{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-24_1_StR_287_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"1 StR 287/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 287/97 vom\n\n24. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 24. Juli 1997 einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nF. G. und\nJ. G. wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n16. Oktober 1996, soweit es sie betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der An-\n\ngeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Begründung der gegen die Angeklagten J.\nG. und F. G.\n\nverhängten Jugendstrafen begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht erwähnt den Erziehungsgedanken nur formelhaft und erst, nachdem es aufgrund von Erwägungen zum Unrecht der Tat und zum Verschulden der Angeklagten bereits\nzur Festsetzung der Strafen gekommen ist. Demgegenüber hätte dargetan werden müssen, warum trotz der sonst positiven\nEntwicklung der beiden Angeklagten dem im Jugendstrafrecht\nvorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verhängung\nlangdauernder Haftstrafen, die Studium und Berufausbildung\nunterbrechen und vielleicht auf Dauer in der gewählten Form\nunmöglich machen, Rechnung getragen werden kann (BGHR JGG\n§ 18 Abs. 2 Erziehung 2). Beide Angeklagten haben bisher in\nihrer Heimat ein geordnetes Leben geführt. J.\n\nG. hat das Abitur abgelegt und studiert derzeit Biologie. Seine Schwester besuchte in der Heimat ein\ntechnisches Institut und will Reiseleiterin werden. Beide\n\nAngeklagten sind nicht vorbestraft.\n\nDaneben hätte sich das Landgericht auch mit der Frage\nauseinandersetzen müssen, ob der Tat nicht Ausnahmecharakter zukommt (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10). Die Angeklagten sind von ihrer Mutter und deren Lebensgefährten in\ndie Tat hineingezogen worden. Zunächst war nur von einer\nUrlaubsreise mit der Mutter nach Deutschland die Rede, bei\nder drei Päckchen \"Kaffee\" mitgenommen werden sollten. Als\nden Angeklagten der gesamte Umfang der geplanten Tat bewußt\ngeworden war, hielten sie, trotz entstandener Bedenken an\nder Tat fest, wobei aber letztlich die Entscheidung der\nMutter, den Transport durchzuführen, den Ausschlag gab.\nInsgesamt ist daher das Unrecht der Tat, das bei der Einfuhr von 15.733,7 g Kokainzubereitung schwer wiegt, gegen\n\ndie Folgen der Verbüßung von langen Jugendstrafen abzuwägen\n\n(BGH JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10); dabei kann Jugendstrafe\nauch verhängt werden, um über die erzieherische Einwirkung\nhinaus dem Grundsatz des Schuldausgleichs und der gerechten\n\nSühne zu genügen (BCGHR JGG $S 18 Abs. 2 Strafzwecke 5).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nRiBGH Dr. Brüning\nist wegen Urlaubs\nan der Unterschrift\nverhindert\n\nSchäfer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/1-str-287-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/1-str-287-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.482469+00:00"}}