{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-29_1_StR_289_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-29","aktenzeichen":"1 StR 289/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 289/97\n\nvom\n29. Juli 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Manfred Nickl aus München,\n\n20. Januar 1961,\n\ndort geboren am\n\n2. Irmgard Nickl, geborene Schönhofer, aus\n\nMünchen, dort geboren am 24. Juni 1962,\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nLandau\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München\n\nI vom 27. November 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\nden Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung des früheren Mitangeklagten B. jeweils zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nB. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren verurteilt.\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte,\nmit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision\n\nder Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht\nvertritt, ausführt, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei\nden minder schweren Fall des § 250 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 255 StGB schon ohne Verwertung des vertypten\nMilderungsgrundes der Beihilfe bejaht.\n\nDie Strafkammer hat strafmildernde und strafschärfende\n\nFaktoren vor den Erwägungen zur Strafrahmenwahl dargestellt\n\nund vor diesem Hintergrund die für die Beurteilung des minder schweren Falles erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und die Einzelabwägung unter Bezug auf diese vorange-\n\nstellten Überlegungen ausgeführt.\n\nMit der ebenfalls \"vor die Klammer\" gezogene Strafzumessungserwägung, es habe sich \"letztlich nur um eine Beihilfehandlung\" gehandelt, wurde ersichtlich lediglich Art\nund Schwere des Tatbeitrags der Angeklagten angesprochen.\nDas Landgericht war daher nicht durch § 50 StGB gehindert,\nden Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gemäß SS 27 Abs. 2\nSatz 2, 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildern.\n\nIm übrigen entspricht es entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführerin nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl.\nschon BGHSt 26, 97, 98 zur Berücksichtigung von Umständen,\ndie der Tat nachfolgen), sondern auch ausdrücklicher gesetzlicher Wertung (vgl. dazu nur § 46 Abs. 2 und $S 46 a\nStGB), daß das Verhalten des Täters nach der Tat bei der\nStrafrahmenbestimmung ebenso wie bei der Einzelabwägung Be-\n\nrücksichtigung finden kann.\n\n2. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Den nach\n§ 56 Abs. 2 und 3 StGB erforderlichen Gesamtwürdigungen\n(vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56 Rdn. 32 ff.) lagen ersichtlich die an die Spitze der Strafzumessungserwägungen\ngestellten strafmildernden und strafschärfenden Umstände\nzugrunde. Der Umfang weiterer Begründung hängt in solchen\nFällen davon ab, wie naheliegend das vom Tatrichter gefun-\n\ndene Ergebnis ist.\n\nDie Wertung der in Tat und Persönlichkeit der Angeklagten liegenden besonderen Umstände, wie fehlende eigene\nGewinnabsicht, Bemühen um Deeskalation und insbesondere der\nUmstand, daß die erlittene Untersuchungshaft die Angeklagten sichtlich beeindruckte, liegt innerhalb des dem\nTatrichter einzuräumenden Beurteilungsrahmens und ist vom\nRevisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 61, 62; 389,\n390; 434, 435). Weitere Erörterungen waren hier nicht angezeigt. Dies gilt selbst dann, wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung - wie sie die Beschwerdeführerin\nvornimmt - ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre und das\nRevisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (BGH, Urt. vom 28. Mai 1997 - 3 StR\n145/97).\n\nVergeblich wendet sich die Revision auch gegen die\nAuffassung des Landgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung nicht, § 56 Abs. 3 StGB.\nEs wäre nicht ausreichend, vornehmlich auf den Aspekt spezieller Generalprävention abzustellen, wie dies die Revision nahelegt. Es bedarf vielmehr auch hier einer Gesamtabwä -\ngung (Gribbohm aaO Rdn. 52 £f£f.). Da das Landgericht bei den\nStrafzumessungserwägungen eine ausreichende Würdigung von\nTat und Täter vorgenommen hat - wobei insbesondere dem Umstand besondere Bedeutung zukommen durfte, daß die Ange-\n\nklagten sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt haben (BGHR\n\nStGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7) -, waren hier nähere Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB entbehrlich.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-29/1-str-289-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-29/1-str-289-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.768192+00:00"}}