{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-24_1_StR_214_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"1 StR 214/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kann der vom Angeklagten beauftragte Sachverständige ohne\nBeeinträchtigung der Arbeit des gerichtlich bestellten\nSachverständigen und ohne Verzögerung der Hauptverhandlung\nsich vorbereiten, darf Untersuchungshaft einer solchen Vor-\n\nbereitung nicht entgegenstehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 §§ 72, 220, 245 Abs. 2\n\nKann der vom Angeklagten beauftragte Sachverständige ohne\nBeeinträchtigung der Arbeit des gerichtlich bestellten\nSachverständigen und ohne Verzögerung der Hauptverhandlung\nsich vorbereiten, darf Untersuchungshaft einer solchen Vor-\n\nbereitung nicht entgegenstehen.\n\nBGH, Urt. vom 24. Juli 1997 - 1 StR 214/97 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 214/97\n\nvom\n\n24. Juli 1997\n\n- 2 -\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 22. Juli 1997 in der Sitzung am 24. Juli\n\n1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger\n\nin der Verhandlung vom 22. Juli 1997,\n\nJustizamtsinspektor\n\nin der Verhandlung vom 22. Juli 1997,\nJustizangestellte\n\nin der Sitzung am 24. Juli 1997\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 22. November 1996 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge teilweise Erfolg. Ihr liegt folgendes zugrunde:\n\nNachdem ein von der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren eingeholtes psychiatrisches Gutachten zu\ndem Schluß gelangt war, vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse\nüber die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit lägen\nbei diesem keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annah-\n\nme der Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB vor, beauftragte\n\nder Angeklagte seinerseits über seinen Verteidiger eine\npsychiatrische Sachverständige damit, ein Gutachten über\nseine Schuldfähigkeit zu erstellen. Diese Sachverständige\nsollte zur späteren Hauptverhandlung gemäß § 220 StPO von\nder Verteidigung geladen und ihre Anhörung nach § 245 StPO\nbeantragt werden. Um ihr die Exploration des in Haft befindlichen Angeklagten zu ermöglichen, beantragte der Verteidiger für sie Ende Oktober 1996 die Erteilung einer unbeschränkten Sprecherlaubnis. Diesen Antrag wies der Vorsitzende des Schwurgerichts insoweit zurück, als er lediglich einen Dauersprechschein mit einer Beschränkung auf ei-\n\nne jeweils 30minütige Sprechzeit erteilte.\n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde des Verteidigers\nwies das Oberlandesgericht München unter Bezugnahme auf die\nvorangegangene Nichtabhilfeentscheidung des Schwurgerichtsvorsitzenden zurück. Darin heißt es, wegen der gerichtsbekannt angespannten räumlichen und personellen Lage in der\nJustizvollzugsanstalt und der sich daraus ergebenden Grenzen für die Besuchsabwicklung könne ein Besuch ohne Einschränkungen nicht zugelassen werden. Da bereits ein umfangreiches Gutachten vorliege, gelte dies auch für die Besuche einer von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen. Ihre wesentliche Aufgabe liege in der methodischen\nÜberprüfung des zunächst tätig gewordenen Gutachters, diese\nsei bereits aufgrund der Aktenlage und ohne eigene Untersuchung des Angeklagten zu leisten. Schließlich dürfe die Zuziehung eines Sachverständigen durch die Verteidigung nicht\n\ndas Auswahlrecht des Tatgerichts aushöhlen.\n\nIn der Folgezeit erklärte die beauftragte Sachverständige, sie sei nicht in der Lage, den Angeklagten aufgrund\n\nmehrerer nur 30minütiger Gespräche ausreichend zu explorie-\n\nren und ein Gutachten zur Frage seiner Schuldfähigkeit zu\nerstatten. Deshalb verzichtete die Verteidigung - nachdem\ndas Schwurgericht eingangs der Hauptverhandlung auch einen\nAussetzungsamtrag zum Zweck der Vorbereitung der Sachverständigen zurückgewiesen hatte - darauf, sie zu laden und\n\nihre Anhörung zu beantragen.\n\na) Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, sein\nRecht auf Ladung der Sachverständigen aus den 88 220, 245\n\nAbs. 2 StPO sei unzulässig beschränkt worden.\n\nFreilich wäre - bei isolierter Betrachtung - nicht zu\nbeanstanden, daß das Schwurgericht eine Aussetzung der\nHauptverhandlung abgelehnt hat, denn ein von der Verteidigung vorgeladener Sachverständiger ist nur dann ein präsentes Beweismittel, wenn er in der Hauptverhandlung auf die\nErstattung seines Gutachtens vorbereitet ist und auf dieser\nGrundlage unmittelbar zur Sache gehört werden kann (BGHSt\n6, 289, 291; 23, 176, 183, 185; widmaier StV 1985, 526,\n528). Er muß sein Gutachten mithin aufgrund des Wissens erstatten, das er zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits erworben hat. Das Gericht ist nicht gehalten, ihm während\nlaufender Hauptverhandlung Gelegenheit zur Vorbereitung\nseines Gutachtens zu geben und dabei Verfahrensverzögerungen hinzunehmen (BGH NStZ 1993, 395, 397 = BGHR StPO § 245\nAbs. 2 Beweismittel 1; Detter in Festschrift für Salger\n1995 S. 231, 238 m.w.Nachw.). Ist hingegen eine Vorbereitung des Sachverständigen ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich, so muß das Tatgericht diese gestatten\n(BCH aa0).\n\nDaraus erwächst zunächst der Verteidigung, will sie in\n\nder Hauptverhandlung einen Gutachter präsentieren, die Ver-\n\npflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß dieser rechtzeitig\nund ausreichend vorbereitet ist (Detter aaO, Widmaier aaO).\nEin psychiatrischer oder psychologischer Sachverständiger\nwird sein Gutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in aller Regel durch eine Exploration des Beschuldigten vorbereiten. Befindet sich dieser auf freiem\nFuß, entstehen dabei keine Schwierigkeiten. Wird hingegen\nUntersuchungshaft vollzogen, so bedarf es der Mitwirkung\ndes gemäß § 126 StPO zuständigen Richters, die normalerweise nicht verweigert werden kann (Detter aaO) und in einer\nden Erfordernissen angemessenen Besuchsregelung für den\nSachverständigen bestehen sollte (Widmaier aaO). Der Richter hat dabei Bedacht darauf zu nehmen, daß die SS 220, 245\nAbs. 2 StPO dem Angeklagten unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch darauf geben, eigene Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen. Im Falle eines\npsychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen würde\ndieses Recht untergraben, wenn die allein aus den gesetzlichen Haftgründen nach §§ 112, 112 a StPO vollzogene Untersuchungshaft zur Verhinderung der Vorbereitung des Sachver-\n\nständigen führen würde.\n\nEine Besuchsbeschränkung für den Sachverständigen regelt sich nach § 119 Abs. 3 StPO. Sie ist nur dann unproblematisch, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Besuch den im Haftbefehl herangezogenen Haftgründen zuwiderläuft (dazu Widmaier aaO). Werden dem Besuchswunsch des Sachverständigen Gründe entgegengehalten,\ndie den ordnungsgemäßen Betrieb der Haftanstalt gewährleisten sollen, ist die Schwere der zu erwarteten Störung gegen die Bedeutung des Beweismittels für den Beschuldigten\n\nvom Richter sorgsam abzuwägen und - wegen der Überprüfbar-\n\nkeit seiner Entscheidung nach § 336 Abs. 1 StPO - darzulegen. Bedenken könnten sich etwa ergeben, wenn zur Begutachtung Zusatzuntersuchungen erforderlich wären, die länger\ndauernde Ausführungen erforderlich machten, oder wenn die\n\nBesuche des Sachverständigen überwacht werden müßten.\n\nb) Daran gemessen reicht die vom Vorsitzenden des\nSchwurgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom\n8. November 1996, auf die auch die Beschwerdeentscheidung\ndes Oberlandesgerichts und der eingangs der Hauptverhandlung gefaßte Gerichtsbeschluß Bezug nehmen, nicht aus, um\ndie zeitliche Einschränkung der Besuche auf jeweils 30 Mi-\n\nnuten rechtsfehlerfrei zu begründen.\n\nDer eher formelhafte Verweis auf Gründe der \"gerichtsbekannten angespannten räumlichen wie personellen Lage der\nJVA\" macht nicht deutlich, welche Hindernisse längeren Besuchen der Sachverständigen entgegengestanden hätten; eine\nÜberwachung durch einen Vollzugsbeamten hatte der Vorsitzende Richter in dem von ihm erteilten Dauersprechschein\nselbst nicht für geboten erachtet. Die angeführten Gründe\nlassen vielmehr besorgen, das Gericht habe sich nicht darum\nbemüht, im Benehmen mit der Anstalt konkret zu erörtern, ob\neine zeitlich angemessene Untersuchung des Angeklagten hätte ermöglicht werden können. Die an die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 4. März 1993 (BGH NStzZ 1993, 395,\n397 = BGHR StPO $S 245 Abs. 2 Beweismittel 1) angelehnten\nAusführungen zu der Frage, welche Aufgabe der von der Verteidigung hinzugezogenen Sachverständigen gestellt war und\nob diese Aufgabe auch mittels kurzer Besuche zu erfüllen\ngewesen wäre, treffen den Vorgang nicht. In der genannten\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs ging es darum, ob einem\n\nnach den 8$$S 220, 245 StPO geladenen Sachverständigen, auf\n\ndessen Vernehmung die Beweisaufnahme schon erstreckt war,\nmittels Aussetzung der Hauptverhandlung weitere Gelegenheit\nzur Vorbereitung seines Gutachtens gegeben werden müsse.\nDabei konnte der Auftrag des Sachverständigen bereits am\nBeweisthema gemessen werden, zu dem er benannt war. Hierum\nging es aber im vorliegenden Fall bei der Entscheidung über\ndas Besuchsrecht noch nicht. Vielmehr sollte der Sachverständigen durch den Angeklagten noch vor der Hauptverhand-\n\nlung das erforderliche Wissen vermittelt werden.\n\nZu diesem Zeitpunkt konnten von Seiten des Gerichts\nGutachtenauftrag und Inhalt des später nach § 245 Abs. 2\nSatz 1 StPO von der Verteidigung zu stellenden Beweisamtrags noch nicht - wie geschehen - darauf beschränkt werden, lediglich das schon vorliegende Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen methodisch zu überprüfen.\nFür eine solche generelle Beschneidung der Aufgaben eines\nvon der Verteidigung geladenen Sachverständigen gibt es\nkeine Rechtsgrundlage. Sie läßt sich auch nicht aus dem alleinigen Recht des Gerichts ableiten, gerichtlich zu bestellende Sachverständige auszuwählen und deren Tätigkeit\nzu leiten. Diese in 8 73 Abs. 1 Satz 1 und § 78 StPO geregelten Rechte beschränken sich auf diejenigen Sachverständigen, denen das Gericht kraft öffentlich-rechtlichen Auftrags eine besondere prozessuale Stellung einräumt, aus der\ndas Recht auf unmittelbare Akteneinsicht, ferner auch Rechte gegenüber Dritten folgen, beispielsweise die Möglichkeit\nder Untersuchung von Zeugen oder die Einsicht in die Unterlagen anderer Gutachter (vgl. dazu Detter aaO S. 239). Das\nRecht des Angeklagten aus $S 220, 245 StPO steht dazu nicht\nin widerspruch, sofern dadurch nicht die Arbeit des ge-\n\nrichtlich bestellten Sachverständigen behindert wird. So\n\nwar es hier aber nicht. Der Sachverständige Dr. S. hatte\nsein Gutachten bereits fertiggestellt, als die Sachverständige Dr. 2. beauftragt wurde; der Angeklagte hatte gegenüber Dr. S. bereitwillig Angaben gemacht. Die in den\nss 73 ££f. StPO zum Ausdruck kommenden Grundsätze sind hier\ndurch die Beauftragung einer privaten Sachverständigen\n\nnicht berührt.\n\nDaß das Gesetz dem von der Verteidigung geladenen Gutachter nicht lediglich die Stellung eines weiteren Gutachters einräumt, ist daraus ersichtlich, daß der Beweisablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in § 245\n\nAbs. 2 StPO aufgenommen wurde.\n\nc) Die Aufgabe des Sachverständigen war daher allein\nan dem von der Verteidigung beabsichtigten Beweisamtrag zu\nmessen. Der Revisionsrüge kann hier aber nicht entgegengehalten werden, daß die Sachverständige von der Verteidigung\nweder geladen noch ein auf ihre Anhörung gerichteter Beweisamtrag gestellt worden ist. Die Sachverständige hat\nnachvollziehbar dargelegt, daß jeweils 30minütige Gespräche\nfür eine ihr sachgerecht erscheinende Exploration des Angeklagten nicht ausreichend gewesen wären, so daß sie zur Erstattung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten außerstande sei. Unter diesen, allein vom Gericht\nzu vertretenden Umständen wäre sie in der Hauptverhandlung\nauch nicht als präsentes Beweismittel anzusehen gewesen.\nDamit erübrigte sich hier ein Antrag auf Gutachtenerstattung. Daran ändert auch nichts, daß die Verteidigung in der\nLage gewesen wäre, die Sachverständige zu einem anderen Beweisthema, nämlich der methodologischen Überprüfung des\n\nErstgutachtens zu benennen.\n\nd) Die unzureichend begründete Einschränkung des Besuchsrechts für die Sachverständige, die der Kontrolle\ndurch das Revisionsgericht nach § 336 StPO unterliegt, hat\ndas Selbstladungsrecht des Angeklagten aus $S 220, 245\nAbs. 2 StPO unwirksam gemacht und zugleich den in diesen\nVorschriften verankerten Grundsatz der Waffengleichheit\n\nverletzt.\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht. Die Sachverständige\nDr. 2. hat in ihrer schriftlichen gutachtlichen Äußerung zwar auf die Möglichkeit einer perinatalen organischen\nHirnschädigung beim Angeklagten hingewiesen, jedoch ebenso\nwie die bereits gehörten Sachverständigen eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zur Diskussion gestellt. Dagegen kann sich der Fehler auf den\nStrafausspruch ausgewirkt haben. Das Landgericht hat zwar\naufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. Sollte die Begutachtung durch\ndie von der Verteidigung zugezogene Sachverständige weitere, auch organische Störungen des Angeklagten im Sinne der\n§§ 20, 21 StGB ergeben, könnte sich dieses jedoch in dem\ndurch §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zugunsten des Angeklagten auswirken. Das gilt schon deshalb,\nweil für den Täter schicksalhaft auftretende Störungen regelmäßig eher und dann gewichtiger Anlaß zur Strafmilderung\ngeben können als ein selbstverschuldeter Rausch (vgl. BGH,\nUrt. v. 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).\n\n2. Dagegen dringt die Sachrüge, mit der die Revision\nausdrücklich nur die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei\n\nder Tat gegen G. K. angreift, nicht durch. Das\n\nLandgericht hat seine diesbezügliche Feststellung darauf\ngestützt, daß der Angeklagte die Frau massiv mit beiden\nHänden mindestens zwanzig Sekunden am Hals gewürgt und dabei ihren Kopf mehrfach mit großer Wucht auf den Fliesenboden geschleudert hat. Es hat dabei gesehen, daß der Angeklagte für die zahlreichen körperlichen Auseinandersetzungen, in die er in der Vergangenheit verwickelt war, eine\nbesondere Kampftechnik in der Form des überraschend geführten Kopfstoßes oder des Aufschlagens des Kopfes des Gegners\nauf den Boden angewendet hat, ohne daß es dabei zu tödlichen Verletzungen gekommen wäre. Es hat jedoch den Angriff\ngegen G. K. ‚ eine zierliche und dem Angeklagten\nkörperlich weit unterlegene Frau, anders eingestuft und dabei besonders auf das Würgen als äußerst gefährliche Mißhandlung und das wiederholte Aufschlagen des Kopfes auf den\nfesten Untergrund abgestellt. Darin kann kein Rechtsfehler\n\ngesehen werden.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/1-str-214-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/1-str-214-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.435084+00:00"}}