{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-06_1_StR_417_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-06","aktenzeichen":"1 StR 417/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 417/97 vom\n\n6. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n11. März 1997 mit den die Schuldfähigkeit\n\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags\nan seiner Ehefrau zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nsei bei der Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen, hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer\neine nach den Urteilsfeststellungen naheliegende andere\n\nMöglichkeit nicht erörtert hat.\n\n1. Der Angeklagte leidet \"an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose\". 1981 und 1982 befand er\n\nsich deshalb jeweils für längere Zeit in stationärer, von\n\n1987 bis 1993 in ambulanter psychiatrischer Behandlung; die\nambulante Behandlung brach er offenbar von sich aus ab.\nSeine Wahnvorstellungen bezogen sich auf seine Ehefrau, von\nder er glaubte, sie sei ihm untreu, wolle ihn töten und\nübertrage auf ihn Krankheiten. Nach sachverständiger Beratung geht die Strafkammer davon aus, der Wahn des Angeklagten sei jetzt darauf begrenzt, daß seine Ehefrau \"Sexpillen\nnehme, die sie giftig machen, und daß dieses Gift durch\n\nKörperkontakte auf ihn übergehe\".\n\n2. Die hier abgeurteilte Tat beging der Angeklagte im\nRahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehe-\n\nfrau, der folgendes zugrundelag:\n\nAm Vortag kam eine Verwandte zu Besuch. Der Angeklagte\n\"nahm diesen Besuch wichtig und legte Wert auf eine den Gebräuchen seiner Heimat entsprechende reichliche Bewirtung\".\nDeshalb kaufte er Lebensmittel und Bier ein. Als er die Lebensmittel zubereiten wollte, wurde er von seiner Ehefrau\naus der Küche gewiesen. Die von ihm gekauften Lebensmittel\nund Getränke wurden dem Gast nicht serviert. Gleichwohl\nverlief der Besuch problemlos, der Gast \"wurde gut und\nreichlich bewirtet\". Am nächsten Tag machte der Angeklagte\nseiner Ehefrau heftige Vorwürfe, da sie - was nicht zutraf - \"nur Tee und Kaffee gereicht habe, die von ihm gekauften Lebensmittel habe sie verderben lassen\". Er war der\nAuffassung, seine Ehefrau habe ihn durch die \"mangelhafte\nBewirtung blamiert\". Im Rahmen der sich steigernden heftigen Auseinandersetzung über den Besuch vom Vortage erstach\n\nder Angeklagte schließlich seine Ehefrau mit einem Messer.\n\n3. Angesichts dieser Feststellungen erscheint die An-\n\nnahme, daß die Tat auf die beim Angeklagten im Vordergrund\n\nstehenden \"wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen und Fehlinterpretationen bezüglich seiner Frau\" zurückgeht, zumindest naheliegend. Die Strafkammer erörtert diese Möglichkeit jedoch nicht, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, sein \"wahnhaftes Denken bezüglich seiner Frau habe ... bei der der Tat vorausgehenden Auseinandersetzung\nkeine Rolle gespielt\", da der Wahn des Angeklagten auf die\n\n\"Sexpillen\" begrenzt sei.\n\n4. Der aufgezeigte Mangel führt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern auch zur Aufhebung des\nSchuldspruchs, da der Senat für den Fall, daß die Tat unmittelbarer Ausfluß einer aktuellen psychotischen Wahnvorstellung des Angeklagten war, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann.\n\n5. Sämtliche nicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nbetreffenden Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei\n\ngetroffen und können daher bestehen bleiben.\n\n6. Der Senat weist darauf hin, daß das Verschlechterungsverbot einer Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB nicht entgegenstünde (S$S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Allein der Umstand, daß\nsich der Wahn des Angeklagten bisher nur auf seine jetzt\n\nnicht mehr lebende Ehefrau bezog, schlösse für sich genom-\n\nmen eine Unterbringungsanordnung nicht notwendig aus (vgl.\n\nSenatsurteil vom 21. Januar 1997 - 1 StR 622/97\n\nm.w.Nachw.).\n\nSchäfer Ulsamer\n\nwinkler wahl\n\nBrüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/1-str-417-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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