{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-08-06_1_StR_337_97_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-08-06","aktenzeichen":"1 StR 337/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 337/96 vom\n\n6. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August\n1997 beschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Verurteilten\nvom 29. Juli 1997 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Revision des (damals) Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März\n1996 mit Beschluß vom 4. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 2\nStPO verworfen. Die Anträge des Verurteilten vom 28. Mai\n1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf\nAufhebung des Beschlusses des Senats vom 4. Dezember 1996\nhat der Senat mit Beschluß vom 4. Juni 1997 zurückgewiesen.\nDas gegen die Richter, die an diesem Beschluß mitgewirkt\nhatten, gerichtete Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist\nunzulässig, weil es nach Erlaß der Entscheidung und damit\nverspätet gestellt worden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25\nAbs. 2 Satz 2 StPO (Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 25\nRdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl. § 25 StPO\nRdn. 10).\n\nHieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch\ngestellte Antrag des Verurteilten auf \"Neubescheidung gemäß\n§ 33 a StPO\" nichts. Dabei handelt es sich der Sache nach\num eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats\nvom 4. Juni 1997, denn bereits ihr lag der Antrag des Verurteilten zugrunde, der Senat solle Umstände, die gegen die\nGlaubwürdigkeit eines Belastungszeugen sprechen könnten und\n\ndie zudem nach Erlaß des angefochtenen Urteils zutagegetre-\n\nten waren, zum Anlaß nehmen, seine Entscheidung über die\nRevision des Angeklagten zu ändern. Anträge auf Beiziehung\nvon Akten anderer Strafverfahren und auf Vernehmung eines\nStaatsanwalts zu weiteren Ermittlungen durch das Revisionsgericht waren u.a. auch bereits Gegenstand der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. . Dasselbe\nim Revisionsverfahren unzulässige Ziel verfolgt der Angeklagte mit mehreren Schriftsätzen, die sich mit dem wegen\neines Kanzleiversehens verspätet expedierten Beschluß des\nSenats vom 4. Juni 1997 und einem Schreiben des Rechtspflegers vom 11. Juli 1997 teilweise gekreuzt haben, sowie zuletzt mit dem Antrag vom 29. Juli 1997 weiter. Für das \"Gegenvorstellungsverfahren\" ist die Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter aber\n\nausgeschlossen (OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86).\n\nDie Gegenvorstellung gibt dem Senat im übrigen keinen\nAnlaß zur Änderung seiner Entscheidung. Der Verurteilte ist\nnicht gehindert, die nach seiner Auffassung neuen Umstände\n\nim Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens geltend zu machen.\n\nWeitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird\n\nder Senat nicht mehr bescheiden.\n\nKutzer zschockelt Blauth\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/1-str-337-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-06/1-str-337-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.970605+00:00"}}