{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-07_1_StR_242_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-07","aktenzeichen":"1 StR 242/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 242/97\n\nvom\n\n7. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer am 7. August 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 16. Dezember 1996\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nEntgegen der Auffassung der Revision der Angeklagten\nS. liegt (auch) bezüglich der Zeugen H. kein Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vor.\n\nDie Zeugen Si. und O. H. hatten im Hauptverhandlungstermin vom 5. Dezember 1996 auf Veranlassung\nder Angeklagten S. diese vom Anklagevorwurf entlastende falsche Angaben gemacht und beschworen. Bei einer erneuten Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 9. Dezember\n1996 räumten sie ein, bei der Vernehmung vom 5. Dezember\n1996 die Unwahrheit gesagt zu haben. Sie gaben dabei glaubhaft an, daß sie sich erst zu der Falschaussage vom\n5. Dezember 1996 entschlossen gehabt hätten, nachdem die\n\nAngeklagte S. ihnen versichert hatte, daß \"das, was\n\nsie beobachtet zu haben aussagen sollen, der Wahrheit entspreche\". Am Ende der zweiten Vernehmung nahmen sie auf den\nam Ende der ersten Vernehmung geleisteten Eid Bezug (§ 67 StPO).\n\nZwar kann die einer Zeugenvereidigung entgegenstehende\n(versuchte) Strafvereitelung auch in einer in derselben\nHauptverhandlung früher erstatteten und abgeschlossenen\nFalschaussage liegen (BGHSt 34, 68), der Täter einer (hier:\nversuchten) Strafvereitelung muß aber eine Vortat zumindest\nfür möglich halten (vgl. BGHSt 15, 18, 21 zu $S 346 StGB\na.F.; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 22; Stree Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. $S 258 Rdn. 23 jew. m.w.Nachw.).\n\nDa dies nach den Urteilsfeststellungen bei den Zeugen\nH. nicht der Fall war - diese hielten die Angeklagte\nfür unschuldig -, fehlten die subjektiven Voraussetzungen\n\nfür den Verdacht einer (versuchten) Strafvereitelung, so\n\ndaß für ein Vereidigungsverbot gem. § 60 Nr. 2 StPO kein\n\nRaum war.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-07/1-str-242-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-07/1-str-242-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.172854+00:00"}}