{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-22_1_StR_256_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-22","aktenzeichen":"1 StR 256/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n1 StR 256/97\nNafksroae von\n\n22. Juli 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Ronald VB aus OH, geboren am EEE 1961\na\n\n2. Birgitta VD aus OB, seboren am in\n1965 in Nu,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nLandau\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin MB aus EEE\nfür den Angeklagten Ronald Ve»\n\nRechtsanwalt ge aus EEE\n\nfür die Angeklagte Birgitta vg»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 1997 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand waren dem Landgericht „mit der für eine Verurteilung\n\nerforderlichen Sicherheit nicht möglich“.\n\nDen Angeklagten, bei denen es sich „um recht einfach\nstrukturierte Personen“ handelt und die einen Gebrauchtwagenhandel betrieben, war zur Last gelegt worden, in der\nZeit von Juli bis Dezember 1991 insgesamt 33 Personenkraftwagen erworben und von diesen Fahrzeugen 30 an\nEndabnehmer weiterveräußert zu haben, obwohl sie gewußt\noder mit der Möglichkeit gerechnet hätten, daß diese Fahr-\n\nzeuge zuvor in den Niederlanden gestohlen worden waren.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Rüge, das Landgericht habe eine Verteidigungsschrift des gesondert verfolgten, in der Türkei untergetauchten AU unter Verstoß gegen § 261 StPO bei seiner\nUrteilsbildung verwertet, obwohl diese nicht zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht wurde, greift im Ergebnis nicht\n\ndurch.\n\nDer Senat konnte offenlassen, ob die Bezugnahmen des\nUrteils auf diese Verteidigungsschrift nicht lediglich eine\nErörterung darüber darstellt, ob die allgemeine Aufklärungspflicht die Verlesung der Verteidigungsschrift gebiete\n\n(s 251 Abs. 3 StPO).\n\nDafür spricht der Hinweis in den Urteilsgründen, die\nAkten enthielten keine Anhaltspunkte dafür, die Angeklagten\nselbst hätten Informationen über die Herkunft der Fahrzeuge\n\naus Holland erhalten.\n\nWaren die Erörterungen zur Verteidigungsschrift so zu\nverstehen, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei im Frei-\n\nbeweisverfahren diese Überlegungen anstellen.\n\nSelbst wenn jedoch die Strafkammer die Verteidigungsschrift im Wege des Strengbeweises verwerten wollte, kann\nder Senat ausschließen, daß das Urteil auf einem dann festzustellenden Verfahrensverstoß beruht, weil das Landgericht\n\nauch ohne ihn zum selben Ergebnis gekommen wäre.\n\nDie Angeklagten sind freigesprochen worden, weil das\nLandgericht eine Information der Angeklagten durch ee]\nüber den Umstand, daß die Fahrzeuge zuvor in den\n\nNiederlanden gestohlen worden waren, nicht feststellen\n\nkonnte. Es hat eingehende Erwägungen dazu angestellt, weshalb auch ein in die Diebstähle eingeweihter Ass ein\n\nWissen nicht weitergegeben hätte.\nII. Die Sachrüge\n\nEin durchgreifender Rechtsfehler hat sich auch bei\n\nsachlich-rechtlicher Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.\n\nMit ihrem Einwand, die Beweiswürdigung des Landgerichts\nsei widersprüchlich und lückenhaft, dringt die Revision\n\nnicht durch.\n\n1. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Ihm kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden,\nunter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß oder nicht kommen darf (BGHSt 10, 208,\n209; BGH NStZ 1983, 277, 278; 1984, 180; BGH NJW 1982,\n2882; KK-Hürxthal, 3. Aufl. § 261 Rdn. 28, 45).\n\nDem Revisionsgericht ist es deshalb verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu erset-\n\nzen. Es hat sie nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält weder\nWidersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Auch hat der Tatrichter nicht an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung übertriebene Anforderungen gestellt (BGH NStZ 1988, 236 m.Nachw.). Insbesondere\nhat das Landgericht die Beweise erschöpfend gewürdigt und\nnaheliegende Möglichkeiten nicht außer acht gelassen (BGH\nNStZ 1981, 488; 1984, 180).\n\nInsoweit ist über die Erörterungen in der Antragschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 30. April 1997 hinaus ledig-\n\nlich auf folgendes einzugehen:\n\na) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist die Aussage\nder Angeklagten mitgeteilt und gewürdigt worden (vgl. zu\ndiesem Erfordernis: BGH NStZ 1992, 49; 1993, 501, 502;\n\nG. Schäfer StV 1995, 147, 151). Das Urteil führt aus, die\nAngeklagten hätten durch ihre Verteidiger eingeräumt, von\n„den in der Anklageschrift aufgeführten Unwahrheiten Gebrauch gemacht“ zu haben. Diese Unwahrheiten der Angeklagten gegenüber den Erwerbern werden in den Fällen 1, 2, 6,\n10, 13, 18, 19 und 20 ausführlicher und konkret wiedergege-\n\nben und als „Verkaufslügen“ gewürdigt.\n\nb) Das Landgericht hat auch eine - angesichts der bei\nder Erörterung einzelner Indizien ausführlichen Beschreibung - ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen, indem es\ninsbesondere auf die Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten sowie den Werdegang der Angeklagten abstellte und den\nvon der Revision vernachlässigten Gesichtspunkt hervorhob,\n„daß geschultere, kompetentere und seriösere Gebrauchtwa-\n\ngenhändler glaubhaft ebenfalls keinen Verdacht schöpften“.\n\nc) Zu Unrecht greift die Revision auch die Würdigung\ndes Landgerichts an, die Zeugen Rn 3 1 von denen die Angeklagten einen Teil der Fahrzeuge erworben hatten - andere\nFahrzeuge erhielten sie direkt von dem anderweitig verfolgten AGB - ‚hätten von den Kraftfahrzeugdiebstählen weder etwas gewußt noch vermuten können“, so daß sie Entsprechendes auch nicht an die Angeklagten weitergeben konnten.\nDas Landgericht hat eingehend belegt, warum es den Zeugen\nAED geglaubt hat, sie hätten im eigenen Verfahren zur Er-\n\nlangung einer Bewährungsstrafe ein falsches Geständnis abgelegt. Auch diese Würdigung hält sich im Rahmen des\ntatrichterlichen, vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beur-\n\nteilungsspielrauns:\n\nDer Rüge der Revision, das Urteil erwähne nicht die\nVorstrafe der Zeugin MW wesen uneidlicher Falschaussage,\nobwohl im Sitzungsprotokoll eine Vorbelastung wegen Eidesverletzung dokumentiert war, kann kein Erfolg beschieden\nsein. § 267 StPO verlangt nicht, alle Einzelheiten der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen aufzuführen (BGHR StPO\nS 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3; KK-Hürxthal aaO § 267\nRdn. 12). Die Verurteilung der Zeugin Jg wegen uneidlicher Falschaussage hat das Gericht ersichtlich berücksichtigt. Dies folgt u.a. aus der umfangreichen Schilderung des\nwidersprüchlichen Aussageverhaltens der beiden Zeugen IB\nin der ersten, im Mai 1996 gegen die Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung, der ausführlichen Würdigung des\nGeständnisses der Zeugen IB in ihrem eigenen Verfahren,\ndas daraufhin mit Verurteilung der Zeugen endete, sowie der\n\nbreiten Erörterung der Motive der beiden Zeugen.\n\nBei der entscheidenden Frage, ob die Angeklagten von\nden Zeugen J@® erfahren haben konnten, daß die Kraftfahrzeuge gestohlen waren, werden nicht nur die Frage der\nGlaubwürdigkeit der beiden Zeugen und ihr - fehlendes - Motiv für eine Falschaussage erörtert, sondern auch die Umstände - wie etwa das Vertrauensverhältnis der Angeklagten\nzu den Zeugen, das sich auch in der Übernahme von Urlaubsvertretungen im Geschäft der Zeugen dokumentierte, sowie\ndie schnelle Abwicklung der Geschäfte -, die belastende Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des\n\nBetruges sein konnten.\n\n3. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich nicht in der Lage sah, die Angeklagten in dem\n\nfür die Verurteilung entscheidenden Punkt zu überführen.\n\nDiese tatrichterliche Bewertung der festgestellten\nTatumstände und Indizien hat das Revisionsgericht hinzunehmen, mag auch - wie die Revision mit eigenen Erwägungen\n\ndarzulegen versucht - ein anderes Ergebnis durchaus ver-\n\ntretbar sein.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-256-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-256-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.128481+00:00"}}