{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-07_1_StR_319_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-07","aktenzeichen":"1 StR 319/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 319/97\n\nvom\n\n7. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\n\nLandau\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\nDas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 28. November 1996 wird mit den\n\nFeststellungen aufgehoben:\n\nauf die Revision des Angeklagten\n\na) im Fall II. 4. der Urteilsgründe,\nsoweit der Angeklagte wegen\nNichtanzeige geplanter Straftaten\n\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfe;\n\nauf die Revision der Staatsanwalt -\n\nschaft\n\na) in den Fällen II. 1. 1. (erste\nBrandstiftung Sä. H. )\nund VII. (Tötung C. G. )\n\nder Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten bei-\n\nder Rechtsmittel, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug, Versicherungsbetrugs in zwei Fällen, versuchten erpresserischen Menschenraubs, Nichtanzeige geplanter Straftaten und uneidlicher Falschaussage in Tateinheit\nmit Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nVom Vorwurf der Beihilfe zum Mord an der 16jährigen\nC. G. und der Strafvereitelung im Tötungsfall\n\nHe. hat es den Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\n\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\nI. Die Revision des Angeklagten\n\nSie führt auf die Sachrüge lediglich zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten im\nFall II. 4 der Urteilsgründe (Entführungsfall H.\n\nG. ) und des Gesamtstrafenausspruchs sowie insoweit zur\nZurückverweisung der Sache. Im übrigen bleibt das Rechts-\n\nmittel erfolglos.\n\n1. Die mit Revisionsbegründungsschriftsatz vom 12. März\n1997 rechtzeitig erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht\nden Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der\nangegriffene Gerichtsbeschluß entgegen der Revisionsbehauptung eine Begründung enthält, die von der Revision nicht\n\nmitgeteilt worden ist.\n\n2. Nach sachlich-rechtlicher Überprüfung kann lediglich\nder Schuldspruch des Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten im Fall II. 4 keinen Bestand haben. Ihm\n\nliegt folgendes zugrunde:\n\nDer Angeklagte war Angestellter und treuer Ergebener\n\ndes inzwischen durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen\nS. ‚ der die Entführung eines Discothekenbetrei-\n\nbers zur Erpressung von Lösegeld geplant hatte. Nachdem\nauch der Angeklagte in diesen Plan eingeweiht worden war,\nfuhr er am 27. Juni 1994 gemeinsam mit S. hinter dem\nins Auge gefaßten Tatopfer her, um dessen Lebensgewohnhei -\nten und eine günstige Gelegenheit zur Tatausführung in Erfahrung zu bringen. Am eigentlichen Angriff auf das Tatopfer am 29. Juni 1994, bei dem dieses von S. auch angeschossen wurde, nahm der Angeklagte nicht teil. Noch am\nAbend des gescheiterten Überfalls rief S. den Angeklagten an und bat ihn, ihm für die Tatzeit ein Alibi zu verschaffen. Nach der Festnahne S. s wurde der Angeklagte\nnoch am gleichen Tag polizeilich und am 1. Juli 1994 richterlich als Zeuge vernommen, wobei er jeweils - wie erbeten - falsch aussagte. Er blieb unvereidigt. Mit beiden\nAussagen kam es ihm \"ausschließlich\" darauf an, den ihm als\n\nTäter bekannten S. vor Strafverfolgung zu schützen.\n\na) Entgegen der Annahme des Landgerichts war der Angeklagte hier nicht gemäß $S 138 Abs. 1 StGB zur Anzeige der\ngeplanten Entführung verpflichtet, denn nicht nur Täter und\nTeilnehmer der geplanten Tat sind hiervon befreit, sondern\nauch derjenige, der lediglich Vorbereitungshandlungen zur\nTatplanung beisteuert (BGH NStZ 1982, 244 m.w.Nachw.;\nTröndle, StGB 48. Aufl. § 138 Rdn. 12). Hier hatte die Observation des Tatopfers unter Beteiligung des Angeklagten\nnur zwei Tage vor dem eigentlichen Angriff stattgefunden.\nSchon dieser enge zeitliche Zusammenhang zeigt, daß der Angeklagte nicht Außenstehender, sondern möglicherweise an\neiner entsprechenden Verbrechensverabredung beteiligt (S 30\nAbs. 2 StGB) oder sogar als Gehilfe oder Mittäter (vgl. dazu BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 129; 16, 12, 14; BGH, Urt.\nvom 21. Mai 1996 - 1 StR 125/96; Roxin in LK StGB 11. Aufl.\n§ 25 Rdn. 179 m.w.Nachw.) in die geplante Tat verstrickt\nwar (vgl. auch Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 138 Rdn. 44).\n\nDa das Landgericht die Beteiligung des Angeklagten an\nder geplanten Entführung bisher nicht umfassend geprüft\nhat, war der Senat gehindert, den Angeklagten vom Vorwurf\nder Nichtanzeige geplanter Straftaten freizusprechen. Die\nSache bedarf insoweit einer erneuten umfassenden tatrich-\n\nterlichen Klärung.\n\nb) Dagegen hat die im Fall II. 4 tatmehrheitlich erfolgte Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage in\nTateinheit mit Strafvereitelung Bestand. Nach den insoweit\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen konnte dem Angeklagten das Selbstbegünstigungsprivileg des 8 258 Abs. 5\nStGB hier nicht zugute kommen, weil die falschen Aussagen\nnach eigenen Angaben des Angeklagten \"ausschließlich\" zu\n\ndem Zweck erfolgten, S. vor Strafverfolgung zu schüt-\n\nzen. Eine Selbstbegünstigung hatte der Angeklagte danach\nnicht ins Auge gefaßt. Die Strafkammer hat ihm deshalb zu\nRecht den persönlichen Strafausschließungsgrund aus § 258\nAbs. 5 StGB versagt (vgl. dazu auch Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 258 Rdn. 35; Tröndle aaO § 258\nRdn. 13).\n\n3. Auch im übrigen deckt die Sachrüge Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten im Schuldspruch nicht auf. Der Er-\n\nörterung bedarf insoweit nur folgendes:\n\na) Der Verurteilung wegen versuchten erpresserischen\nMenschenraubs im Fall II. 3 (Entführungsfall P. )\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nZusammen mit dem Angeklagten und zwei anderweitig verfolgten Mittätern wollte S. die Zeugin P. gewaltsam entführen, um von deren Familie 2,3 Millionen DM\nLösegeld zu erpressen. Im Juni 1994 fuhren die vier Täter\nzur Arbeitsstätte der Zeugin, wo einer von ihnen vereinbarungsgemäß drei Nägel unter den rechten Vorderreifen ihres\nPkw's einspreizte. Das von den Tätern danach auf dem Heimweg verfolgte Tatopfer sollte, nachdem es infolge der erwarteten Reifenpanne auf freier Strecke ausgestiegen wäre,\nentführt werden. Doch kam es nicht zu dem geplanten Überfall, weil der präparierte Reifen wider Erwarten keinen\nDruckverlust erlitt und die Zeugin deshalb wohlbehalten zu\nHause ankam, während S. noch auf einer zweiten in Frage\n\nkommenden Fahrtstrecke nach ihr suchte.\n\nDas Landgericht durfte im Verhalten der Täter bereits\nein unmittelbares Ansetzen im Sinne von § 22 StGB zu einem\n\nerpresserischen Menschenraub - und nicht lediglich eine\n\nhier möglicherweise nach § 30 Abs. 2 StGB strafbare Vorbereitungshandlung - sehen. Wie der Bundesgerichtshof bereits\nmehrfach, der erkennende Senat zuletzt auch für die hier in\nRede stehende Tat anläßlich der Revision eines der Mittäter\n(vgl. NStZ 1997, 83) entschieden hat, kann eine Handlung,\ndie das Tatopfer - wie hier - dem ungehinderten Zugriff der\nTäter preisgeben soll, bereits eine hinreichende unmittelbare Rechtsgutsgefährdung begründen (vgl. auch BGH NJW\n1980, 1759, 1760), selbst wenn der eigentliche Zugriff noch\naussteht. Letztlich ist bei der insoweit vorzunehmenden\nrechtlichen Wertung dem Tatrichter ein Beurteilungsrahmen\neröffnet, dessen Grenzen das Landgericht nicht überschrit-\n\nten hat.\n\n4. Der Wegfall der im Fall II. 4 erkannten Einzelstrafe\nwegen Nichtanzeige geplanter Straftaten führt zur Aufhebung\n\nder Gesamtstrafe.\n\nDagegen können die übrigen Einzelstrafen bestehen bleiben. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß dem geständigen Angeklagten die Milderungsmöglichkeit der Kronzeugenregelung des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl I, 238) versagt worden ist, denn deren Voraussetzungen liegen hier\nnicht vor. Ebensowenig mußte das Landgericht eine analoge\nAnwendung des § 31 BtMG in Erwägung ziehen, da diese Vorschrift nicht über ihren Geltungsbereich hinaus auszudehnen\nist. Im übrigen hat das Landgericht das umfassende Geständnis des Angeklagten und die hierdurch möglich gewordenen\n\nErmittlungserfolge erheblich strafmildernd bewertet.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nObwohl die Staatsanwaltschaft bei Einlegung der Revision ausgeführt hat, das Urteil des Landgerichts werde zu Ungunsten des Angeklagten \"vollen Umfangs!\" angefochten, und\nobwohl die Beschwerdeführerin insoweit einen unbeschränkten\nAufhebungs- und Zurückverweisungsamtrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen im übrigen, daß sich\ndas Rechtsmittel in Wahrheit nur dagegen wendet, daß das\nLandgericht im Fall II. 1. 1. der Urteilsgründe (erste\nBrandlegung im \"Sä. H. \") den Versuch eines Tötungsverbrechens nicht hinreichend geprüft und im Fall VII.\n(Tötungsfall C. G. ) den Angeklagten freigesprochen hat. Der unbeschränkte Revisionsamtrag steht im Widerspruch dazu, daß die Revisionsbegründung lediglich Ausführungen zu den beiden genannten Fällen enthält. In einem\nsolchen Fall ist das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208\nund 230/97 -; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3, insofern in\nBGHSt 36, 167 ff. nicht abgedruckt; Pikart in KK 3. Aufl.\n§ 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Im Umfang der genannten Beschränkung hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg, so daß\n\nes auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.\n\n1. Im Fall II. 1. 1. hat das Landgericht den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher\nschwerer Brandstiftung verurteilt. Es hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob der Angeklagte tateinheitlich dazu ein\n\nvorsätzliches Tötungsdelikt versucht hat.\n\na) Nach den Feststellungen sollte 1992 eine Discothek\n\nnahe Zwickau wegen geschäftlichen Mißerfolgs niedergebrannt\n\nwerden, um Betreiber und Grundstückseigentümer in den Genuß\nhoher Versicherungsleistungen zu bringen. S. hatte sich\nzur Tatausführung bereiterklärt, der Angeklagte unterstützte ihn dabei, weil er sich davon die Zahlung ausstehender\n\nLohnforderungen durch S. erhoffte.\n\nIm zweiten Obergeschoß des Gebäudes übernachtete gelegentlich eine in der Discothek beschäftigte Kellnerin, die\nzwar am Abend vor der Tat von ihren Arbeitgebern mehrfach\naufgefordert worden war, nicht im Gebäude zu übernachten,\naber dennoch am späten Abend ihr dortiges Zimmer aufgesucht\nhatte. Nach den Urteilsfeststellungen rechneten S. und\nder Angeklagte sodann damit, daß sich die Frau im Gebäude\naufhielt. Dennoch entzündeten sie den von ihnen ausgeschütteten Dieselkraftstoff und verließen das Haus. Zu einem\nBrand des Gebäudes kam es nur deshalb nicht, weil die von\nden Tätern angelegte Dieselspur auf der Länge von einem Meter unterbrochen war. Die Reste des Feuers wurden von der\n\nKellnerin ausgetreten.\n\nb) Zu Recht rügt die Revision, schon aufgrund der getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht ein versuchtes Tötungsdelikt prüfen müssen. Die Brandvorbereitungen\nwaren hier so großflächig erfolgt, daß die Zeugin bei erfolgreicher Brandlegung keine Überlebenschance gehabt hätte. Subjektiv hatten die Täter nach nur oberflächlicher\nDurchsuchung des Hauses wegen der zuvor wahrgenommenen Geräusche mit der Anwesenheit der Zeugin gerechnet und diesen\nUmstand bei der Tatausführung auch billigend in Kauf genom-\n\nmen.\n\nDas Fehlen dieser Prüfung führt wegen der möglichen\n\ntateinheitlichen Begehungsweise zur Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs im Fall II. 1. 1. einschließlich der an sich\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Die Sache bedarf insoweit insgesamt einer\nneuen tatrichterlichen Prüfung, zumal die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen auch Rückschlüsse auf die innere\nTatseite des Angeklagten - auch zur Frage möglicher Mordmerkmale - zulassen und der Senat nicht ausschließen kann,\ndaß die unzureichende Rechtsprüfung des Landgerichts sich\n\ninsoweit auf die bisherigen Feststellungen ausgewirkt hat.\n\n2. Schließlich unterliegt auch der Freispruch im Fall\nVII. der Urteilsgründe (Tötung der C. G. ) durch-\n\ngreifenden Bedenken.\n\na) Nach einer Schießerei mit fünf Verletzten hatte die\nvon S. in M. I. betriebene Discothek unter\nstarkem Besucherschwund zu leiden. Hiervon profitierte die\nKonkurrenzdiscothek \"Su. \" im naheliegenden D. ,‚ was\nS. ändern wollte. Er hatte sich eine Repetierbüchse mit\nzielfernrohr besorgt und plante am Nachmittag des\n28. August 1993 einen Anschlag auf die konkurrierende Discothek. Dazu ließ er sich von dem Angeklagten, der zwar das\nGewehr bemerkte, den Feststellungen zufolge jedoch glaubte,\nSs. wolle nur die Außenlampen der Discothek zerschießen,\nfahren. Unterwegs schraubte der Angeklagte auf einem Parkplatz von einem dort abgestellten Fahrzeug die Nummernschilder ab und brachte sie zur Tarnung an den von ihm ge-\n\nführten Pkw an.\n\nEntgegen der Erwartung des Angeklagten schoß S. vom\nAuto aus gezielt auf die im Eingangsbereich stehende\n16jährige Discothekenbesucherin C. G. ‚ die an\n\ndem Herzschuß unmittelbar darauf verstarb.\n\nb) Das Landgericht hätte den Angeklagten hier schon\ndeshalb nicht freisprechen dürfen, weil er nach den Feststellungen Beihilfe zum Führen einer Schußwaffe (8§ 53\nAbs. 3 Nr. 1 b WaffG, 27 StGB) geleistet hat. Er hatte nämlich bemerkt, wie S. ‚ von dem er jedenfalls wußte, daß\ndieser die Discothek beschießen wollte, die Tatwaffe auf\nden Rücksitz des vom Angeklagten gesteuerten Pkw gelegt\nhatte. Mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Führen der\nwaffe konnte er bei dem unter einem Aliasnamen in Deutsch-\n\nland lebenden mehrfachen Straftäter S. nicht rechnen.\n\nwenngleich die Feststellungen somit eine Verurteilung\nnach den oben genannten waffenrechtlichen Vorschriften tragen würden, kann der Senat das angefochtene Urteil schon\ndeshalb nicht berichtigen, weil der insoweit freigesprochene Angeklagte mangels Beschwer bisher nicht in der Lage\nwar, die ihn nunmehr belastenden Feststellungen im Revisionsverfahren überprüfen zu lassen (vgl. dazu: Eberhard\nSchmidt, Lehrkommentar zu StPO, Teil II, §§ 353 - 355\nRdn. 49).\n\nSoweit das Landgericht keine Verurteilung wegen Beihilfe zum Führen einer Schußwaffe ausgesprochen hat, war das\nUrteil deshalb aufzuheben. Davon erfaßt werden auch der\nFreispruch vom Vorwurf, an der Tötung C. G. s\nmitgewirkt zu haben, und die dazu getroffenen Feststellungen. Das ergibt sich zum einen daraus, daß der Tansport der\nTatwaffe zum Tatort und der tödliche Schuß eine Tat im Sinne von § 52 StGB bilden, so daß eine isolierte Betrachtung\ndes Freispruchs ausscheidet. Zum anderen hat das Landgericht bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den Angriff\nauf einen Menschen als möglich voraussah und billigend in\n\nKauf nahm, bisher nicht bedacht, daß er sich auch im Fall\n\nI. 1. 1. der Urteilsgründe eines versuchten Tötungsdelikts\nschuldig gemacht haben kann. Der Senat kann nicht ausschließen, daß - sollte es im Fall I. 1. 1. zu einer entsprechenden Verurteilung kommen - dies auch Auswirkungen\n\nauf die Beweiswürdigung im Fall VII. haben könnte.\n\n3. Die in der Sache zu Recht erhobene Beanstandung, das\nLandgericht hätte bei einem Freispruch nach $S 154 a StPO\nausgeschiedene Gesetzesverletzungen wieder einbeziehen müssen (dazu BGH NStzZ 1996, 24, mit Nachweisen), ist gegenstandslos, denn mit der Aufhebung des Urteils im Fall VII.\nbesteht dazu Gelegenheit.\n\n4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung\nder im Fall II. 1. 1. verhängten Einzelstrafen und des Ge-\n\nsamtstrafenausspruchs.\n\nIII. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß der Angeklagte die beiden Brandlegungen im\n\"Sa. H. \" am 30. Juli 1992 und am 6. September 1992\nbegangen und den Pkw Jaguar der Lebensgefährtin S. s am\n19. November 1992 zum Zweck des Versicherungsbetrugs in\nBrand gesetzt hat (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Diese\nTaten liegen mithin vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Dachau vom 24. Februar 1993 (wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort) und der Verurteilung durch das Amtsgericht Mühldorf am Inn vom 17. Mai 1993 (wegen Unterhaltspflichtverletzung). Insoweit wird darzulegen sein, inwie-\n\nweit die Voraussetzungen des § 55 StGB noch vorliegen oder\n\n- für den Fall, daß die dort erkannten Strafen schon erle-\n\ndigt sind - wie sich die nicht mehr gegebene Möglichkeit\n\nder Gesamtstrafenbildung auf die Strafzumessung ausgewirkt\n\nhat.\n\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-07/1-str-319-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-07/1-str-319-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.191407+00:00"}}