{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-17_1_StR_230_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-17","aktenzeichen":"1 StR 230/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 230/97\n\nvom\n\n17. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBeträubungsmitteln\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 15. Juli 1997 in der Sitzung am 17. Juli 1997,\n\nan denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung vom\n15. Juli 1997,\n\nBundesanwalt in der Sitzung am\n17. Juli 1997\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger in der Verhandlung vom\n15. Juli 1997,\n\nJustizamtsinspektor in der Verhandlung\nvom 15. Juli 1997,\n\nJustizangestellte in der Sitzung am\n17. Juli 1997\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. August 1996 aufgehoben,\nsoweit die Angeklagte S. im\n\nFall 6 der Anklage freigesprochen worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-\n\nrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n- zum Teil in nicht geringer Menge - in sieben Fällen aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur\n\ngegen den Freispruch im Fall 6 der Urteilsgründe.\n\nI. Die Revision ist zulässig.\n\nZwar hat die Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift\ndes $S 344 Abs. 1 StPO keinen ausdrücklichen Revisionsamtrag\n\ngestellt; jedoch ergibt sich das Angriffsziel ihres Rechts-\n\nmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus der auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionsbegründung\n(vgl. für die Auslegung einer Rechtsmittelschrift nach dem\nwirklichen Willen auch Senatsurteil vom heutigen Tage\n\n- 1 StR 208/97). Die Revisionsbegründung befaßt sich nur\nmit dem Freispruch der Angeklagten im Fall 6 der Anklage.\nAuf diesen Fall ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nfolglich beschränkt (vgl. BGHR StPO $S 344 Abs. 1 Antrag 3,\ninsofern in BGHSt 36, 167 ff. nicht abgedruckt).\n\nII. Die Revision hat auch Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden am\n13. Dezember 1995 bei der Durchsuchung des von der Angeklagten bewohnten Zimmers in deren Handtasche 2.900 DM gefunden. Darunter waren sechs 100-DM-Scheine, die von der\nPolizei registriert und einem Verdeckten Ermittler zur\nDurchführung des Rauschgiftgeschäftes vom 6. Dezember 1995\n(Fall 6 der Anklage) zur Verfügung gestellt worden waren.\nEine Beteiligung der Angeklagten an diesem Rauschgiftgeschäft konnte das Landgericht nicht festellen. Der Zeuge\nB. M. hat dazu ausgesagt, er habe das aus diesem Drogengeschäft erlöste Geld der Angeklagten nach der Tat zur sichereren Aufbewahrung anvertraut, da ihm selbst “kein ge-\n\neigneter Verwahrungsort zur Verfügung gestanden” habe.\n\nBei dieser Sachlage war das Rauschgiftgeschäft zwischen\ndem Zeugen B. M. und dem Verdeckten Ermittler mit dem\nAustausch Betäubungsmittel gegen Geld bereits beendet, da\nWare und Entgelt beim Drogenverkauf an den Endverbraucher\n\nbereits ausgetauscht waren (vgl. Senatsurteil vom heutigen\n\nTage - 1 StR 791/96). Eine Beteiligung der Angeklagten am\nunerlaubten Handeltreiben, die zwischen Vollendung und Beendigung jener Tat rechtlich möglich war, kam daher nicht\n\nmehr in Betracht.\n\nDas Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob ein Fall\nder Geldwäsche durch Verbergen des Rauschgifterlöses gemäß\n§ 261 Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit (vgl. Tröndle, StGB\n48. Aufl. S$S 261 Rdn. 25) mit Begünstigung gemäß $S 257 StGB\n\nvorlag.\n\n2. Das Landgericht hat sich mit dieser Möglichkeit\nnicht näher befaßt, möglicherweise in der Annahme, daß das\nVerhalten der Angeklagten nach dem Leistungsaustausch bei\nHandeltreiben mit Kokain nicht mehr Gegenstand des vorlie-\n\ngenden Verfahrens sei. Das würde jedoch nicht zutreffen.\n\nIst eine Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmittel nicht nachweisbar, so kommt eine Postpendenzfeststellung in Frage (vgl. BGH NStzZ 1995, 500). Schon\nin der Anklage wurde darauf hingewiesen, daß die Angeklagte\nbehauptet habe, das Geld bei einem Wechselvorgang erhalten\n\nzu haben.\n\n3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können\n\nbestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.\n\nMaul Ulsamer wahl\n\nDr. Boetticher ist im Landau\nUrlaub und deshalb an\n\nder Unterschrift verhindert\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-17/1-str-230-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-17/1-str-230-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.985034+00:00"}}