{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-22_1_StR_243_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-22","aktenzeichen":"1 StR 243/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 243/97\n— . vom\nODOIC\n\n22. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIlyass CD zus DEE (Niederlande), geboren am\nEEE 1965 in DEE (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\nLandau\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. EEE =: GEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nPassau vom 27. November 1996 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten dieser Revision und die\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nDie auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat schon mit der Sachrüge Erfolg,\ndie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf dem Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist,\n\nbleibt dagegen erfolglos.\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen übergab der Angeklagte dem Zeugen Stephan PO in Amsterdam am 16. März\n1992 knapp ein Kilogramm Haschisch, das AA segen Entlohnung über die Bundesrepublik nach Österreich bringen\n\nsollte.\n\nNach dem Überschreiten der Grenze wurde das Rauschgift\nbei PB :ichergestelilt. Po wurde deshalb vom\nAmtsgericht Aachen zu einer zur Bewährung ausgesetzten\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nAm 15. November 1994 wurden bei PB im Raum\nPassau 19,454 kg Haschisch sichergestellt. Auch dieses\nRauschgift hatte er vom Angeklagten in Amsterdam erhalten,\n\num es gegen Entlohnung nach Österreich zu bringen.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen PIE. Dieser hat\nnach seiner Festnahme am 16. November 1994 zwar seine eigene Tat gestanden, hat aber keine Angaben zu seinen Hintermännern gemacht, bei einer Vernehmung am 30. Januar 1995\ndann aber erstmals den Angeklagten als Lieferanten, auch\n\nhinsichtlich der Tat aus dem Jahre 1992, genannt.\n\nAndere zur Überführung des Angeklagten geeignete Beweismittel als die Aussage PB sind nicht vorhanden.\nDer Angeklagte bestreitet, PP auch nur zu kennen.\n\n3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nPD führt die Strafkammer aus, dieser habe \"plausibel\"\nerklärt, warum er den Angeklagten erst spät benannt habe.\nDiese Erklärung geht dahin, er, PD, habe seinem Bruder Matthias PD - was dieser nicht bestätigt hat -\nbei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt die Telefonnummer des Angeklagten gegeben und ihn gebeten, den Angeklagten von seiner Verhaftung zu verständigen. Er habe \"mit\nseiner Hilfe in Form eines vom Angeklagten arrangierten Anwaltsbesuch\" gerechnet. Nachdem jedoch keinerlei Reaktion\nerfolgt sei, habe er sich fallengelassen gefühlt und sich\n\ndaher zu Angaben über den Angeklagten entschlossen.\n\nGleichzeitig stellt die Strafkammer fest, es sei\n\"ungeklärt, ... ob ... Stephan PB im Besitz der Telefonnummer des Angeklagten ... war\". Dies bezeichnet die\n\nStrafkammer selbst als unaufgeklärte \"Ungereimtheit\".\n\n4. Es mag dahinstehen, ob insoweit ein Widerspruch\nvorliegt, oder ob dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nnoch mit hinlänglicher Klarheit zu entnehmen ist, daß die\nStrafkammer damit lediglich ausdrücken wollte, die Aussage\nStephan FB im Besitz der Telefonnummer des Angeklagten gewesen zu sein und diese in der Justizvollzugsanstalt seinem Bruder Matthias PlBweitergegeben zu haben, sei weder durch objektive Beweismittel noch durch Zeu-\n\ngenaussagen zu erhärten.\n\nLäge ein Widerspruch vor, müßte schon dies zur Urteilsaufhebung führen. Andernfalls hätte die Strafkammer\nnäher erörtern müssen, warum sie den Angaben von Matthias\nPO, die sie in einem anderen Punkt (Komplex\n\"Tom ) für glaubwürdiger hält als die des Stephan Pg\n«EB, in diesem Punkt nicht folgt. Der Tatrichter ist zwar\nnicht gehindert, Aussagen eines Zeugen zum Teil zu glauben\nund zum Teil nicht. Eine derartige Beweiswürdigung bedarf\naber näherer Begründung (vgl. BGH bei Niemöller StV 1984,\n431, 438; BGH, Beschl. v. 22. April 1997 - 4 StR 140/97;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 261 Rdn. 80\njew. m.w.Nachw.). Die Erwägung, daß Matthias PD seinen Bruder jedenfalls im fraglichen Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt besucht habe und die Strafkammer im übrigen\nhinsichtlich seiner Angabe, Stephan PP habe ihm die\nTelefonnummer des Angeklagten nicht gegeben, \"von der Wahrheit der Angaben Matthias Po nicht überzeugt\" sei,\ngenügt unter den gegebenen Umständen dieser Anforderung\n\nnicht.\n\n5. Nach alledem ist die nach der maßgeblichen Überzeugung der Strafkammer für die Glaubwürdigkeit Stephan 7\n«an wesentliche Annahme, er habe für sein Aussageverhalten eine plausible Erklärung gegeben, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne\ndaß es auf die Verfahrensrügen noch ankäme. Der Senat sieht\njedoch Anlaß, auf die Ausführungen von Gollwitzer a.a.0.\n§ 244 Rdn. 249 zur Behandlung als wahr unterstellter Be-\n\nweisbehauptungen in den Urteilsgründen hinzuweisen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Die\nStaatsanwaltschaft verkennt, daß es grundsätzlich Sache des\nTatrichters ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der\nTäterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entiastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht\nläßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten\nvon ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt,\nder dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist\n\n(BGHSt 29, 319, 320).\n\nDie Strafkammer hat alle wesentlichen strafmildernden\nund straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Zusätzliche Umstände, die neben den in den Urteilsgründen\naufgeführten zu Lasten des Angeklagten hätten berücksich-\n\ntigt werden müssen, werden weder von der Revision mitge-\n\nteilt noch sind sie sonst ersichtlich. Demnach ist, auch\n\nwenn die Verhängung einer höheren Strafe möglich gewesen\n\nwäre, der Strafausspruch vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nSchäfer Ulsamer Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/1-str-243-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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