{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-22_1_StR_295_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-22","aktenzeichen":"1 StR 295/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n1 StR 295/97\n\nvom\n\n22. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\n\nvom 28. Januar 1997 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat mehrere Mitglieder einer Einbrecherbande verurteilt, den Angeklagten aber vom Vorwurf der\nmehrfachen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl, begangen\nim November und Dezember 1994, freigesprochen. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß er sich - anders als\nbei den rechtskräftig abgeurteilten Taten aus dem Jahre\n1995 - im Tatzeitraum bei den übrigen Bandenmitgliedern\naufgehalten habe. Die hiergegen eingelegte und auf die\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die für und gegen die Beteiligung\ndes Angeklagten an dieser Tatserie sprechenden Umstände\neinander gegenübergestellt und nicht die Überzeugung gewinnen können, der Angeklagte sei beteiligt gewesen. Das ist\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDie von der Revision angeführten angeblichen Urteils-\n\nmängel decken keinen Rechtsfehler auf. Der Zeuge S.\n\nglaubte zwar, den Angeklagten auf einem tatzeitfernen\nLichtbild gemeinsam mit den übrigen Angeklagten, mit denen\ner 1995 Straftaten begangen hat, erkannt zu haben. Eine\nIdentität zwischen dieser Person, dem in der Hauptverhandlung vom Zeugen gesehenen Angeklagten, und der zur Tatzeit\nim Umkreis der Täter gesehenen weiteren Person hat der Zeuge jedoch nicht bestätigt. Das Landgericht hat dargelegt,\nwarum es dies dem Zeugen geglaubt hat. Bedeutsame Umstände\nhat es im Zusammenhang mit dieser Aussage ersichtlich nicht\n\naus dem Blick verloren.\n\nOb dem Landgericht im Hinblick auf die Alibi-Erwägungen Rechtsfehler unterlaufen sind, kann dahinstehen. Es hat\nden Angeklagten nach den Urteilsgründen jedenfalls nicht\n\ndeshalb freigesprochen, weil er ein Alibi für die Tatzeit\n\nhabe, sondern diese Frage nicht abschließend entschieden.\nEin bewiesenes Alibi hätte zum Freispruch führen müssen,\nein nicht bestätigtes Alibi ist für sich kein Indiz für die\nTäterschaft (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. 8 261\nRdn. 25 m.w.Nachw.). Nachdem dem Landgericht weder Mitange-\n\nklagten- oder Zeugenaussagen noch sonstige verläßliche Um-\n\num sich von der Beteiligung\n\nstände zur Verfügung standen,\nkonnte die Frage des\n\ndes Angeklagten überzeugen zu können,\nAlibis aus Rechtsgründen keine Bedeutung gewinnen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-295-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-295-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.151978+00:00"}}