{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-17_1_StR_753_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-17","aktenzeichen":"1 StR 753/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 753/96\n\nvom\n\n17. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nVerhandlung vom 15. Juli 1997 in der Sitzung am 17. Juli\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der\nvom 15.\nals Verteidiger,\nJustizamtsinspektor in der\nvom 15.\nJustizangestellte in der\nam 17.\n\nVerhandlung\nJuli 1997\n\nVerhandlung\nJuli 1997,\n\nSitzung\n\nJuli 1997\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 15. Mai 1996 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil\nim Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall\nII.3 wegen Beihilfe zur Geldwäsche\nverurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-\n\nhoben.\n\nDie weitergehende Revision der\n\nStaatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels der Staatsanwalt -\nschaft, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen und Beihilfe zur Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des\nAngeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte, wirksam auf die Verurteilungen beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel sind auf die Sachbeschwerde gestützt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist\n\nteilweise begründet.\nA.\n\nI. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte,\nder Autoteile in die Türkei ausführte, seinem Freund\nY. D. einen Nebenraum seines Geschäftslokals in\nMünchen dafür, daß dieser dort eine Geldwechselstube betrieb. Ihm war bekannt, daß Y. D. mit seinem Vater\nM. D. zusammenarbeitete, der seinerseits in\nIstanbul eine Geldwechselstube unterhielt. Für dessen Kunden wurden durch Geldboten große Barbeträge in die Wech-\n\nselstube des Y. D. überbracht. Die Einzahlungen\n\nwurden von Y. D. oder dessen Schwester N. D.\nunverzüglich durch Telefax oder Telefon an M. D.\nweitergemeldet. Dieser stellte dann seinen Kunden in der\nTürkei aus eigener Kasse entsprechende Geldbeträge zur\nVerfügung und verrechnete die Bareinzahlungen mit seinem\nSohn Y. D. . M. D. erhielt für seine Tätigkeit jeweils 5 % des transferierten Geldbetrages als Pro-\n\nvision.\n\nIm Laufe der Zeit vertrat der Angeklagte wiederholt\nseinen Freund Y. D. in dessen Abwesenheit - unentgeltlich - beim Betrieb der Wechselstube. Er nahm Bargeld\nvon Kurieren entgegen, zahlte kleinere Beträge an Kunden\nder Geldwechselstube aus und leitete telefonische Mitteilungen weiter. Der Angeklagte rechnete aufgrund der Umstände - zutreffend - damit, daß die in die Wechselstube\nüberbrachten größeren Bargeldbeträge aus Drogengeschäften\n\nstammten; konkret darüber informiert war er jedoch nicht.\n\nVor diesem Hintergrund kam es zur Unterstützung von\nvier Geldgeschäften durch den Angeklagten in der Geldwechselstube des Y. D.\n\n1. Am 5. Juli 1993 nahm der Angeklagte für Y.\n\nD. von dem Geldboten G. 21.948.000 spanische Peseten\nentgegen, die aus Heroingeschäften des in Spanien lebenden\nDrogenhändlers Gü. stammten und an dessen Heroinlieferanten in der Türkei weitergeleitet werden sollten, entweder um bereits gelieferte Drogen zu bezahlen, oder als\nVorauszahlung auf künftige Lieferungen. Der Angeklagte\n\"Jurchschaute im wesentlichen diese Zusammenhänge\". Er in-\n\nformierte M. D. auf dessen Anruf von der\n\nGeldübergabe. Dadurch beschleunigte er die Abwicklung der\n\nGeschäfte, was im Interesse der Beteiligten lag.\n\n2. Der Angeklagte war am 29. Juli 1993 wiederum allein in der Geldwechselstube des Y. D. und nahm von\ndem Geldboten P. 244.500.000 italienische Lire\nentgegen. Diese stammten aus Heroingeschäften des in\nItalien lebenden Drogenhändlers S. und sollten entweder der Bezahlung bereits gelieferter Drogen oder der\nVorauszahlung auf kommende Lieferungen dienen. Der Angeklagte teilte die Geldübergabe sofort telefonisch an\nN. D. mit, die für die Weiterleitung des Geldes\n\nsorgte.\n\n3. Am 13. September 1993 nahm der Angeklagte für\nY. D. einen Anruf des in der Türkei tätigen Heroinhändlers Gi. entgegen, der um Bereitstellung von\n100.000 DM für einen Geldumtausch und Lieferung weiteren\nGeldes \"zu ihm (Gi. ) nach Hause\" bat. Gi. kündigte\nbei dem Angeklagten auch den Zeitpunkt des Eintreffens des\nGeldboten L. an, der einen Teil des beim spanischen Abnehmer erzielten Erlöses für die Lieferung von 80 kg Heroin nach Spanien überbringen sollte. Der Angeklagte gab\ndiese Information an Y. D. weiter. Dieser konnte\ndaraufhin das Geldgeschäft so vorbereiten, daß es innerhalb weniger Minuten abgewickelt wurde. L. übergab rund\n9.500.000 spanische Peseten an Y. D. und erhielt im\nGegenzug 100.000 DM.\n\n4. Am 12. Februar 1994 unterstützte der Angeklagte\ndie Übergabe von 30.642.000 spanischen Peseten des Heroinhändlers Gü. durch zwei Geldkuriere an GC. D. ,\n\neine Schwester seines Freundes Y. D. . Der Angeklag-\n\nte fuhr diese zum Treffpunkt, begleitete sie bei der\n\nGeldübergabe und brachte sie danach wieder nach Hause.\n\nII. Das Landgericht meint, der Angeklagte sei in den\nvorgenannten Fällen 1, 2 und 4 der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge schuldig; genaueres Wissen um die Einzelheiten der\nvon ihm geförderten Drogentaten sei zur Vorsatzkonkretisierung nicht erforderlich. Im Fall 3 sei dagegen die Tat\nim Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Zeit der Unter-\n\nstützungshandlung des Angeklagten bereits beendet gewesen,\n\nweil der Kurier L. als Vertreter des Heroinlieferanten\nGi. den Erlös aus der ihrerseits bereits abgeschlossenen Heroinlieferung erhalten habe. Darauf, daß Gü. noch\n\nnicht selbst Besitzer des Geldes geworden sei, komme es\n\nfür die Frage der Beendigung der Tat nicht an. Daher könne\ndie Handlung des Angeklagten nach Beendigung des unerlaubten Handeltreibens mit 80 kg Heroin nur als Geldwäsche be-\n\nstraft werden.\nB. Revision des Angeklagten\n\nDie allgemein erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten\n\nist unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nI. Zu Recht hat das Landgericht in den oben unter\nA.I. genannten Fällen 1, 2 und 4 Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge angenommen.\n\nFinanztransaktionen, durch die einem Drogenlieferanten der Kaufpreis verschafft werden soll, sind Tathandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nim Sinne des $S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. In dieser Weise\n\nkann die Tat so lange durch Mittäter begangen werden, bis\nder Geldfluß den Drogenlieferanten erreicht hat und dort\nzur Ruhe gekommen ist. Dies hat der Senat im Urteil vom\n\nheutigen Tage in der Sache 1 StR 791/96 näher ausgeführt.\n\nTäterschaftliches Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt auf eigenes Gewinnstreben gestützte Handlungen voraus. Wer den Zahlungsverkehr zwischen\nKäufer und Verkäufer der Drogen uneigennützig fördert, ist\ndeshalb jedenfalls nicht Täter gemäß § 25 Abs. 1 StGB; er\nkann aber Gehilfe nach $S 27 Abs. 1 StGB sein. In diesem\nSinne hat der Angeklagte nach den Feststellungen gehandelt. Zur Zeit seiner Handlungen waren die Haupttaten noch\nnicht beendet, da die Zahlungen den jeweiligen Drogenlieferanten noch nicht erreicht hatten. Dafür ist auf der\nEbene des Großhandels nur maßgeblich, ob der Lieferant der\nGroßmengen sein Engelt bereits erhalten hat; darauf, daß\nan Zwischenhändler auf tieferen Stufen der Handelskette\nbereits gezahlt worden ist, kommt es nicht an. Demnach waren hier die Haupttaten zur Zeit seiner Handlungen noch\nnicht beendet. Er hat sie nach den Feststellungen durch\n\nseine Beiträge noch gefördert.\n\nBesteht die Tathandlung des Täters oder Teilnehmers\nin einer Förderung der Zahlung des Kaufpreises an den Drogenlieferanten, so muß sich dessen Vorsatz nur hierauf beziehen; Einzelheiten der Drogenlieferungen muß er nicht\nkennen. Dies ist nach der genannten Senatsentscheidung vom\nheutigen Tage für den Täter ausreichend; für den Gehilfen\nkann nichts anderes gelten (vgl. allg. zum Gehilfenvorsatz\nBGHSt 42, 135 £f£f. = NStz 1997, 272 £. mit Anm. Kindhäuser\n= Jz 1997, 209 £. mit Anm. Roxin). Rechtliche Bedenken ge-\n\ngen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im\n\nSinne des S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorsätzlich gehandelt,\n\nbestehen daher nicht.\n\nII. Die Verurteilung im Fall 3 wegen Geldwäsche statt\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert den Ange-\n\nklagten nicht.\n\nIII. Auch im übrigen weist das Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nauf.\nC. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\n\nder Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.\n\nI. Zu Recht beanstandet sie, daß das Landgericht den\nAngeklagten im Fall II.3. der Urteilsgründe nicht ebenfalls wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat.\nDie Haupttat war entgegen der Annahme des Landgerichts\nauch in diesem Fall zur Zeit der Handlungen des Angeklagten noch nicht beendet. Beendigung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tritt erst ein, wenn der\nErlös der Drogenlieferung beim Großhändler angelangt und\nder Waren- und Geldfluß \"zur Ruhe gekommen\" ist (vgl. Senat, Urt. vom heutigen Tage - 1 StR 791/96). Dies war hier\nnicht der Fall, da der Heroinverkäufer Gi. das von ihm\ngeforderte Geld noch nicht erhalten hatte. Darauf, daß der\nKurier L. das Geld für den Lieferanten entgegengenommen\nhatte, kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts\nnicht an. Ob L. Empfangsbote oder Vertreter des Liefe-\n\nranten Ci. gewesen ist, ist gleichfalls nicht entschei-\n\ndend. Der Geldfluß auf dem Wege zu Gi. war jedenfalls\n\nnoch nicht \"zur Ruhe gekommen\".\n\nII. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Es ist nicht\nauszuschließen, daß sich der Angeklagte in der tatrichter-\n\nlichen Hauptverhandlung anders hätte verteidigen können.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat auf folgendes hin: Gelangt der Tatrichter zur Annahme, daß der Angeklagte auch im Fall II.3 wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu bestrafen ist, kommt tateinheitliche Geldwäsche nicht in Betracht, wenn Beihilfe- und Geldwäschenhandlung identisch sind. Der Auffangtatbestand des\n§ 261 StGB tritt hinter der Beihilfe zurück (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 791/96; s. a.\n\nBTDrucks. 13/6620 S. 7).\n\nIII. Im übrigen ist das angefochtene Urteil rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Soweit das Landgericht angenommen hat, bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von $S 30 a Abs. 1 BtMG sei ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28\nAbs. 2 StGB, trifft dies zu (BGH StV 1992, 379). Die Revision erschöpft sich im übrigen in dem Versuch, ihre Beweiswürdigung zum Fehlen einer Einbeziehung des Angeklagten in die Bandenstruktur an die Stelle derjenigen des\nLandgerichts zu setzen. Damit kann sie nicht gehört wer-\n\nden.\n\n2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte sei nur Gehilfe der Tat nach $S 29 a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG gewesen und nicht Mittäter.\n\nEs hat dabei zugrunde gelegt, daß die Darlehen des\nY. D. an den Angeklagten nicht im Zusammenhang mit\nseinen Hilfstätigkeiten gestanden haben. Die Angriffe der\nRevision auf die Beweiswürdigung des Landgerichts hierzu\n\ndecken keinen Rechtsfehler auf.\n\nAuch die tatrichterliche Wertung zur Abgrenzung von\nMittäterschaft und Beihilfe ist der Überprüfung durch das\nRevisionsgericht nur begrenzt zugänglich. Das angefochtene\n\nUrteil enthält dazu keinen Rechtsfehler.\n\n3. Die Annahme des Vorliegens eines minder schweren\nFalles der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (SS 29 a\nAbs. 2 BtMG, 27 StGB) sowie die Strafzumessung im engeren\nSinne weisen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder - was\nnach $S 301 StPO ebenfalls zu prüfen ist - zum Nachteil des\n\nAngeklagten auf.\n\nSchäfer Ulsamer wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-17/1-str-753-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-17/1-str-753-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.017025+00:00"}}