{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-17_1_StR_781_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-17","aktenzeichen":"1 StR 781/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei Zusammentreffen besonderer Umstände - hier: besonderes\nVertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Angeklagtem\nund lange Untersuchungshaft in weiter Entfernung vom Gerichtsort - kann auch die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers geboten und die Ablehnung der Bestellung Gegen-\n\nstand einer Verfahrensrüge sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 § 142 Abs. 1; § 338 Nr. 8\n\nBei Zusammentreffen besonderer Umstände - hier: besonderes\nVertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Angeklagtem\nund lange Untersuchungshaft in weiter Entfernung vom Gerichtsort - kann auch die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers geboten und die Ablehnung der Bestellung Gegen-\n\nstand einer Verfahrensrüge sein.\n\nBGH, Urt. v. 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 781/96\n\nvom\n\n17. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum Mord u.a.\n\n- 3 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger der Angeklagten K. ,\n\nRechtsanwälte\n\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten\nK. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar\n1996, soweit es sie betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts Augsburg zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird\n\nverworfen.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Rechtsmittels und die\ndurch dieses entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen beider Angeklagter.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Anstiftung zum Mord, versuchter Anstiftung zum Mord und wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer früheren Verur-\n\nteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\n\nverurteilt. Die besondere Schwere der Schuld im Sinne von\n\n§ 57a StGB hat es verneint.\n\nDer Angeklagte S. ist wegen Beihilfe zu einem\nanderen Mord, an dem die Angeklagte K. nicht beteiligt war, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verur-\n\nteilt worden.\n\nOhne Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft mit\nihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, das Landgericht habe den Angeklagten S. als Mittäter bestrafen\nund im Falle der Angeklagten K. die besondere Schwere\nder Schuld feststellen müssen. Demgegenüber greift die\nRevision der Angeklagten K. mit einer Verfahrensrüge\n\ndurch.\nA. Die Revision der Angeklagten K.\n\nDie Angeklagte beanstandet mit Recht, das Landgericht habe es ermessensfehlerhaft abgelehnt, ihr im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt E. aus München als\nVerteidiger beizuordnen.\n\nDer Rüge liegt folgendes zugrunde:\n\nDie Angeklagte wurde am 4. November 1993 in Untersuchungshaft genommen, die zunächst elf Monate lang in der\nJustizvollzugsanstalt Aichach vollzogen wurde. Bereits\nEnde November 1993 erteilte sie dem Münchner Rechtsanwalt\nE. das Mandat, sie im anstehenden Strafverfahren zu\nverteidigen. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Mandantengesprächen, zu denen der Verteidiger die damalige\nBeschuldigte, die die Tatvorwürfe bestritt, in der Haft-\n\nanstalt aufsuchte. Der Verteidiger fertigte von den um-\n\nfangreichen Ermittlungsakten nach und nach über 6.000\n\nBlatt Fotokopien an.\n\nMit Schriftsatz vom 5. Oktober 1994 - Anklage war zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht erhoben - beantragte Rechtsanwalt RE. seine Beiordnung als Verteidiger und kündigte für diesen Fall die Niederlegung des Wahlmandats\nan. Der Vorsitzende des für die Hauptverhandlung zuständigen Schwurgerichts in Nürnberg und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren auch das Oberlandesgericht Nürnberg\nwiesen diesen Antrag zurück, weil nach § 142 Abs. 1 StPO\nder Verteidiger möglichst aus der Zahl der im Landgerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte auszuwählen sei.\nGegen den Willen der Angeklagten ordnete der Vorsitzende\ndes Schwurgerichts ihr einen am Gerichtsort ansässigen\nVerteidiger bei. Zu Beginn der Hauptverhandlung beantragte die Angeklagte erfolglos dessen Entpflichtung und erhob dabei schwere Vorwürfe gegen ihn, die der Rechtsanwalt allerdings in Abrede stellte. Ihren Antrag, der mit\ndem neuerlichen Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts\nE. aus München verbunden war, wies das Schwurgericht durch Beschluß zurück. Zur Hauptverhandlung ist\nRechtsanwalt E. ‚ dessen Wahlmandat fortdauerte,\nnicht erschienen; anwesend war nur der bestellte ortsan-\n\nsässige Verteidiger.\n\n1. Die Rüge ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit wird\nnicht dadurch infrage gestellt, daß der Antrag auf Beiordnung zunächst schon im Ermittlungsverfahren abgelehnt\nworden ist, vielmehr unterliegt die Entscheidung des Vorsitzenden als Vorentscheidung im Sinne von § 336 StPO unmittelbar der Kontrolle des Revisionsgerichts (dazu BGHR\n\nStPO $S 142 Abs. 1 Auswahl 3 m.w.Nachw.). Hier tritt hin-\n\nzu, daß der Antrag in der Hauptverhandlung erneut gestellt und letztmalig durch Beschluß des Schwurgerichts\n\nzurückgewiesen worden war.\n\n2. § 142 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten keinen\nRechtsanspruch auf die Bestellung einer bestimmten (von\nihm ausgewählten) Person als Verteidiger (BGHR StPO § 142\nAbs. 1 Auswahl 1). Im öffentlichen Interesse soll die\nVorschrift gewährleisten, daß ein Beschuldigter in den\nvom Gesetz genannten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dabei auch ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf\ngesichert ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf StV 1984, 372).\nDie Auswahl des Verteidigers liegt dabei grundsätzlich im\nErmessen des Vorsitzenden. Allerdings ist dessen Ermessen\ndurch die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 Gesetz gewordene Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO unter Beachtung zuvor vom Bundesverfassungsgericht aufgestellter\nGrundsätze (BVerfGE 9, 36, 38; 39, 238, 239) dahin eingeschränkt worden, daß bei der Auswahl des Verteidigers\nauch dem Interesse des Beschuldigten, von einem Anwalt\nseines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung getragen werden muß (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 142 Rdn. 3 und 7; OLG Karlsruhe\nNJW 1978, 1064); grundsätzlich soll der Beschuldigte mit\nder Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten\neinen Verteidiger gewählt hat (BVerfGE 9, 36, 38). Deshalb soll der Beschuldigte nach S 142 Abs. 1 Satz 2 StPO\nGelegenheit erhalten, einen Anwalt zu benennen; diesen\nmuß der Vorsitzende dann beiordnen, wenn nicht gewichtige\nGründe entgegenstehen (8$S 142 Abs. 1 Satz 3 StPO). Einen\n\nwichtigen Grund, die Bestellung des gewünschten Rechtsan-\n\nwalts abzulehnen, nennt $S 142 Abs. 1 Satz 1 StPO: Der zu\nbestellende Verteidiger soll möglichst aus der Zahl der\nbei einem Gericht des betreffenden Gerichtsbezirks zugelassenen Anwälte gewählt werden. Die Gerichtsnähe des\nVerteidigers ist in der Regel eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung, und zwar sowohl\nfür den Beschuldigten als auch für den Verfahrensablauf\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 5); zugleich\ndient sie der Vermeidung höherer Kosten. Ein auswärtiger\nVerteidiger soll daher nur ausnahmsweise bestellt werden.\nWeiter reicht die einschränkende Wirkung des § 142 Abs. 1\nSatz 1 StPO allerdings nicht; die Vorschrift enthebt den\nVorsitzenden insbesondere nicht der gebotenen Interessenabwägung, sondern gibt in deren Rahmen lediglich ein gesetzlich normiertes Regelbeispiel für einen wichtigen\n\nGrund im Sinne von S 142 Abs. 1 Satz 3 StPO.\n\n3. Danach hat der Beschuldigte aus S 142 Abs. 1 StPO\nnur einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie\nEntscheidung. Das Revisionsgericht kann - anders als das\nBeschwerdegericht, welches sein Ermessen an die Stelle\ndesjenigen des Vorsitzenden der Vorinstanz setzen kann\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 309 Rdn. 4\nm.w.Nachw.) - die Beiordnungsentscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen und hat sie im übrigen hinzunehmen (Laufhütte in KK 3. Aufl. § 142 Rdn. 12). Ermessensfehlerhaft ist die Auswahlentscheidung dann, wenn sie\nvon falschen oder sachwidrigen Voraussetzungen ausgeht,\nin Wahrheit nicht bestehende Bindungen annimmt (\"Ermessensunterschreitung\") oder wenn das Ermessen infolge des\nÜberwiegens besonderer Umstände ausnahmsweise \"auf Null\n\nreduziert\" ist (dazu Schlothauer StV 1981, 443, 450).\n\n4. Gemessen an diesen Maßstäben war die Versagung\nder Beiordnung des Rechtsanwalts E. rechtsfehlerhaft, weil sich das richterliche Auswahlermessen hier\nausnahmsweise auf dessen Person beschränkte (also \"auf\nNull reduziert\" war). Schon das Gewicht der gegen die Angeklagte im Ermittlungsverfahren erhobenen, von ihr bestrittenen Tatvorwürfe (sie hatte sich damals noch wegen\neines weiteren, später nach § 154 StPO ausgeschiedenen\nMordkomplotts zu verantworten) rückt bei der gebotenen\nAbwägung aller Umstände das von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO\ngeschützte Kosteninteresse weiter in den Hintergrund, als\ndies bei weniger gravierenden Tatvorwürfen der Fall wäre\n\n(vgl. OLG Düsseldorf StV 1985, 450).\n\nVon besonderem Gewicht ist, daß die Untersuchungshaft der die Tat bestreitenden Angeklagten zunächst elf\nMonate lang weit vom späteren Gerichtsort entfernt und\nerst danach am Gerichtsort vollzogen wurde. Daß es hier\nsachlich gerechtfertigt war, schon im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, bedarf keiner\nweiteren Darlegung. Es ist nicht zu beanstanden, daß die\nAngeklagte zunächst einen Rechtsanwalt beauftragte, der\nseinen Kanzleisitz nahe der Haftanstalt hatte. Hätte die\nAngeklagte einen am Gerichtsort ansässigen Verteidiger\nbemüht, so wären in diesem Stadium des Verfahrens hohe\nReisekosten für Besuche in der Haftanstalt angefallen.\nSoll die Beiordnung eines Verteidigers grundsätzlich\ngleichen Rechtsschutz gewähren wie die Wahlverteidigung\n(BverfG aaO), so konnte dieses Ziel nur durch die Beiordnung des Rechtsanwalts E. erreicht werden; kein mit\nausreichenden Mitteln ausgestatteter Beschuldigter wäre\n\ngezwungen gewesen, trotz schwerster Tatvorwürfe beim\n\nÜbergang vom Ermittlungs- zum Hauptverfahren den bisherigen Verteidiger zu wechseln (vgl. für das Auseinanderfallen von Haftort und Gerichtsort auch OLG München StV\n1984, 67; LG Oldenburg StV 1984, 506; OLG Nürnberg StV\n1987, 191; OLG Düsseldorf StV 1987, 240, 241; OLG Hamm\nStv 1990, 395; für ein Auseinanderfallen von Wohnort des\nAngeklagten und Gerichtsort OLG Schleswig StV 1987, 478,\n479; OLG München StV 1993, 180; OLG Koblenz StV 1995,\n118).\n\nDie Vertretung durch Rechtsanwalt E. im Ermittlungsverfahren hatte hier zu einem schutzwürdigen besonderen Vertrauensverhältnis geführt, dem die Beiordnungsentscheidung Rechnung tragen mußte (vgl. dazu OLG\nMünchen StV 1984, 67; OLG Frankfurt StV 1985, 315; StV\n1985, 449; OLG Nürnberg StV 1987, 191, 192; OLG Karlsruhe\nNJW 1978, 1064), zumal der Rechtsanwalt die Angeklagte im\nFebruar 1995 in einem weiteren Verfahren wegen Betrugstaten, die die Angeklagte im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zu dem hier u.a. wegen mehrfachen Mordes verurteilten Mitangeklagten R. begangen hatte,\nals bestellter Verteidiger vor dem Amtsgericht Fürth vertreten hatte (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OLG Zweibrükken StV 1981, 288; OLG Saarbrücken StV 1983, 362; OLG\nDüsseldorf StV 1987, 240).\n\n5. Ob diese Umstände jeder für sich schon ausgereicht hätten, das von § 142 Abs. 1 StPO eröffnete Auswahlermessen einzuschränken, kann dahinstehen. Jedenfalls\nfolgt die Ermessensreduzierung aus einer Gesamtschau. Die\nzu erwartenden Mehrkosten der Anreise des Verteidigers\nzum Gerichtsort standen nicht außer Verhältnis zur Bedeu-\n\ntung der Sache und waren angesichts des Nachteils, den\n\ndie den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte andererseits\ndurch den Verlust ihres bisherigen Verteidigers hinzunehmen hatte, in Kauf zu nehmen. Das Landgericht hätte allenfalls erwägen können, den ungestörten Gang der Hauptverhandlung durch die Beiordnung eines weiteren ortsan-\n\nsässigen Verteidigers zusätzlich zu sichern.\n\n6. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte K. betrifft, weil die\nVerteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen\nPunkt unzulässig beschränkt worden ist (S 338 Nr. 8 StPO)\nund das Gericht mit der Ablehnung der beantragten Beiordnung sowohl seine Fürsorgepflicht gegenüber der bestreitenden Angeklagten als auch den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338\nRdn. 59) verletzt hat. Um einen wesentlichen Punkt i.S.\ndes § 338 Nr. 8 StPO handelt es sich auch dann, wenn es\n- ungeachtet der Mitwirkung eines anderen Verteidigers\n(vgl. auch BGHSt 36, 259, 262) - um den Verteidiger des\n\nVertrauens geht.\n\nDer Senat hat die Sache an ein anderes Landgericht\n\nzurückverwiesen (S$S 354 Abs. 2 StPO).\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Angeklagte K.\n\nDie Sachrüge ist zulässig auf die Frage der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a StGB beschränkt\n(vgl. dazu BGHSt 39, 208, 209; 41, 57, 61). Rechtsfehler\ndeckt die in diesem Punkt vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretene Revision nicht auf.\n\nZwar lag der Angeklagten neben den abgeurteilten Taten ursprünglich auch eine Verabredung zum Mord an ihrer\nSchwester zur Last. Doch ist dieser Vorwurf im weiteren\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO nicht weiter verfolgt\nworden. Er findet im angefochtenen Urteil keine hinreichende Stütze, so daß er für die Rechtsfolgenentscheidung\nauch nicht heranzuziehen war. Eine Aufklärungsrüge hat\n\ndie Staatsanwaltschaft dazu nicht erhoben.\n\nIm übrigen hat das Schwurgericht die vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aufgestellten\nGrundsätze (BGHSt 40, 360 £f£f.) bedacht und die maßgeblichen Umstände ohne Rechtsfehler gegeneinander abgewogen.\nDer Senat konnte daher eine - mögliche - andere Wertung\nnicht an die Stelle der tatrichterlichen Wertung setzen\n\n(BGHSt 41, 57, 62).\n\nII. Angeklagter S.\n\nSoweit sich die - insoweit vom Generalbundesanwalt\nvertretene - Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil\ndieses Angeklagten mit dem Ziel höherer Bestrafung gegen\ndessen Verurteilung nur wegen Beihilfe zum Mord wendet,\n\nhat sie gleichfalls keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen faßte der Mitangeklagte\nR. 1987 den Entschluß, für das Tatopfer\nG. ohne dessen Wissen zahlreiche Lebensversicherungsverträge abzuschließen, um es sodann zu töten.\nDer Angeklagte S. kannte und billigte dieses Vorhaben. Teile der Versicherungssummen in Höhe von mehreren\n\nMillionen DM sollten jeweils dem Mitangeklagten\n\nR. ‚ seiner Ehefrau und dem Mitangeklagten\nV. zugutekommen. Der als Versicherungsmakler eingeschaltete Angeklagte S. konnte sich selbst zwar\n\nnicht als Bezugsberechtigten von Versicherungsleistungen\neinsetzen, doch traf er ohne Wissen des Haupttäters mit\ndem Mitangeklagten V. die Absprache, die auf letzteren\nentfallenden Versicherungsleistungen zwischen beiden zu\nteilen. An der Vorbereitung und Durchführung des komplexen Tatplans war der Angeklagte - wie im Urteil ausführ-\n\nlich dargelegt ist - umfangreich beteiligt.\n\nAm 18. September 1987 wurde G. vom Mitangeklagten R. in dessen Haus getötet. Der Angeklagte S. hielt sich zu dieser Zeit in Nordeutsch-\n\nland auf, um für die Tat, mit der er rechnete, ein Alibi\nzu haben. Vorwiegend deshalb, weil er die eigentliche\nTatherrschaft damit allein in die Hände des Haupttäters\ngelegt und dieser allein entschieden habe, ob, wann und\nwie im einzelnen die Tötung geschehen solle, hat das\nLandgericht nach Abwägung der Tatumstände den Tatbeitrag\n\ndes Angeklagten S. lediglich als Beihilfe gewertet.\n\n1. Diese Bewertung der subjektiven und objektiven\nTatumstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nMittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht\nlediglich fremdes Handeln fördern, sondern seinen Tatbeitrag als Teil einer gemeinsamen Tätigkeit beisteuern\nwill. Er muß dabei seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit\ndes anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des\neigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge\nVerhältnis zur Tat eingegangen ist, hat der Tatrichter\nnach den gesamten - von der Vorstellung des Tatbeteilig-\n\nten erfaßten - Tatumständen in wertender Betrachtung zu\n\nbeurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Gesamtwürdigung sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft\noder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen\ndes Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGHSt 37, 289, 291\nm.w.Nachw.; BGH NStZ 1985, 165; BGHR StGB § 25 Abs. 2\nMittäter 2, 11, 12, 13, 16, 18, 26; Tatherrschaft 2). In\nGrenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für\ndiese Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt\ndas angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die\ngenannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat,\nso kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch\ndann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn\neine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen\n\nwäre (BGH NStzZ 1985, 165; 1984, 413, 414).\n\nSo liegt der Fall hier. Der Revision ist zuzugeben,\ndaß der Angeklagte S. sich massiv an der Tatvorbreitung beteiligt hat. Auch war er - wenn auch nur mittelbar\nund ohne Wissen des Haupttäters - über die mit dem Angeklagten V. getroffene Absprache am Erfolg der Tat interessiert. Dennoch durfte das Landgericht, da es diese\nTatumstände nicht übersehen hat, bei seiner Gesamtbewertung zugunsten des Angeklagten darauf abstellen, daß der\nTatplan möglicherweise zunächst allein vom Haupttäter\nentwickelt worden war, der Angeklagte S. die Tatherrschaft für die eigentliche Tatausführung allein diesem überlassen und sich - wie die Absprache mit dem Angeklagten V. zeigt - gleichsam nur als \"Trittbrettfahrer\"\n\ngeriert hatte.\n\n2. Angesichts des aktiven Verhaltens, durch das sich\nder Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord strafbar gemacht\nhat, ist entgegen der Meinung der Revision kein Raum für\ndie Annahme einer Begehung der Tat durch Unterlassen, den\nTod des Opfers vermittels Warnung oder Anzeige zu verhindern (vgl. BGH bei Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 12 vor\nSs 13).\n\n3. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht\nhabe bei der Strafzumessung übersehen, daß der Angeklagte\nS. die Tat auch in Verdeckungsabsicht verübt und damit - neben der vom Landgericht angenommenen Habgier -\nein weiteres Mordmerkmal verwirklicht habe, findet dieser\nVortrag in den Feststellungen keine Stütze. Ob dies und\nauch der Umstand, daß das Landgericht nicht näher geprüft\nhat, ob die Tötung die nachfolgenden Betrugstaten zum\nNachteil der Lebensversicherer ermöglichen sollte, einen\nDarstellungsmangel des Urteils darstellt, läßt der Senat\noffen. Er kann jedenfalls ausschließen, daß das Urteil\n\ndarauf beruht, denn das Landgericht hat den Zusammenhang,\n\nin dem die Tötung stand, nicht verkannt und es dem Angeklagten deshalb strafschärfend angelastet, er habe mit\nder Mordtat einen hohen (rechtswidrigen) Vermögensvorteil\nangestrebt und diesen auch noch nach der Flucht des\n\nHaupttäters weiterverfolgt.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-17/1-str-781-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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