{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-24_1_StR_216_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"1 StR 216/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatrichter kann von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, wenn\n\nzu erwarten ist, daß diese im Hinblick auf eine alsbald zu erwartende\nweitere Gesamtstrafenentscheidung keinen Bestand haben wird.\n\nBCH, Urt. vom 24. Juli 1997 - 1 StR 216/97 - LG Mannheim","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 55\nDer Tatrichter kann von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, wenn\n\nzu erwarten ist, daß diese im Hinblick auf eine alsbald zu erwartende\nweitere Gesamtstrafenentscheidung keinen Bestand haben wird.\n\nBCH, Urt. vom 24. Juli 1997 - 1 StR 216/97 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 216/97\n\nvom\n24. Juli 1997\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juli 1997, an der teilgenommen haben\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n20. Dezember 1996 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg.\n\n1. Verfahrensrügen:\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe die Voraussetzungen\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO für die Anordnung auf Verlesung\nder richterlichen Protokolle über die Vernehmungen der Zeugen W. ‚ Wa. und K. nicht nachvollziehbar\ndargetan, ist bereits unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Die Revision teilt nicht mit, daß das Landgericht\ndie Verlesung angeordnet hat, nachdem die Zeugen zu der im\nApril 1996 anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen\n\nund die Zeugen in Polen richterlich vernommen waren.\n\nBei diesem Verfahrensablauf durfte das Landgericht im\nübrigen davon ausgehen, daß ”diese Zeugen zum Gerichtsort\nnicht erscheinen wollen”. Die Behauptung der Revision, ”die\nHauptverhandlung und insbesondere die Feststellungen im\nProtokoll lassen hierfür keinen Anhaltspunkt erkennen”,\nverkennt, daß die genannten Umstände tragfähige Anhaltspunkte dafür waren, daß diese Zeugen auch auf erneute Ladung zu einer Hauptverhandlung in Mannheim nicht erscheinen\n\nwürden.\n\nb) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf\nnochmalige persönliche Vernehmung des Zeugen W. und\ndessen Ladung in Polen zu Unrecht nach § 244 Abs. 5 Satz 2\nStPO abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Die Beweisbehauptungen, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit bei seinem\nBMW in einer Seitenstraße zur Al. Wincentego Witosa befunden hat, nach der Trennung von den Mittätern Kw.\nund zZ. bis ca. 100 m in Richtung der dortigen\nMilitäreinheit gegangen ist und von seinem jeweiligen\nStandort aus weder die Rampe noch das Gelände (also den eigentlichen Tatort) sehen konnte, standen bereits aufgrund\nder Einlassung des Angeklagten und der verlesenen richterlichen Vernehmung des Zeugen W. fest. Die danach verbleibende Beweisbehauptung zur “Einschätzung” des Zeugen,\nder Angeklagte habe auf den Zeugen nicht den Eindruck erweckt, er habe fluchtbereit dagestanden, hat das Landgericht als inneren Vorgang zutreffend als bedeutungslos ab-\n\ngelehnt.\n\n2. Die Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere hat das Landgericht,\n\nentgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, mit Recht\n\nvon der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB abgese-\n\nhen.\n\na) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach\nder hier abgeurteilten Tat vom Landgericht Mannheim am 26.\nApril 1996 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und versuchtem schweren\nRaub sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Auf\ndie Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß\nvom 27. September 1996 jenen Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte im Fall B 2 der Urteilsgründe der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist, und\ndie für diese Tat verhängte Einzelstrafe sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Infolge der Revisionsverwerfung im übrigen wurde jedoch die für die erstgenannte Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren\n\nrechtskräftig.\n\nDas Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß insoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB an sich vorlagen,\ngleichwohl aber von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der\nhier neu erkannten Freiheitsstrafe abgesehen, weil in absehbarer Zeit mit der erneuten Verhandlung über den Strafausspruch im Fall B 2 des Urteils vom 26. April 1996 zu\nrechnen sei und dort ohnehin eine neue Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe gebildet werden müsse.\n\nb) Das ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich darf -\nsoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben sind - die\nBildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben, sondern sie\n\nmuß noch in der Hauptverhandlung erfolgen, weil letztere\n\nnach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dem Beschlußverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 462 Abs. 1 StPO)\naus Gründen der Gerechtigkeit vorzuziehen ist (BGHSt 12, 1,\n6; ständ. Rechtspr.; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 7).\nDoch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Der Tatrichter darf die Bildung der Gesamtstrafe beispielsweise dem\nNachtragsverfahren überlassen, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb\nmit weiteren erheblichen Zeitaufwand erfordernden Ermittlungen belastet würde (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2). Der Bundesgerichtshof hat die unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nicht beanstandet, wenn\nder Bestand des formell rechtskräftigen, einzubeziehenden\nUrteils durch einen aussichtsreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefährdet war. Diese Ausnahmen\nberuhen auf der Erwägung, die Gesamtstrafenbildung in der\nHauptverhandlung mache nur Sinn, wenn ihr Bestand nach dem\nfür die Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisstand hinreichend gesichert sei (BGHSt 23, 98, 100 zu § 79 StGB a. F.).\n\nc) Dieselben Erwägungen gelten auch im vorliegenden\nFall. Auch hier zwingt § 55 StGB nicht dazu, eine Gesamtstrafe mit der rechtskräftigen Einzelstrafe aus dem Urteil\nvom 26. April 1996 zu bilden, denn wegen der in absehbarer\nZeit zu erwartenden neuen Verhandlung über die im Schuldspruch rechtskräftige Nötigungstat aus jenem Urteil, in der\nsodann aus allen hier in Rede stehenden Einzelstrafen eine\numfassende Gesamtstrafe gebildet werden muß, macht die Bil-\n\ndung einer nur vorläufigen Gesamtstrafe wenig Sinn.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die anstehende Verhand-\n\nlung über den noch offenen Strafausspruch auch mit einer\n\nVerfahrensbeschränkung enden könnte, doch spricht hierfür\nangesichts der Schwere der Taten des Angeklagten wenig. Die\nErwartung des Landgerichts, eine schon hier gebildete Gesamtstrafe hätte allenfalls vorläufigen Charakter, ist so-\n\nmit hinreichend gesichert.\n\nSchäfer Maul Granderath\nRiBGH Dr. Brüning\nbefindet sich in\nUrlaub und ist\ndeshalb an der\nUnterschrift verhindert\n\nSchäfer Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/1-str-216-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/1-str-216-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.462535+00:00"}}