{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-24_1_StR_351_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"1 StR 351/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 351/97\n\nvom\n\n24. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum\n\nTötungsvorsatz aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine\nauf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist\n\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte, ein Moslem und afghanischer Staatsangehöriger, vereinbarte in Telefongesprächen mit seinem Onkel in\nPakistan, daß er dessen Tochter Schamsia heiraten werde. Nach\neinem weiteren Telefongespräch mit Angehörigen seiner Verlobten\nam 13. August 1995 ging der Angeklagte davon aus, daß er mit\nSchamsia verheiratet sei. Ob eine mündlich erklärte EheschließBung in Abwesenheit eines Verlobten nach seinem Heimatrecht\n\ntatsächlich wirksam wurde, konnte nicht festgestellt werden.\n\nBis Februar 1996 sandte der Angeklagte mehrfach größere Geldbeträge nach Pakistan. Einen Teil des Geldes hatte er von Akbar\n\nBE. in München als Darlehen erhalten.\n\nAb Januar 1996 stellten sich beim Angeklagten Wahnvorstellungen ein. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte ging er davon aus,\ndaß Akbar ER. und dessen Schwester Nasima ihn bei der Familie von Schamsia schlecht machten, die Auflösung seiner Ehe\nerreicht hätten und eine Eheschließung zwischen Akbar E.\nund Schamsia herbeiführen wollten. Er war auch zu Unrecht davon\nüberzeugt, ihm sei auf Betreiben von Akbar und Nasima nunmehr\nNaziva E. ‚ die Schwester von Nasima, als Ehefrau untergeschoben worden. In Verkennung der Realität fühlte der Angeklag-\n\nte sich zudem von Akbar E. bedroht.\n\nAm Mittwoch, dem 21. Februar 1996, kaufte der Angeklagte\nein Beil und Paprikapulver. Das Pulver wollte er Akbar E.\nin die Augen streuen, um ihn dann mit dem Beil zu erschlagen.\nGegen 22.00 Uhr rief er Akbar E. an dessen Arbeitsplatz\nan und bat ihn zu einem bestimmten U-Bahnhof zu kommen, angeblich um einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen. Bei diesem\nTreffen mißdeutete er wiederum das Verhalten von Akbar E. ‚\nder ihm einige Münzen schenkte und eine Hand in der Hosentasche\nhielt, als Bedrohung. Überraschend streute er diesem das Paprikapulver in die Augen. Dann schlug er dem Opfer das Beil ins\nGesicht, wobei er dessen Tod jedenfalls für möglich hielt und\nbilligend in Kauf nahm. Er verfolgte das verletzt fliehende Opfer und fügte ihm eine weitere Wunde zu, bevor er von herbeiei-\n\nlenden Passamten überwältigt werden konnte.\n\n2. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen,\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit aufgrund seiner Wahnvorstellungen zwar im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen ($S 20 StGB).\nSeine Wahnvorstellungen hätten das Tatmotiv begründet, jedoch\nweniger den Handlungsablauf betroffen. Dabei sei der Angeklagte\n\nnach seinem zuvor entwickelten Tatplan vorgegangen.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des\nAngeklagten genügen unter den gegebenen Umständen nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Auf der\nGrundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist die Möglichkeit völliger Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht rechts-\n\nfehlerfrei ausgeschlossen worden.\n\n1. Das Landgericht hat zwar eine nicht näher benannte\nkrankhafte seelische Störung des Angeklagten infolge seiner\nWwahnvorstellungen bejaht, zugleich aber ohne weitere Erläuterung angenommen, daß “keine Anhaltspunkte für eine schizophrene\nErkrankung” vorgelegen haben. Den Urteilsgründen ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob der psychiatrische Sachverständige,\ndem das Landgericht gefolgt ist, eine solche Erkrankung durch\ndifferentialdiagnostische Untersuchungen von anderen Psychosen\nabgegrenzt hat (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 38). Eine\nsolche Darstellung der Diagnose wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. BGH NStZ 1997, 383), da bei der schwierigen psychiatrischen Frage der Beurteilung einer endogenen Psychose das\ntatrichterliche Urteil die Grundlagen und Schlußfolgerungen des\nSachverständigengutachtens so wiedergeben muß, daß das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, welche dem Sachverständigengutachten folgt, auf Rechtsfehler überprüfen kann\n\n(vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar 1997 - 1 StR 622/96).\n\nWeil die Beurteilungsgrundlagen nicht ausreichend dargelegt\nworden sind, kann hier auch nicht überprüft werden, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, zur Tatzeit sei die Fähigkeit\ndes Angeklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen,\nnicht berührt gewesen. Einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt\nder festgestellten Wahnvorstellungen des Angeklagten und seinem\nTatmotiv (vgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S.188) hat das Landgericht festgestellt. Dann\naber liegt es nahe, daß der Angeklagte auch seine einzelnen\n\nTathandlungen auf seine Wahninhalte ausgerichtet hat. Einem\n\nWwahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt\nsind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung (Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996 S. 107). Oft fehlt dann\nzugleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. Jähnke aaO Rdn. 40). Dies hat das Landgericht nicht erörtert, sondern sich nur mit der Frage der Steuerungsfähigkeit befaßt. Damit kann es sich den Blick darauf verstellt haben, daß schon die notwendige Unrechtseinsicht gefehlt\n\nhaben mag.\n\n2. Da bei der gegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne\ndes § 20 StGB in Betracht kommt, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz sind rechtsfehler-\n\nfrei getroffen worden und bleiben aufrechterhalten.\n\nIII.\n\nFür das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, einen f£forensisch erfahrenen und mit der Frage der Wahnbildung besonders\n\nvertrauten Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nDr. Ulsamer ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\nverhindert.\n\nSchäfer Schäfer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/1-str-351-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/1-str-351-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.516290+00:00"}}