{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-29_1_StR_369_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-29","aktenzeichen":"1 StR 369/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 369/97 vom\n\n29. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 29. Juli 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n10. Januar 1997 wird verworfen. Jedoch\nwird die Urteilsformel dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten trägt.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nEs verbleibt bei der getroffenen Verfallsanordnung. Am\n26. März 1996 sind zwar nicht DM 890, sondern nur DM 790\nsichergestellt worden. Der Addition der sichergestellten\nGeldbeträge hat das Landgericht aber zutreffend DM 790 zugrundegelegt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt zum Nachteil des Angeklagten beantragte Änderung des Ausspruchs über den erweiterten Verfall in Höhe von DM 10 unterblieb demgegenüber, da\nder Senat nicht ausschließen kann, daß der vom Generalbundesanwalt beanstandete Mangel nicht auf einem Rechenfehler\n\nberuht.\n\nSoweit die Anklage dem Angeklagten weitere Taten vorwirft, für die er nicht verurteilt und hinsichtlich derer\nnicht von der Strafverfolgung abgesehen wurde, war der Angeklagte, was versehentlich unterblieben ist, freizusprechen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; BGH\nbei Miebach NStZ 1988, 212; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teil-\n\nfreispruch 2).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-29/1-str-369-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-29/1-str-369-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.786515+00:00"}}