{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-22_1_StR_295_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-22","aktenzeichen":"1 StR 295/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 295/97 vom\n\n22. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGheorghe CE , geboren ar EEE 1970 in\nSC (Rumänien),\n\nwegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli\n1997 - zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers gemäß 8 349 Abs. 2 und 4\nStPO - beschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts\nwird das Verfahren in den Fällen 1.\nbis 12. der Urteilsgründe - soweit\nes diesen Angeklagten betrifft - gemaß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\ndie dem Angeklagten entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Ra-\n\nvensburg vom 28. Januar 1997\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum\nschweren Bandendiebstahl in 14\nFällen, zum versuchten schweren\nBandendiebstahl in zwei Fällen\nund zum Bandendiebstahl in drei\nFällen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstra-\n\nfe aufgehoben.\n\nc) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nd) Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Fälle 13. bis 31. der Urteilsgründe weisen zum\nSchuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelstrafen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der\nSenat hat nach der vorläufigen Einstellung der Fälle 1. bis\n12. den Schuldspruch geändert. Die Gesamtstrafe muß vom\nTatrichter neu festgesetzt werden, da der Senat nicht ausschließen kann, daß die verhängte Strafe milder ausgefallen\n\nwäre, hätte das Landgericht nur die Fälle 13. bis 31. bei\n\nder Gesamtstrafenbildung herangezogen. Da am Verfahren kein\nJugendlicher mehr beteiligt ist, war die Sache an eine all-\n\ngemeine Strafkammer zurückzuverweisen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-295-97-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-295-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.167687+00:00"}}