schülerin ... in seine Gewalt zu bringen,\num mit ihr seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen”.\nGleichwohl hat es nicht die Überzeugung gewinnen können,\nder Tat liege ein sexuelles Motiv zugrunde. Sexuell deviantes Verhalten sei beim Angeklagten nicht feststellbar\nund \"die Kombination von Sexualität und Gewalt\" habe für\nihn \"weder in der Realität noch in der Phantasie ... irgendeine Relevanz\"; das Tatbild könne zur Verdeckung anderer Motive “gestellt” sein. Insoweit mag dahinstehen,\nob es rechtlich vertretbar ist, im Hinblick auf psychia-\n\ntrische Diagnostik und theoretische Möglichkeiten (vgl.\n\nBCHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25) das festgestellte\nTatbild und Vortatgeschehen beiseite zu schieben (vgl.\nBGH NStZ 1990, 28).\n\nb) Zur Tötung aus \"sonst niedrigen Beweggründen\"\nkonnte sich das Landgericht wegen bestehender Zweifel und\nfehlender Angaben des Angeklagten von keinem einzelnen\nder ins Auge gefaßten möglichen Tatmotive sicher überzeugen; die Tatsachengrundlagen reichten nicht aus, \"hinreichend zuverlässige Feststellungen zum wesentlichen Tatmotiv und zu den angestrebten Zielen ... treffen zu können\". Auch wenn der psychiatrische Sachverständige seiner\nAufgabenstellung entsprechend Ursachen und verschiedene\nMöglichkeiten für die Tat und ihre Motive nach Untersuchung des Angeklagten aus seiner Sachkunde heraus aufzeigt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen der Würdigung des Gesamtgeschehens die rechtlichen Schlüsse zu\nziehen. Diese Beweiswürdigung muß insbesondere die Tat\nselbst, das zu ihr hinführende Geschehen und den Anlaß\nzur Tat, auch unter Berücksichtigung der Rolle des Opfers, einbeziehen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige\nBeweggründe 17). Das hat das Landgericht nicht beachtet.\n\nAuch hätte es sich nach Erörterung und Ablehnung\neinzelner als niedrig anzusehender Motive nicht mit dem\nHinweis begnügen dürfen, \"die hier in Betracht kommenden\nanderen Tatmotive ... (seien) nicht so fernliegend, daß\nsie als bloße theoretische Denkmöglichkeiten auszuschließen wären\", auch wären sie \"nicht ausnahmslos als niedrige Beweggründe zu bewerten\". Mit diesen Ausführungen\nkonnten Zweifel am Vorliegen niedriger Motive nicht begründet werden. Ein bestimmtes anderes Motiv oder tat-\n\nsächliche Anhaltspunkte hierfür hat das Landgericht nicht\n\naufgezeigt. Außer Betracht zu bleiben hatten aber solche\nZweifel begründende Überlegungen, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer\nbloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit\ngründen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5; st.\nRspr.).\n\nDas Landgericht hat erwogen, der Angeklagte könnte\ndurch ein bestimmtes Verhalten des Kindes - unerwartet\n(!) ablehnendes Verhalten gegen Annäherungsversuche oder\nlautstarkes heftiges Wehren - unter dem Einfluß möglicher\naffektiver Erregung in Verärgerung und Wut geraten sein\nund \"überreagiert\" haben. Damit wäre, sollte er das Kind\ndeshalb getötet haben, ein auf tiefster Stufe stehendes\nVerhalten nicht in Frage gestellt. Bei solchen gefühlsmäßigen Regungen kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf\nniedriger Gesinnung beruhen. Das Kind kann nach den Gesamtumständen keinen irgendwie zu mißbilligenden Anlaß\ngegeben haben, der eine Tötung aus Wut und Verärgerung\nauf seiten des Angeklagten menschlich verständlich machen\nkönnte (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23).\nVerbleiben danach von den für die Tötung in Betracht kommenden Beweggründe nur solche, die als niedrig einzustufen sind, kommt es nicht darauf an, welcher für den Täter\ntatsächlich vorherrschend war (BGH GA 1980, 23; siehe\nauch Tröndle, StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 10).\n\n3. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu den\nsubjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals halten\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Handelt der Täter aus niedrigen Beweggründen, so\nmuß er sich bei der Tat der Umstände bewußt sein, die den\nAntrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen\nlassen, was \"oft mit einem Blick geschehen wird\" (BGHSt\n2, 60; BGHR aaO niedrige Beweggründe 15). Soweit gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er\nsie gedanklich beherrschen und willentlich steuern können. Damit wird allerdings nichts anderes als Vorsatz und\nVorwerfbarkeit in bezug auf das Mordmerkmal verlangt (BGH\naaO = NStZ 1989, 363). Triebhafte Sexualität, Wut oder\nVerärgerung oder der vom Landgericht - mit dem Sachverständigen - allgemein als möglich bedachte \"emotionale\nDurchbruch\" geben zur Erörterung der genannten subjektiven Anforderungen Anlaß, insbesondere, wenn der Täter -\n\nwie hier - alkoholisiert ist. Das Landgericht hat das\nzwar gesehen, ist der Bedeutung dieser Anforderungen aber\nnicht gerecht geworden. Daß das Vermögen des Angeklagten,\ndie Situation klar zu erfassen und die Folgen seines Tuns\nzu erkennen, nicht erheblich beeinträchtigt war, hat das\nLandgericht dargelegt. Es hat aber nicht bedacht, daß die\nFeststellung, der Täter habe die Tat gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können, um so eher gerechtfertigt ist, je schwerwiegender die Tat ist (BGH\nNStZ 1994, 34). Die hierzu erforderliche Prüfung deckt\nsich nicht ohne weiteres mit derjenigen, ob der Täter der\nvorsätzlichen Tötung schuldfähig war. Hier ist das Mißverhältnis zwischen den Wünschen des Angeklagten und den\nFolgen der Tat so kraß und die Verwerflichkeit seines\nHandelns unter Ausschluß vertretbarer Motive so offensichtlich, daß an die Feststellung, der Angeklagte sei\nsich dessen bewußt gewesen, keine hohen Anforderungen zu\n\nstellen sind.\n\nBerücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang,\ndaß der Angeklagte nach den Feststellungen zwar - wie gewohnt - unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden hat.\nAndererseits wußte er, daß er sich in diesem Zustand bereits am Vortag seine sexuellen Wünsche auch mit Gewalt\nerfüllen wollte. Darüber hinaus hat er nach Verlassen\nseines PKW und bei Verfolgung des Kindes - wozu sich das\nLandgericht überhaupt nicht verhält - ein Messer oder einen vergleichbaren Gegenstand mit langer Klinge mit sich\n\ngeführt.\n\nb) Der Grad der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens kann für die Beurteilung der subjektiven Seite des\nHandelns aus niedrigen Beweggründen Bedeutung gewinnen.\nMit der gegebenen Begründung begegnet aber auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtlichen\n\nBedenken.\n\naa) Nach den Feststellungen war der Angeklagte infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert schuldfähig.\nDemgegenüber wird im Anschluß an das psychiatrische Sachverständigengutachten \"aufgrund erheblicher Alkoholisierung und der sich aus der persönlichen Krisensituation\nheraus ergebenden emotionalen Erregung ... wegen der genannten emotionalen Durchbrüche\" eine erhebliche Vermin-\n\nderung des Hemmungsvermögens nicht ausgeschlossen.\n\nDamit hat das Landgericht seiner Beurteilung keines\nder biologischen Merkmale des § 20 StGB erkennbar zugrunde gelegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob infolge\ndes (möglichen) Vorliegens eines dieser Merkmale die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, basiert des-\n\nwegen auf ungewisser Grundlage.\n\nFür die Annahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung konnte das Zusammenwirken von Alkohol und affektiver Erregung von Bedeutung sein (vgl. BGHR StGB § 21\nUrsachen, mehrere 3). Dann wäre aber eine Gesamtbetrachtung erforderlich gewesen und dieser hätten die für das\nVorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung bedeutsamen Kriterien zugrundegelegt werden müssen (siehe BGHR\n\nStGB § 21 Affekt 4).\n\nBei Annahme einer krankhaften seelischen Störung infolge Alkoholeinflusses hätte das Landgericht bedenken\nmüssen, daß die Indizwirkung einer errechneten maximalen\nBAK mit der Dauer der Rückrechnung - hier über ca.\n\n24 Stunden - an Gewicht verliert (BGHSt 36, 286, 292) und\nandere Faktoren - Alkoholgewöhnung, Tatvorgeschichte,\npsychodiagnostische Kriterien - an Bedeutung gewinnen\n(vgl. Senatsentscheidung vom 29. April 1997 - 1 StR\n511/95 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\nbb) Auch die Feststellungen zur Menge des aufgenom-\n\nmenen Alkohols begegnen Bedenken.\n\nDer Angeklagte hatte angegeben, am Vortag ”alle 2\nStunden 0,3 - 0,5 1 Bier” und “abends noch mehr” getrunken zu haben. Das ist mit der vom Landgericht zugrundegelegten Menge von 6 1 Bier, errechnet nach der Zahl der\neingekauften Flaschen, nur schwer in Einklang zu bringen.\nSoweit das Landgericht sich auf die vom Angeklagten angeblich eingekaufte Biermenge gestützt hat, ist darauf\nhinzuweisen, daß entlastende Angaben eines Angeklagten,\nfür deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise\ngibt, dem Urteil nicht ohne weiteres zugrundegelegt wer-\n\nden dürfen. Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert\n\nnicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt\n(BGHSt 34, 29, 34). Sämtliche Umstände sind insoweit zu\n\nberücksichtigen.\n\nDas Alibi für die (Tat)Zeit von 7 - 8 Uhr hat das\nLandgericht dem Angeklagten nicht geglaubt. Gleichwohl\nhat es aber der Beurteilung der Trinkmenge am Tattag seine Einlassung zugrundegelegt, er habe in dieser Zeit am\n\ntatfernen Ort ein oder zwei halbe Liter Bier getrunken.\n\nDie Feststellungen zur Alkoholisierung beruhen somit\nauf unsicheren Grundlagen. Sie lassen insgesamt besorgen,\ndas Landgericht habe ohne ausreichende Berücksichtigung\ndes Gesamtverhaltens des Angeklagten und seiner Alkohol -\ngewöhnung den Einfluß des Alkohols überschätzt (vgl.\n\nhierzu Senatsentscheidung vom 29. April 1997 aaO).\nIII.\n\n1. Sollte der neue Tatrichter wiederum wegen Totschlags verurteilen: Ob ein besonders schwerer Fall des\nTotschlags vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Straftat -\n\nwobei auch die Belange des Opfers eine Rolle spielen -\n\nzu beantworten.\n\n2. Bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten\n\nfür eine erhebliche affektive Erregung ist zu prüfen, inwieweit der Täter den Affektaufbau verhindern konnte (BGH\n\nNStZ 1993, 342). Tatvorgeschichte und -vorbereitung kön-\n\nnen dabei von Bedeutung sein.\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-12/1-str-348-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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