{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-22_1_StR_334_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-22","aktenzeichen":"1 StR 334/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 334/97 vom\n\n22. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 22. Juli 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 17. Januar 1997\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer vom Gericht bestellte psychiatrische Sachverständige darf für bestimmte Teilfragen einen\nPsychologen zuziehen, dessen Befunde er nach\neigener Prüfung in sein Gutachten aufnehmen\nkann (BGHSt 22, 268, 272 £.). Der Sachverständige entscheidet jedoch in eigener Verantwortung, welche Unterlagen er für die Erstattung\nseines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGH NStZ 1992, 27\nNr. 3). Hierzu gehört für den psychiatrischen\nSachverständigen auch die Entscheidung, ob er\ndie Erholung eines psychologischen Zusatzgut-\n\nachtens für erforderlich hält.\n\nSomit durfte das Landgericht den Antrag auf Erholung eines psychologischen Zusatzgutachtens\nmit der Begründung ablehnen, der gehörte\npsychiatrische Sachverständige verfüge über die\nerforderliche Sachkunde und halte es nicht für\nerforderlich, ein solches Gutachten beizuzie-\n\nhen.\n\nDer Entscheidung des Landgerichts steht nicht\nentgegen, daß der Sachverständige ursprünglich\nein solches Gutachten erholen lassen wollte.\nNach der Durchführung der Hauptverhandlung und\nweiteren Gesprächen mit dem Angeklagten hielt\n\ner das Gutachten \"nicht mehr für erforderlich\".\n\nDie vom Landgericht angenommene Sachkunde des\npsychiatrischen Gutachters ist von der Revision\nnicht in Frage gestellt worden. Der Beweisamtrag zielte auch nicht auf die Anhörung eines\n\"weiteren\" Sachverständigen im Sinne des S 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO, ein Antrag, der, wie der\nRevision einzuräumen ist, mit der gegebenen Be-\n\ngründung nicht hätte abgelehnt werden können.\n\nAufklärungsgesichtspunkte verlangten die Erholung eines psychologischen Gutachtens ebenfalls\nnicht. Weil der psychiatrische Sachverständige\nursprünglich ein psychologisches Zusatzgutachten für erforderlich gehalten hatte, war die\nHauptverhandlung verschoben worden; der Ange-\n\nklagte hatte dann Untersuchungen (auf Anraten\n\nseines Verteidigers) zulässig abgelehnt. Danach\ndrängte nichts, in Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nun doch die Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus hat der\nAngeklagte die erste einschlägige (Vergewaltigungs-)Straftat bereits vor dem jetzt in Frage\n\nstehenden Unfall mit Kopfbeteiligung begangen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-334-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-334-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.182786+00:00"}}