{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-22_1_StR_340_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-22","aktenzeichen":"1 StR 340/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 340/97 vom\n\n22. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 22. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n30. Januar 1997 im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 13. Juni 1997 ausgeführt:\n\n\"Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat im beantragten Umfang Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche hat die\nÜberprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Dagegen können die Gesamtstrafenaussprüche nicht\nbestehen bleiben.\n\na) Bereits der Umstand, daß die Strafkammer zwei Gesamtstrafen gebildet hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie letzte Vorverurteilung des Angeklagten durch das\nLandgericht Landau vom 10. Oktober 1994 erfolgte ausschließlich wegen Taten, die vor dem Erlaß des Strafbefehls\ndes Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 1994 begangen wurden. Folglich hat das Landgericht Landau durch Gesamtstrafenbeschluß vom 22. März 1995 zutreffend aus diesen beiden\nVerurteilungen eine Gesamtstrafe gebildet, die noch nicht\nvollstreckt ist. Die Tatzeiten der hier verfahrensgegenständlichen Taten liegen teilweise - Fälle 1 und 2 - vor\ndem Urteil vom 10. Oktober 1994, jedoch nach dem Erlaß des\nStrafbefehls vom 4. Januar 1994 und teilweise - Fälle 3 bis\n6 - nach der letzten Vorverurteilung. Die Strafkammer ging\nersichtlich, allerdings ohne weitere Begründung davon aus,\ndaß das Urteil vom 10. Oktober 1994 eine Zäsurwirkung entfalte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\nGrundgedanke des § 55 StGB ist, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den 8$$S 53, 54 StGB behandelt\nworden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis\nweder besser noch schlechter gestellt ist. Ausschlaggebend\nfür die Gesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern muß die materielle Rechtslage sein. Der Tatrichter, dem sich die Frage\nnachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich in die\nLage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine\nnachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Für ihn ist deshalb maßgeblich, wie der frühere Richter bei richtiger\nRechtsanwendung weitere Vorentscheidungen hätte berücksichtigen müssen (BGHSt 32, 190, 193 m.w.N.).\n\nEin Fall wie der vorliegende, in dem die abzuurteilenden Taten zeitlich teilweise zwischen zwei Vorverurteilungen und teilweise nach der letzten Vorverurteilung liegen,\nwobei allerdings die Taten, die Gegenstand der letzten Vorverurteilung waren, sämtlich vor der früheren, insoweit ersten begangen wurden, ist, soweit erkennbar, bislang ausdrücklich nicht entschieden worden. Die dargestellten\nGrundsätze führen jedoch dazu, daß nur die erste Vorverurteilung eine Zäsurwirkung entfaltet. Die zweite ist hierzu\nnicht geeignet, da sie keine Einzelstrafen enthält, mit denen nunmehr eine Gesamtstrafe gebildet werden könnte (Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 233; vgl.\nauch BCGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und Hinweis in BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 1 StR\n697/95). Der Sache nach ist vielmehr die zweite auf § 55\nAbs. 1 StGB beruhende Vorverurteilung quasi als in die erste zurückprojeziert zu begreifen (Bringewat aaO). Dies hat\n\nzur Folge, daß die zwischen den beiden Vorverurteilungen\nbegangenen Straftaten gesamtstrafenrechtlich dann so zu betrachten sind, als ob sie nach der (aus der ersten und\nzweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten)\nersten und einzigen Vorverurteilung begangen wären.\n\nIm vorliegenden Fall hätte die Strafkammer demnach aus\nallen Taten nur eine einzige Gesamtstrafe bilden dürfen.\nDieses Ergebnis erscheint auch sachgerechter und den Angeklagten weniger beschwerend als die Hilfskonstruktion, das\nGesamtstrafübel über einen Härteausgleich zu erfassen.\n\nb) Die beiden Gesamtstrafen könnten auch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Die erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erscheint angesichts der Höhe der beiden zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten (nicht 2\nJahre und 6 Monate) und des von der Strafkammer, ausgehend\nvon deren Rechtsauffassung folgerichtig vorzunehmenden Härteausgleichs, unverhältnismäßig hoch, da sie nur geringfügig unter der Summe der Einzelstrafen liegt. Im übrigen\nlassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, ob\nsich der Tatrichter bei der Bemessung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen des sich ergebenden Gesamtstrafübels von\nacht Jahren Freiheitsstrafe bewußt gewesen ist und dieses\nfür schuldangemessen erachtet hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313;\nBGH, Beschluß vom 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95). Insoweit\nist den Urteilsgründen, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht ausreichend zu entnehmen, in welchem Umfang\ndie Strafkammer den Härteausgleich vorgenommen hat.”\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-340-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-340-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.200217+00:00"}}