{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-12_1_StR_234_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-12","aktenzeichen":"1 StR 234/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 234/97\n\nvom\n\n12. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und\n\nBedarfsgegenständegesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt ,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. ,\nRechtsanwalt Dr.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau\n\nvom 21. Januar 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von schädlichen Stoffen als Lebensmittel (strafbar nach § 51 Abs. 1 Ziff. 1 Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetz LMBG) zur Geldstrafe von 90 Tages-\n\nsätzen zu je 180,- DM verurteilt.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß er\nnicht tateinheitlich wegen eines versuchten Tötungsdelikts\n\nverurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen waren Anfang März 1994 Unbekannte in das Einfamilienhaus des Angeklagten eingedrungen,\nhatten sich in der im Erdgeschoß gelegenen Küche warme\nSpeisen zubereitet und auch dort vorhandene Flaschen mit\nverschiedenen Getränken ausgetrunken. Weiter waren Geräte\nder Unterhaltungselektronik in das Dachgeschoß des Hauses\nverbracht worden. Die vom Angeklagten am 6. März 1994 ver-\n\nständigte Polizei ging deshalb davon aus, die Täter könnten\n\nan den folgenden Tagen noch einmal zurückkehren, um die zum\nAbtransport bereitgestellte Diebesbeute abzuholen. In der\nNacht vom 8. auf den 9. März 1994 hielten sich deshalb vier\nPolizeibeamte in dem Haus auf, um dort mögliche Einbrecher\n\nergreifen zu können.\n\nZugleich hatte sich der Angeklagte, ein Apotheker,\nschon am Nachmittag des 8. März 1994 aus Verärgerung über\nden vorangegangenen Einbruch dazu entschlossen, im Flur des\nErdgeschosses eine handelsübliche Steingutflasche mit der\nAufschrift \"Echter Hiekes Bayerwaldbärwurz\" aufzustellen,\ndie er mit 178 ml eines hochgiftigen Stoffes und 66 ml Wasser füllte und wieder verschloß. Im Wissen darum, daß bereits der Konsum geringster Mengen der genannten Mischung\nrasch zum Tode führen könne, nahm der Angeklagte es beim\nAufstellen dieser Flasche jedenfalls in Kauf, daß möglicherweise erneut Einbrecher im Haus erscheinen, aus der\nFlasche trinken und tödliche Vergiftungen erleiden könnten.\nSpäter kamen dem Angeklagten Bedenken, da er die observierenden Polizeibeamten nicht eingeweiht hatte und er nunmehr\nerkannte, daß auch ihnen von der Giftflasche Gefahr drohte.\nEr wies die Beamten, die die Flasche nicht angerührt hatten, auf deren giftigen Inhalt hin. Am nächsten Morgen wurde er telefonisch von einem Kriminalbeamten aufgefordert,\ndie Giftflasche zu beseitigen. Er lehnte dies zwar zunächst\nab, erklärte sich aber auf Zureden des Beamten schließlich\n\ndamit einverstanden, daß jener die Flasche sicherstellte.\n\nI. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte\ndie Schwelle zum Versuch eines Tötungsdelikts noch nicht\nüberschritten. Er habe, obwohl er nach seiner Vorstellung\nalles zur Herbeiführung des angestrebten Taterfolgs getan\n\nhabe, noch nicht unmittelbar zur Tötung eines Menschen an-\n\ngesetzt, da der Erfolgseintritt auch nach seinen Erwartungen noch zu unwahrscheinlich gewesen sei. Das ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung\nvon der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar\nansetzt (SS 22 StGB). Dazu muß der Täter Handlungen vornehmen, die nach seiner Vorstellung im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung münden können. Die Begehung von Handlungen, wie sie\nim gesetzlichen Tatbestand umschrieben sind, ist allerdings\nnicht erforderlich. Es genügt, wenn die Handlung des Täters\nder Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar\nvorgelagert ist oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung steht\n(BGHSt 40, 257, 268; vgl. auch BGHSt 26, 201, 202 £.; 28,\n162, 163; 30, 363, 364 f£ff£f.; 37, 294, 296; BGHR StGB § 22\n\nAnsetzen 15, 16 jeweils m.w.Nachw.).\n\nDiese der Abgrenzung von Versuch und Vorbereitungshandlung dienenden Grundsätze hat die Rechtsprechung zunächst anhand von Fällen entwickelt, in denen der Täter -\nwie beim unbeendeten Versuch - nach seiner Vorstellung noch\nnicht alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat; sie gelten aber auch, wenn der Täter - wie beim\nbeendeten Versuch - die nach seinem Tatplan erforderlichen\neigenen Handlungen bereits vollständig erbracht hat. Der\nBundesgerichtshof ist der Auffassung, selbst abgeschlossenes Täterhandeln müsse nicht stets unmittelbar in die Erfüllung eines Straftatbestandes einmünden und reiche damit\nfür sich genommen nicht aus, die Frage nach dem Versuchsbeginn zu beantworten (BGHSt 40, 257, 268; so auch Vogler in\nLK 10. Aufl. § 22 Rdn. 73 £f£f.; vgl. auch Lackner, StGB\n\n22. Aufl. $S 22 Rdn. 8; a.A. Roxin JuS 1979, 1, 9 ££.; ders.\nin Festschrift für Maurach 1972, S. 213, 214; ihm folgend\nPapageorgiou-Gonatas, Wo liegt die Grenze zwischen Vorbe-\n\nreitungshandlungen und Versuch ? Diss. 1988 S. 245 £f).\n\nDas ist für Fälle entschieden, in denen der Täter not-\n\nwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan einbe-\n\nzieht. Hier liegt zwar ein Ansetzen des Täters zur Tat\nschon vor, wenn er seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat, es ist also nicht erforderlich, daß der\nTatmittler seinerseits durch eigene Handlungen zur Tat an-\n\nsetzt. Ein unmittelbares Ansetzen ist jedenfalls dann gege-\n\nben, wenn der Tatmittler in der Vorstellung entlassen wird,\ner werde die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr in engem\nZusammenhang mit dem Abschluß der Einwirkung vornehmen\n(BGHSt 4, 270, 273; 30, 363, 365 £., 40, 257, 268 £.; BGHR\nStGB § 22 Ansetzen 4; BGHR AO $S 370 Abs. 1 Konkurrenzen\n12). Demgegenüber fehlt es hieran, wenn die Einwirkung auf\nden Tatmittler erst nach längerer Zeit wirken soll oder\nwenn ungewiß bleibt, ob und wann sie einmal Wirkung entfaltet. In diesen Fällen beginnt der Versuch erst dann, wenn\nder Tatmittler, dessen Verhalten dem Täter über § 25 Abs. 1\nStGB zugerechnet wird, seinerseits unmittelbar zur Tat ansetzt. Entscheidend für die Abgrenzung ist daher, ob nach\ndem Tatplan die Einzelhandlungen des Täters in ihrer Gesamtheit schon einen derartigen Angriff auf das geschützte\nRechtsgut enthalten, daß es bereits gefährdet ist und der\nSchaden sich unmittelbar anschließen kann (BGHSt 4, 270,\n273; 40, 257, 268; so auch Vogler aaO Rdn. 76; Otto NJW\n1976, 578, 579; Gössel JR 1976, 249 £f.; vgl. dazu auch\nEser in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 22 Rdn. 42 £f£f.\n\nund 54 a) oder ob die Begründung einer solchen Gefahr dem\n\nnoch ungewissen späteren Handeln des Tatmittlers überlassen\nbleibt.\n\n2. Die für Fälle mittelbarer Täterschaft entwickelten\nGrundsätze gelten auch, wenn - wie hier - dem Opfer eine\nFalle gestellt wird, in die es erst durch eigenes Zutun geraten soll. Auch diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet,\ndaß der Täter sich kraft Beherrschung des Geschehens fremdes Verhalten für seinen Erfolg nutzbar macht. Sie weisen\ndaher eine der mittelbaren Täterschaft verwandte Struktur\nauf, das Opfer wird dabei zum \"Tatmittler gegen sich\nselbst\" (vgl. dazu auch Gössel JR 1976, 248, 250;\nPapageorgiou-Gonatas aaO S. 249). Auch hier liegt ein Versuch erst vor, wenn nach dem Tatplan eine konkrete, unmit-\n\ntelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts eintritt.\n\nZwar setzt der Täter bereits zur Tat an, wenn er seine\nFalle aufstellt, doch wirkt dieser Angriff auf das geschützte Rechtsgut erst dann unmittelbar, wenn sich das Opfer in den Wirkungskreis des vorbereiteten Tatmittels begibt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Tatplan.\nSteht für den Täter fest, das Opfer werde erscheinen und\nsein für den Taterfolg eingeplantes Verhalten bewirken, so\nliegt eine unmittelbare Gefährdung (nach dem Tatplan) bereits mit Abschluß der Tathandlung vor (etwa wenn der Täter\neine Zeitbombe an einem belebten Platz deponiert; vgl. dazu\nauch RGSt 66, 141 : mit Sicherheit in absehbarer Zeit zu\nerwartendes Betätigen eines Lichtschalters und dadurch bewirktes Ingangsetzen einer \"Brandstiftungsanlage\"). Hält\nder Täter - wie hier - ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels hingegen für lediglich möglich,\naber noch ungewiß oder gar für wenig wahrscheinlich (etwa\n\nbeim Wegwerfen einer mit Gift gefüllten Schnapsflasche im\n\nWald), so tritt eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung nach\ndem Tatplan erst dann ein, wenn das Opfer tatsächlich erscheint, dabei Anstalten trifft, die erwartete selbstschädigende Handlung vorzunehmen und sich deshalb die Gefahr\nfür das Opfer verdichtet (BGH NJW 1954, 567; vgl. auch BGHR\nStGB § 22 Ansetzen 12; so im Ergebnis auch Lackner aaO\n\nRdn. 9; Otto NJW 1976, 578, 579; Gössel JR 1976, 251). Die-\n\nses Stadium war im vorliegenden Fall noch nicht erreicht.\n\nZwar wird gegen diese Lösung der beachtliche Einwand\nvorgebracht, dabei müsse - entgegen § 22 StGB - nicht mehr\nder Täter, sondern das Opfer zur Tat ansetzen (Roxin JuS\n1979, 1, 10). Doch ist hier nicht die Frage des Ansetzens\nzur Tatbestandsverwirklichung, sondern diejenige der Unmittelbarkeit angesprochen. Mit der Aufnahme dieses Merkmals\nin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 StGB hat sich\nder Gesetzgeber dazu bekannt, daß die Strafbarkeit des Versuchs nicht völlig losgelöst von einer Gefährdung des geschützten Rechtsguts einsetzt (Eser aaO). Wollte man darauf\nverzichten, wäre die Strafbarkeit des Versuchs weit vorverlagert und müßte - wie Roxin (JuS 1979, 1, 9 ££.; ders. in\nFestschrift für Maurach 1972, S. 213, 214; ihm folgend\nPapageorgiou-Gonatas aaO) annimmt - auch Fälle erfassen, in\ndenen der Täter seine Tathandlungen in einem frühen Stadium\nabschließt, ohne das angegriffene Rechtsgut damit zunächst\nkonkret zu gefährden, und das weitere Geschehen danach ungesteuert aus der Hand gibt. Eine so weite Vorverlagerung\n\nder Versuchsstrafbarkeit erscheint nicht sachgerecht.\n\nZwar ist - wie die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs zeigt - eine objektive Gefährdung nicht erforderlich,\ndoch muß danach gefragt werden, wann sich die Tathandlung\n\nnach dem Tatplan dem gefährdeten Rechtsgut ausreichend nä-\n\nhert, um die Strafbarkeit des Täters zu begründen. Bezieht\nder Täter ein selbstschädigendes Opferverhalten in seinen\nTatplan ein und gibt er damit das Gelingen seines Plans\nteilweise aus der Hand, so spricht rechtlich nichts dagegen, auf dieses Opferverhalten für die Frage der Unmittelbarkeit des Angriffs abzustellen. Diese Zurechnung des Opferverhaltens hat ihren rechtlichen Grund vielmehr in der\nbereits dargelegten Nähe solcher Selbstschädigungsfälle zu\nFällen mittelbarer Täterschaft und der dabei gebotenen Zu-\n\nrechnung des Tatmittlerverhaltens über § 25 Abs. 1 StGB.\n\n3. Bei Anlegung der genannten Maßstäbe war die Schwelle von der Vorbereitungshandlung zum Versuch im vorliegenden Fall noch nicht überschritten. Zwar hatte der Angeklagte aus seiner Sicht alles getan, was er selbst zur Vergiftung eines möglichen Einbrechers tun mußte, doch stand eine\nSchädigung möglicher Tatopfer nach seiner Vorstellung noch\nnicht unmittelbar bevor. Tatsächlich sind bis zur Sicherstellung der Giftflasche keine Einbrecher mehr im Haus des\nAngeklagten erschienen. Wie der Angeklagte wußte, war dies\nwegen des damit verbundenen Entdeckungsrisikos von vorn\nherein auch nicht sehr wahrscheinlich. Der Verdacht, es\nkönne dennoch geschehen, gründete sich allein auf die zum\nAbtransport im Dachgeschoß bereitgelegte Diebesbeute. Daß\ndie Täter, die bei der ersten Tat durch den ersten Stock\nins Haus gelangt waren, auch im Wiederholungsfall wieder\nLebensmittel im Erdgeschoß verzehren würden, war schon wegen der vier im Hause versteckten Polizeibeamten kaum zu\nerwarten. Auch dies war dem Angeklagten bewußt. Er konnte\nallenfalls noch mit einem späteren, nicht mehr polizeilich\nüberwachten Auftauchen der Einbrecher und deren Griff zur\n\nGiftflasche rechnen. Damit war auch aus seiner Sicht eine\n\nim Sinne der obenstehenden Ausführungen ausreichend konkrete, d.h. unmittelbare, Gefährdung möglicher Tatopfer noch\n\nnicht gegeben.\n\nEine konkrete Gefährdung bestand freilich für die observierenden Polizeibeamten, doch hatte der Angeklagte dies\nzunächst nicht bedacht und somit auch nicht in seinen Vorsatz aufgenommen. Auf die Gefährdung der Polizeibeamten\nkann die Annahme, der Tötungsversuch des Angeklagten habe\n\nbereits begonnen, deshalb nicht gestützt werden.\n\nII. Im übrigen hat auch die nach § 301 StPO zugunsten\ndes Angeklagten vorgenommene Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zu seinen Lasten ergeben. Insbesondere ist es\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht - obwohl es den\nVersuch eines Tötungsdelikts zutreffend verneint hat - zugleich davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Giftflasche im Sinne von SS 51 Abs. 1 Ziff. 1, 7 Abs. 1 LMBG in\nVerkehr gebracht. Der Angeklagte hat die Spirituosenflasche\nvoll Gift jedenfalls abgegeben. Darunter ist auch das Liegenlassen eines als Lebensmittel getarnten Giftstoffes (§ 8\nNr. 2 LMBG) in dem Bewußtsein, ein anderer könne diesen an\nsich nehmen, zu verstehen (Zipfel in Erbs-Kohlhaas, Straf-\n\nrechtliche Nebengesetze, Stand 122. ErgLfg. Januar 1997 § 7\n\nLMBG Rdn. 17). Die Tat ist insoweit ein Gefährdungsdelikt.\nEine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 22 StGB setzt sie\n\nnicht voraus.\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-12/1-str-234-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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