{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-17_1_StR_791_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-17","aktenzeichen":"1 StR 791/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs, einschließlich der Geldwäsche, sind im Rahmen der Betätigung von\nDrogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem\nauf jeder Stufe Formen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit\n\nBetäubungsmitteln.\n\nb) Der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche verstößt\nnicht gegen das Schuldprinzip oder den Bestimmtheits-\n\ngrundsatz.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. |],\nStGB § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5\n\na) Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs, einschließlich der Geldwäsche, sind im Rahmen der Betätigung von\nDrogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem\nauf jeder Stufe Formen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit\n\nBetäubungsmitteln.\n\nb) Der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche verstößt\nnicht gegen das Schuldprinzip oder den Bestimmtheits-\n\ngrundsatz.\n\nBGH, Urt. vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 791/96\n\nvom\n\n17. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldwäsche\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 15. Juli 1997 in der Sitzung vom 17. Juli\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nin der Verhandlung vom 15. Juli 1997,\nJustizangestellte\n\nin der Sitzung am 17. Juli 1997\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 21. Mai 1996 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben;\njedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechter-\n\nhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche in sieben Fällen und vorsätzlicher Geld-\n\nwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsieben Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine\nSperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung der\nFahrerlaubnis angeordnet; ferner hat es sein Kraftfahrzeug\neingezogen, den Verfall des Wertersatzes von 16.000 DM angeordnet und ein Verbot für die Ausübung des Geld- und\nKreditgewerbes sowie sonstiger Finanzdienstleistungen für\ndie Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu\nseinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel sind auf die Sachbeschwerde gestützt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, die-\n\njenige der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\nA.\n\nI. Nach den Feststellungen lieferten Drogenhändler\naus der Türkei große Mengen Heroin nach Italien und Spanien. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Drogen wurde von den\nEmpfängern der Großmengen unter anderem zu der als\n\"Mö. händler\" bezeichneten Firma B. in Mailand, die von\nA. und N. K. betrieben wurde, verbracht. Von\ndort wurde das Bargeld in italienischer Währung durch Kuriere nach München transportiert. Dort wurde es in Geldwechselstuben von Mitgliedern der türkischen Familie D.\nin Empfang genommen, gezählt und auf Konten von Geschäftspartnern des Familienoberhaupts M. D.\neingezahlt oder nach Umtausch in Deutsche Mark als Bargeld\nin die Türkei verbracht. Zum Teil wurde auch von spanischen Drogenhändlern Geld durch Kuriere nach München gebracht, das dann ebenso weitergeleitet wurde. M.\n\nD. organisierte von Istanbul aus die ihm jeweils durch\n\nTelefon oder Telefax zeitnah mitgeteilten Geldgeschäfte.\n\nEr leitete den Wert der Drogenerlöse sofort von seinen eigenen Geldbeständen weiter; ihm selbst wurde der Wert der\nDrogenerlöse gesondert als angebliches Entgelt für Warenlieferungen gutgebracht. Für seine Tätigkeit erhielt er\n\n5 % der umgesetzten Geldbeträge als Provision.\n\nDie einzelnen Zahlungen, die in den Münchener Wechselstuben entgegengenommen und als Bar- oder Buchgeld weitergeleitet wurden, dienten jeweils zum Teil als Entgelt\nfür bereits geliefertes Heroin, zum Teil aber auch als\nVorauszahlung auf künftige Lieferungen, wofür A. und\nN. K. in Mailand und M. D. in Istanbul\ngleichsam Kontokorrentkonten für ihre Geschäftspartner\n\nführten.\n\nDer Angeklagte kannte Y. D. ‚ einen Sohn von\nM. D. ‚ der neben seinen Geschwistern in München\neine Geldwechselstube betrieb. Im Juli 1993 stellte Y.\nD. dem Angeklagten eine Beteiligung an seinen Geldwechselgeschäften in Aussicht und bat ihn, einen neuen Kurier\nfür Bargeldtransporte vom \"Mö. händler\" in Mailand nach\nMünchen anzuwerben und einzuweisen. Der Angeklagte wußte,\ndaß es um \"Schwarzgeld\" ging, rechnete aber zunächst \"aus\ngrober Unachtsamkeit und auch besonderer Gleichgültigkeit\"\nnicht mit der Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften.\nVielmehr nahm er an, daß es sich um Kapital aus Steuerhinterziehungen handele, das zu Geldanlagen in der Türkei\ndienen solle. Erst als ihm im Anschluß an die siebte von\nihm organisierte Kurierfahrt zum \"Mö. händler\" von einer\nObservation berichtet wurde, faßte er ernsthaft auch die\nMöglichkeit der Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften\n\nins Auge.\n\n- 7 -\nMit Vertrag vom 1. September 1993 wurde der Angeklag-\n\nte Mitgesellschafter der \"E. OHG Y. D. und\nR. Ka. \", welche die Geldwechselstube \"Di.\nE. \" in München betrieb und sowohl reguläre Geldum-\n\ntauschgeschäfte vornahm als auch Anlaufstelle für Geldkuriere aus Italien und Spanien war. Y. D. und der\nAngeklagte erhielten bei Geldlieferungen der Kuriere im\nEinvernehmen mit M. D. durchschnittlich 3 %\n\nProvision. Ihnen oblag die Entlohnung der Kuriere.\n\nDer Angeklagte kündigte in den Fällen der Geldübernahme vom \"Mö. händler\" dort das Eintreffen des Kuriers\nan, erhielt vom Vollzug der Geldübernahme in Mailand telefonisch Nachricht und holte nach Eintreffen des Kuriers in\nDeutschland das Geld bei diesem ab, um es anschließend,\nmeist zusammen mit Y. D. ‚ zu zählen und weiterzu-\n\nleiten. Das Geld stammte jeweils aus Zahlungen der in Ita-\n\nlien tätigen Heroinhändler S. , Ab. oder\nc. ; in zwei Fällen rührte es aus Zahlungen des in\nSpanien tätigen Drogenhändlers GC. her.\n\nSiebzehn Geldtransporte sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dabei waren, soweit es um Kurierfahrten\nnach Mailand geht, zunächst der vom Angeklagten angeworbene F. allein, später auch V. ,\neine Freundin des Angeklagten, als Geldkuriere tätig. Sie\nwurden vom Angeklagten über das gebotene Verhalten beim\nEntdecken der Geldbestände an den Grenzen instruiert; dort\nsollten sie es als Barzahlungen für Warenlieferungen sei-\n\nnes eigenen Textilhandels ausgeben.\n\nIm einzelnen handelt es sich um folgende Geldlieferungen:\n\n1. am 23. Juli 1993 424,5 Mio. Lire,\n2. am 17./18. August 1993 349,95 Mio. Lire,\n3. am 1. September 1993 514,3 Mio. Lire,\n4. am 7. September 1993 395,68 Mio. Lire,\n5. am 20./21. Sept. 1993 1.251,65 Mio. Lire,\n6. am 28. September 1993 219,8 Mio. Lire,\n7. am 6. Oktober 1993 327,45 Mio. Lire,\n8. am 25. Oktober 1993 260 Mio. Lire,\n\n9. am 16. November 1993 10,1 Mio Peseten,\n10. am 23. November 1993 49,424 Mio. Peseten,\n11. am 9. April 1994 1.000 Mio. Lire,\n\n12. am 16. April 1994 500 Mio. Lire,\n13. am 23. April 1994 500 Mio. Lire,\n14. am 6. Mai 1994 600 Mio. Lire,\n15. am 13. Mai 1994 600 Mio. Lire,\n16. am 20. Mai 1994 500 Mio. Lire,\n17. am 4. Juni 1994 984,9 Mio. Lire.\n\nII. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte in den ersten sieben Fällen der leichtfertig begangenen\nGeldwäsche schuldig sei, weil er den sich aufdrängenden\nVerdacht der Herkunft des Geldes aus Heroingeschäften aus\nbesonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit verkannt habe. Erst durch das Hinzutreten des weiteren Verdachtsmoments der Obersavtion der Geldkuriere sei das Wissensmoment des bedingten Vorsatzes im Sine des S 261\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB begründet worden.\n\nStrafbare Teilnahme am unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge könne nicht angenommen werden, weil die Vorstellung des Angeklagten\nnicht auf konkrete Betäubungsmittelgeschäfte gerichtet ge-\n\nwesen sei.\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmit-\n\ntel der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nI. Das Landgericht hat den Tatbestand des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge rechtsfehlerhaft verneint.\n\n1. Der Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu\nermöglichen oder zu fördern (BGHSt 6, 246, 247; 25, 290,\n291; 28, 308, 309; 30, 28, 31; 30, 277, 278; 30, 359, 360;\n34, 124, 125; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 140 m. w.\nNachw.). Damit sind von diesem Begriff nicht nur Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln erfaßt, sondern\nauch die erforderlichen Zahlungsvorgänge. Für die Zahlung\nund Beitreibung des Kaufpreises ist dies anerkannt (BGH\nStv 1983, 108, 109; 1995, 641 £.). Aber auch unterstützende Finanztransaktionen wie die festgestellten Handlungen\ndes Angeklagten sind rechtlich ebenso zu behandeln; denn\nsie tragen zur Erfüllung der Verpflichtung des Drogenkäu-\n\nfers bei.\n\nEine derartige Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Finanzgeschäfte kommt in\nBetracht, bis der Lieferant den Kaufpreis erhalten hat und\nauch der Geldfluß als Entgelt der Drogenlieferung \"zur Ruhe gekommen\" ist (BGH StV 1983, 108, 109; 1995, 641, 642;\nKörner aaO S$S 29 Rdn. 203).\n\nNach diesem Grundsatz kann die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf verschiedenen Stufen der\nHandelskette im Ergebnis unterschiedlich zu beurteilen\n\nsein.\n\nAuf der untersten Ebene der Handelskette ist Beendigung des Handeltreibens regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn der Empfänger die vereinbarte Drogenportion und\nderen Lieferant das Entgelt erhalten hat, mögen auch Forderungen von Großhändlern, aus deren Beständen die Lieferung stammte, noch offen sein. Für diese Konstellation\ngilt die Aussage der Rechtsprechung, daß offene Kaufpreisforderungen von Hintermännern der Beendigung der Tat nicht\nentgegenstehen (BGH NStzZ 1992, 495 £. = Stv 1992, 161; StV\n1995, 641, 642; s. a. Senat, Urt. vom 17. Juli 1997 -\n\n1 StR 230/97).\n\nGreifen im Rahmen der Betätigung internationaler Drogenhändler in einem organisierten Absatz- und Finanzsystem\nein Warenverteilungs- und ein diesen unmittelbar unterstützender Finanzzyklus ineinander, so sind Handlungen zur\nFörderung des Geldkreislaufs bis zur Übergabe der Erlöse\naus den Drogengeschäften an den Verkäufer der Gesamtmenge\nder Betäubungsmittel Formen der Beteiligung am Handeltreiben im Rahmen der Organisation. Der Aufbau und die Betätigung einer Sammelstelle für im Straßenhandel eingenommene\nDrogengelder, das Veranlassen oder die Durchführung des\nTransports der gesammelten Gelder durch Kuriere über Landesgrenzen hinweg, der Umtausch in die gewünschte Währung\nzur Bezahlung von Drogenlieferungen oder die Umwandlung in\nBuchgeld und die Weiterleitung der Geldbeträge in Richtung\nauf den Drogenlieferanten oder dessen Zahlstelle sind dann\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\nrechnen. Dies gilt ebenso für das Führen eines bankmäßig\nbetriebenen Kontokorrentsystems mit Vorabstimmung über die\nsofortige Verfügbarkeit von bereits gewaschenen Drogengeldern. Solche Handlungen schaffen in einem Distanzgeschäft\n\ndie Voraussetzung dafür, daß ein beschleunigter Geldfluß\n\nentsteht, damit den Lieferanten rasch Finanzmittel zur\nVerfügung stehen. Diese Tathandlungen des Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln sind unabhängig davon, ob das in\nGroßmengen angelieferte und auf verschiedene Stufen der\nHandelskette verteilte Rauschgift die Händler, Zwischenhändler und Endverbraucher bereits erreicht hat oder\nnicht. Jedenfalls ist der Geldfluß in solchen Fällen noch\n\nnicht \"zur Ruhe gekommen\".\n\nStanden hier nach den Feststellungen Lieferungen solcher Großmengen in Rede und dienten die Handlungen, nänmlich Organisation des Geldtransports, Entgegennahme der\nGeldlieferungen, Zählung, Umtausch sowie Weiterleitung der\nErlöse, dazu, auf dieser Ebene des Handels den Rückfluß\nder Erlöse an die Lieferanten zu fördern, so handelte es\nsich um Tathandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln im beschriebenen Sinne. Der objektive\nTatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde dadurch jeweils er-\n\nfüllt.\n\n2. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, da die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um\ndie Erfüllung dieses Tatbestands keinen Bestand haben kön-\n\nnen.\n\na) Zwar bestehen aufgrund der bisherigen Feststellungen zu den Fällen 8 bis 17 keine Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte habe um die Umstände, die den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin dem oben genannten Sinne erfüllen, gewußt. Jedoch kann\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß diese Feststellungen zur\n\ninneren Tatseite deshalb so getroffen wurden, weil der\nTatrichter von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausging\nund deshalb diese Feststellungen für eine Verurteilung\n\nnach § 29 a BtMG ohnehin keine Bedeutung hatten.\n\nb) In den Fällen 1 bis 7 kann die Verneinung eines\nVorsatzes gleichfalls von diesem unzutreffenden rechtlichen Ansatz beeinflußt gewesen sein. Ob das Indiz der Observation der Geldkuriere Aussagekraft für das Wissen und\ndie Willensrichtung des Angeklagten in bezug auf seine\nTatbeiträge zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln besitzt, bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nII. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf, da nicht auszuschließen ist, daß auch Entscheidungen über Maßregeln oder Verfall von dem Rechtsfehler\n\nbeeinflußt sind.\n\nIII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist\n\nder Senat auf folgendes hin:\n\n1. Gelangt der Tatrichter zu der Annahme, daß der Angeklagte Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist, so scheidet der\nTatbestand der Geldwäsche bereits nach dem Wortlaut des\nS 261 Abs. 1 StGB aus (vgl. zur geplanten Änderung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung BTDrucks. 13/6620 S. 4, 7). Sollte der\nAngeklagte sich lediglich der Beihilfe schuldig gemacht\nhaben, geht diese der Anschlußtat nach § 261 StGB vor,\n\nwenn Beihilfe- und Geldwäschehandlungen identisch sind.\n\n2. Der neue Tatrichter wird die Beteiligung des Ange-\n\nklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge auch unter dem Gesichtspunkt bandenmäßiger Tatbegehung neu zu prüfen haben (vgl. dazu\nBGHSt 42, 255, 257 f£f.; Körner aaO S 30 Rdn. 13 ff. m.w.\nNachw.). Es liegt nahe, daß bereits die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft auf die Bildung einer Bande hindeutet. Im übrigen steht der Annahme einer Bande nicht\nentgegen, daß verschiedene Täter innerhalb eines international tätigen Drogenkartells unterschiedliche Tatbeiträge\nleisten und jedes einzelne Bandenmitglied keine konkrete\nKenntnis von den Aktivitäten anderer oder gar aller Beteiligter hat sowie möglicherweise nur einen Vordermann in\nder Organisation kennt (vgl. zum \"gemeinsamen Tatentschluß\" bei Mittäterschaft Roxin in LK 11. Aufl. § 25\n\nRdn. 173 m.w.Nachw.).\n\n3. Falls nicht Täterschaft oder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen werden sollte, kommt Geldwäsche\nnach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 StGB in Betracht.\nFür den Vorsatz hierzu ist erforderlich, daß der Angeklagte Umstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen\nbei rechtlich richtiger Bewertung, die der Angeklagte nur\n\nlaienhaft erfaßt haben muß, eine Katalogtat ergibt.\n\n4. Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht im\nSinne von § 53 StGB jeweils selbständige Einzeltaten der\nunerlaubten Geldwäsche angenommen hat (vgl. BGH, Urt. vom\n17. Juli 1997 - 1 StR 208/97). Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten wegen Täterschaft oder Teilnahme\nam unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge gilt nichts anderes; die in den siebzehn Fällen transportierten, gezählten, umgetauschten und\n\nweitergleiteten Geldbeträge bilden dann jeweils eigenstän\n\ndige Bewertungseinheiten, auf die sich das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Förderung der Zah-\n\nlung des Entgelts für Drogenlieferungen bezieht.\n\n5. Zu den Sanktionsnormen der $S 73 d, 43 a StGB, deren Anwendung hier in Betracht kommt, weist der Senat auf\ndie dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nhin (zu $S 73 d StGB BGHSt 40, 372; zu § 43 a StGB BGHSt\n41, 20; 41, 279).\n\nC. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die\nVerneinung einer Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert\nihn nicht. Die Verurteilung nach § 261 StGB ist rechtsfeh-\n\nlerfrei.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Urteil mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde insgesamt und erläutert seinen Angriff auf die Verurteilung wegen leichtfertiger\nGeldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 5 StGB).\n\nDie Revision dringt damit jedoch nicht durch.\n\nI. Der Senat teilt nicht die grundsätzlichen Bedenken, die in der Literatur gegen den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB vorgebracht\nwerden (Bottermann, Untersuchung zu den grundlegenden\nProblematiken des Geldwäschetatbestandes, auch in seinen\nBezügen zum Geldwäschegesetz, 1995 S. 130 £f.; Flatten,\nZur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche,\n1996 S. 111 £f£.; Hassemer WM-Sonderbeil. 3/1995, 14;\nKnorz, Der Unrechtsgehalt des § 261 StGB, 1996 S. 169 ££.,\n\n- 15 -\n187 ££.; Leip, Der Straftatbestand der Geldwäsche, 1995\n\nSs. 146 £ff.; im Ergebnis anders Burr, Geldwäsche, 1995 S.\n83; Höreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche 1996 S. 154 £.;\nKern, Geldwäsche und organisierte Kriminalität, 1993\n\nSs. 171; Lackner/Kühl, StGB 22. Aufl. § 261 Rdn. 2; Lampe\nJz 1994, 123, 129; Vogel ZStw 109 [1997], 335, 347 - auch\n\nrechtsvergleichend).\n\n1. Eingewendet wird im wesentlichen Systemwidrigkeit\ndes Leichtfertigkeitstatbestands im Rahmen der Anschlußdelikte des 21. Abschnitts des Strafgesetzbuchs (8SS 259 £f£.\nStGB). Seien die hierdurch unterstützten Vortaten im Sinne\ndes §§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig nur als Vorsatzdelikte ausgestaltet, so könne der Tatbestand des Anschlußdelikts nicht mindere Anforderungen an die Art der Schuld\nstellen. Die Norm stelle sich mit der Herabstufung der\nSchuldanforderung auch nach den gesetzgeberischen Motiven\n(BTDrucks. 12/989 S. 27) als verdeckte Beweisregel dar,\ndie als solche nicht dem Schuldprinzip entspreche. Zudem\nsei die Norm nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art.\n103 Abs. 2 GG. In § 261 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 StGB sei\nnämlich ein weiter Katalog von Vortaten aufgestellt worden. Als Tathandlung sei letztlich jeder Umgang mit Gegenständen, die aus solchen Vortaten herrühren, verboten. Es\nsei nicht abgrenzbar, wann im einzelnen, insbesondere nach\neiner Mehrzahl von Umtauschakten, ein Gegegenstand noch\naus einer Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB\nherrühre. Der subjektive Tatbestand müsse daher Eingrenzungsfunktion erfüllen. Dies sei im Falle des Leichtfertigkeitsvorwurfs nicht möglich, da der Begriff der Leicht-\n\nfertigkeit unklar sei.\n\n- 16 -\n2. Diese Einwendungen besitzen Gewicht. Die Verfas-\n\nsungswidrigkeit der Vorschrift ergibt sich daraus jedoch\n\nnicht.\n\na) Das Schuldprinzip ist durch die Strafandrohung wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht verletzt. Der verkürzten Bemerkung in der Begründung des Gesetzentwurfs des\nBundesrates vom 25. Juli 1991 (BTDrucks. aaO), daß S 261\nAbs. 5 StGB dazu diene, \"um auftretende Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine wirksame Strafverfolgung der\nGeldwäscher sicherzustellen\", ist nicht zu entnehmen, daß\ndeshalb umgekehrt ein eigenständiges Strafbedürfnis gegenüber leichtfertig handelnden Geldwäschern nicht bestehe.\nVielmehr ist das Bedürfnis nach Bestrafung der Geldwäsche\n- auch international - im Grundsatz allgemein anerkannt\nund durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestands vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden (zum\nsupranationalen und ausländischen Recht Carl/Klos, Bekämpfung der Geldwäsche, 1994 S. 49 f£ff., 88 £ff£f.; Höreth aaO\nSs. 34 £f£f.; Kern aaO S. 79 f£f£f., 99 ££f.; Vogel aaO S.\n\n335 ££.). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 261\nAbs. 5 StGB darauf Bedacht genommen, daß die neu geschaffene Strafnorm auch zur Erreichung der erstrebten Ziele\ngeeignet und praktikabel ist. Im Gesetzgebungsverfahren\nist die Strafbarkeit leichtfertiger Geldwäsche überwiegend\nfür unabdingbar gehalten worden (vgl. Krey/Dierlamm JZ\n1992, 353, 359 m.w.Nachw.). Diese Überlegung bewegt sich\ninnerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungs-\n\nspielraums.\n\nAuch kann nicht angenommen werden, daß die Bestrafung\n\nder leichtfertigen Geldwäsche bereits durch Absenkung der\n\n- 17 -\nSchuldanforderungen gegenüber der Vortat generell nicht\n\nmehr schuldangemessen sei. Im Fall des § 261 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 StGB trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil auch\nfür die Vortat des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nach dessen Absatz 4 Vorsatz nicht erforderlich ist. Da Geldwäsche sich\nnicht auf eine einzelne Vortat beziehen muß, sondern sich\nals eigenständige Tat an eine Vielzahl von Vortaten anschließen kann, kommt ihr ein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, der die besondere Regelung der Schuldform gestat-\n\ntet.\n\nSoweit im Bagatellbereich Fälle geringster Strafwürdigkeit auftreten, kann der Richter ihnen - wie auch sonst\n- mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln des Strafund Strafverfahrensrechts gerecht werden (BGHSt 35, 137,\n140; 42, 113, 123).\n\nb) Das Bestimmtheitsgebot ist durch die Strafdrohung\nwegen leichtfertiger Geldwäsche nicht verletzt. Würde die\nNorm wegen der Vielzahl der vom Gesetz erfaßten Handlungssmöglichkeiten und der Verwendung der Schuldform der\nLeichtfertigkeit (§ 261 Abs. 5 StGB) ihre verfassungsmäßig\ngebotenen Konturen verlieren, so wäre Art. 103 Abs. 2 GG\nverletzt. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern die\nRechtsprechung den Anforderungen der Verfassung durch die\nBestimmung des Begriffs der Leichtfertigkeit in der Weise\ngenügt, daß durch einengende Handhabung der Schuldform der\nweite Tatbestand eingegrenzt wird. Dies kann durch Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznahe\nSchuldform und Anknüpfung an bestehende Rechtsprechung zum\n\nBegriff der Leichtfertigkeit erreicht werden.\n\n- 18 -\nII. 1. In Anlehnung an die bei Erfolgsqualifikationen\n\nentwickelten Definitionen liegt Leichtfertigkeit bei der\nGeldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur dann vor,\nwenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter\ngleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer acht läßt (vgl.\nfür Erfolgsqualifikationen BGHSt 14, 241, 255; 20, 315,\n324; 33, 66, 67; allg. zur Leichtfertigkeit Wegscheider\nzStw 98 [1986], 627 ££f.; für die Geldwäsche Burr aaO S.\n83; Fülbier/Aepfelbach, Das Geldwäschegesetz 3. Aufl. § 261 StGB Rdn. 66; Körner NStZ 1996, 66; Lackner/Kühl aaO\n\n§ 261 Rdn. 13; Leip aaO S. 150; Otto wistra 1995, 326; Ruß\nin LK aaO § 261 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. § 261 Rdn. 19; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261\nRdn. 17; vgl. auch BTDrucks. 12/989 S. 28). Bezugspunkt\nder Leichtfertigkeit sind dabei auch die Umstände, auf die\nsich sonst der Vorsatz zur Vornahme der Tathandlung bezüglich des aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstands\n\nrichten muß.\n\n2. Von diesen Grundsätzen geht auch das Landgericht\naus. Seine Beurteilung, daß der Angeklagte eine Vielzahl\nnaheliegender Verdachtsmomente aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit ignoriert oder mißdeutet\n\nhabe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es für die\nBejahung von Leichtfertigkeit auch nicht erforderlich, daß\nder Täter eine gegebene Möglichkeit versäumt, sich Gewißheit über die Herkunft des Geldes zu verschaffen. Auch bedingt vorsätzliches Handeln setzt nur voraus, daß der Tä-\n\nter die Herkunft des Geldes oder anderen Gegenstands aus\n\n- 19 -\neiner Katalogtat im Sinne von $S 261 Abs. 1 Satz 2 StGB\n\nernsthaft für möglich hält und dies billigend in Kauf\nnimmt. Mehr verlangt die - mindere - Schuldform der\n\nLeichtfertigkeit gleichfalls nicht.\n\nLeichtfertigkeit war hier nach den Feststellungen des\nLandgerichts deshalb gegeben, weil der Angeklagte zunächst\nzwar annahm, er wasche \"Schwarzgeld\", aber nicht den nach\nder Art der Bargeldtransporte über mehrere Landesgrenzen,\nnach der beträchtlichen Menge des jeweils transportierten\nBargelds, nach dem Umfang der Provisions- und Kurierlohnzahlungen und nach dem Verwendungszweck sich aufdrängenden\nSchluß auf die Herkunft aus internationalem Drogenhandel\ngezogen hat. Die eine tatrichterliche Wertung enthaltende\nAnnahme des Landgerichts, daß damit die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften leichtfertig verkannt worden sei,\nist demnach nicht zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft.\n\nII. Auch im übrigen sind Schuld- und Strafausspruch\ndes Landgerichts auf die Revision des Angeklagten recht-\n\nlich nicht zu beanstanden.\n\nSchäfer Ulsamer wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-17/1-str-791-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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