{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-17_1_StR_208_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-17","aktenzeichen":"1 StR 208/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten\nGeldbeträge (S$S 261 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB), so\nliegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Ob diese Geldbeträge\nihrerseits aus einer Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der Konkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die Geldwäschehandlungen\n\neinem einheitlichen Ziel dienen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 §§ 53 Abs. 1, 261 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1\n\nVerschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten\nGeldbeträge (S$S 261 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB), so\nliegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Ob diese Geldbeträge\nihrerseits aus einer Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der Konkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die Geldwäschehandlungen\n\neinem einheitlichen Ziel dienen.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 208/97 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 208/97\n\nvom\n\n17. Juli 1997\n\n- 2 -\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldwäsche\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 15. Juli 1997 in der Sitzung am 17. Juli\n\n1997, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nin der Verhandlung vom 15. Juli 1997,\nJustizangestellte\n\nin der Sitzung am 17. Juli 1997\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 19. November 1996\n\n1. im Schuldspruch\n\na) hinsichtlich der Geldwäschehandlungen vom 8. und 14. Oktober 1994 dahin geändert, daß der Angeklagte der\nvorsätzlichen Geldwäsche in zwei\n\nFällen schuldig ist,\n\nb) hinsichtlich der Geldwäschehandlungen vom 24. und 30. September 1994\nmit den Feststellungen aufgehoben;\njedoch bleiben die Feststellungen\nzum Außeren Geschehensablauf auf-\n\nrechterhalten,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die\nzuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das\nRechtsmittel führt teilweise zur Änderung, im übrigen zur\nAufhebung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs.\nA.\n\nI. Die vom Angeklagten betriebene Firma \"M. Kommunikationstechnik GmbH\" befaßte sich mit der Entwicklung,\nder Herstellung und dem Vertrieb elektronischer Geräte. Der\nAngeklagte plante ein elektronisches Telefonbuch unter dem\nProduktnamen \"Call-Master\"; hierzu fehlte aber das erforderliche Kapital. Er nahm Kontakt mit Mitgliedern des als\nVerein nach schweizerischem Recht organisierten \"E.\n\nK. cC. \" auf, die nach Beteiligungsmöglichkeiten such-\n\nten.\n\nDer \"E. K. C. \" (EKC) war ein straff organisierter, auf Betrug ausgerichteter Verein. Er versprach Kapitalanlegern eine jährliche Rendite von 71 %, die angeblich durch Investition des Kapitals in Industrieobjekte erwirtschaftet werden sollte. Tatsächlich war dies jedoch\nnicht vorgesehen. In der Zeit von 1992 bis zu Beginn des\nJahres 1995 vereinnahmte der Verein von etwa 100.000 Anlegern rund 1,7 Milliarden DM. Aus dem Erlös wurden die vertraglichen Verpflichtungen anfangs in der Absicht erfüllt,\n\ndas \"Schneeballsystem\" vorerst aufrechtzuerhalten; der Zu-\n\nsammenbruch dieses Systems war aber absehbar. 500 Millionen\nDM aus den Anlagebeträgen gingen den Anlegern schließlich\n\nverloren.\n\nÜber die betrügerischen Aktivitäten des \"E.\nK. C. \" und Strafverfolgungsmaßnahmen hiergegen berichteten die Zeitungen. Dadurch erfuhr der Angeklagte von Organisation und Ziel des \"E. K. c. \", Dennoch nahm\ner von dessen Präsidentin D. B. am 24. September\n1994 200.000 DM in bar entgegen. Dabei handelte es sich um\neine für den \"E. K. C. \" nur zu Werbezwecken benötigte Investition in sein Projekt \"Call-Master\". Sicherheiten wurden vom Angeklagten nicht geleistet und eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Geldes mit dem \"E.\nK. C. \" nicht getroffen. Am 30. September 1994 kam es\nin einem Münchener Hotel zu einer weiteren Barzahlung des\n\"EB. K. C. \" an den Angeklagten in Höhe von\n600.000 DM. Erst am 8. Oktober 1994 wurde zugleich mit der\nÜbergabe von weiteren 1.200.000 DM eine schriftliche Vereinbarung getroffen, wonach die \"E. K. c. Re Insurance (Europe) Ltd.\" insgesamt zehn Millionen DM in die\nFirma M. GmbH des Angeklagten und deren Projekt\n\"Call-Master\" investieren sollte, wobei 50.000 DM in eine\nKapitalerhöhung dieser GmbH einfließen und das übrige Geld\neinschließlich der bereits erhaltenen Beträge in sieben\nweiteren Teilbeträgen in datierten - meist monatlichen -\nAbständen gezahlt werden sollte. Im Vertrag wurde darauf\nhingewiesen, daß dem Angeklagten \"das Betätigungsfeld von\nEKC und auch die gegenüber von EKC erhobenen Vorwürfe und\nAngriffe bekannt\" seien. Am 14. Oktober 1994 erhielt er\ndaraufhin in Frankfurt eine weitere Million DM. Weitere\n\nZahlungen blieben wegen Strafverfolgungsmaßnahmen aus.\n\nII. Im Schuldspruch geht das Landgericht von vorsätzlicher Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung\nmit Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB aus; die verschiedenen Zahlungen an den Angeklagten seien Teile einer natürlichen Handlungseinheit. Bei der Strafzumessung hat es dem Angeklagten\njedoch zugute zu halten, daß er bei den Geldübergaben am\n24. und 30. September 1994 nur leichtfertig im Sinne des\n§§ 261 Abs. 5 StGB gehandelt habe; diese Teilakte gingen jedoch in der insgesamt vorsätzlich begangenen einheitlichen\nGesamttat auf. Weil der Angeklagte von vornherein nur diese\neine Tat habe begehen wollen, liege auch keine gewerbsmäßi-\n\nge Geldwäsche im Sinne des $S 261 Abs. 4 Satz 2 StGB vor.\nB.\n\nDer Revisionsamtrag der Beschwerdeführerin ist zwar\nseinem Wortlaut nach auf den Strafausspruch beschränkt. In\nder Sache erstrebt sie jedoch eine höhere Strafe mit der\nBegründung, das Landgericht habe hinsichtlich der beiden\nersten Zahlungen zu Unrecht lediglich Leichtfertigkeit angenommen. Die Beschwerdeführerin meint, es liege auch insoweit vorsätzliche Geldwäsche vor. Ihre im Revisionsamtrag\ngenannte Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch widerspricht diesem Anfechtungsziel. In einem solchen Fall\nbedarf es der Auslegung des Antrags nach dem wirklichen\nwillen der Beschwerdeführerin (vgl. BGHSt 29, 359, 365 m.w.\nNachw.), wie er aus der Revisionsrechtfertigungsschrift im\nganzen zu entnehmen ist. Dies folgt aus $S 300 StPO, der einen allgemeinen Regelungsgedanken ausdrückt (Kleinknecht/\n\nMeyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 300 Rdn. 1).\n\nEine sachgerechte Überprüfung des Urteils hinsichtlich\n\ndes nach der Revisionsbegründung angestrebten Anfechtungs-\n\nziels ist hier nicht ohne gleichzeitige Überprüfung des\nSchuldspruchs möglich. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf\neinzelne rechtliche Gesichtspunkte eines einheitlichen\nSchuldspruchs ist ausgeschlossen (Kleinknecht/Meyer-Goßner\naaO $S 344 Rdn. 4 und § 318 Rdn. 13 m.w.Nachw.; vgl. zum\nkorrespondierenden Problem des Umfangs der Urteilsaufhebung\n\nBGH, Beschl. vom 9. Juli 1997 - 3 StR 297/97).\nC.\n\nDie demgemäß gebotene Überprüfung des Schuldspruchs\nergibt, daß das Urteil Rechtsfehler zugunsten des Angeklag-\n\nten aufweist.\n\nI. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft auf Widersprüche in den Feststellungen hin, die der Annahme zugrundeliegen, die ersten beiden Handlungen seien nicht als (bedingt) vorsätzliche, sondern nur als leichtfertige Geld-\n\nwäsche zu bewerten.\n\nEinerseits hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe sich \"trotz deutlicher Auffälligkeiten keine\nGedanken darüber\" gemacht, \"sich mit einer betrügerischen\nOrganisation einzulassen\". Andererseits war es davon überzeugt, daß der Angeklagte von Anfang an \"über das Betätigungsfeld der EKC und die gegen diesen erhobenen Vorwürfe\nund Angriffe bereits informiert war\". \"Im übrigen rechnete\ner schon im Hinblick auf Art und Umstände der Geldübergabe\ndamit, daß das Geld aus organisiert angelegten Betrugstaten\n\nkam\".\n\nDieser Widerspruch führt zur Aufhebung des Schuldspruchs soweit das Landgericht lediglich leichtfertige\nGeldwäsche bejaht hat.\n\nII. Darüber hinaus trifft die Annahme des Vorliegens\n\neiner Handlungseinheit rechtlich nicht zu.\n\n1. Die Handlungen des Angeklagten können nicht als eine Tat bewertet werden. Verschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten Geldbeträge (S 261 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2 Nr. 1 StGB), so liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor.\nOb diese Geldbeträge ihrerseits aus einer Vortat oder aus\nmehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der\nKonkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die\n\nGeldwäschehandlungen einem einheitlichen Ziel dienen.\n\na) Tateinheit setzt ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem einheitlichen\nHandlungsablauf voraus. Ein Zusammentreffen nur im subjektiven Tatbestand reicht hierfür nicht aus (Tröndle, StGB\n48. Aufl. vor § 52 Rdn. 3 m.w.Nachw.). An einem derartigen\nZusammentreffen objektiver Tatbestandsverwirklichungen\nfehlt es hier. Insbesondere kann der Abschluß des Vertrages\nvom 8. Oktober 1994 nicht hierfür herangezogen werden. Denn\nder Tatbestand des \"Sich-Verschaffens\" im Sinne des $S 261\nAbs. 2 Nr. 1 StGB erfordert - ebenso wie bei § 259 StGB -,\ndaß sich der Täter die Verfügungsgewalt über das Tatobjekt\nverschafft (Tröndle aaO § 261 Rdn. 14). Eine solche Verfügungsgewalt tritt aber durch eine vertragliche Verpflichtung des Vortäters zu späterer Leistung noch nicht ein. Damit stellt der Abschluß des Vertrages keine Tatbestandsverwirklichung dar und verknüpft nicht verschiedene Tathandllungen nach S$S 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Handlungseinheit.\n\nb) Die Geldzahlungen sind auch nicht bereits deshalb\n\nzur Handlungseinheit verbunden, weil sie \"in einem relativ\n\nengen zeitlichen Zusammenhang\" erfolgt sind. Der Angeklagte\nhat sich am 24. und 30. September 1994, am 8. und 14. Oktober jeweils Geldbeträge verschafft. Zwischen den einzelnen\nHandlungen liegen erhebliche Zeiträume. Eine natürliche\nHandlungseinheit wird auch nicht dadurch beründet, daß der\nAngeklagte mit der Finanzierung des Projekts \"Call-Master\"\nein einheitliches Ziel verfolgte, ebensowenig dadurch, daß\ner von Anfang an den Entschluß zur Begehung mehrerer Taten\ngefaßt hatte (vgl. auch BGHSt 14, 104, 109; Tröndle aaO vor\n§ 52 Rdn. 3).\n\nc) Auch der Umstand, daß das Geld aus einer unbekannten Zahl von Vortaten der kriminellen Vereinigung nach\n§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB stammt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Einzelne Geldwäschehandlungen sind nicht deshalb\nrechtlich zu einer Tat verbunden, weil die Tatobjekte (möglicherweise) aus einer Vortat herrühren. § 261 StGB ist ein\neigenständiger Tatbestand, nicht etwa eine besondere Form\nder Beteiligung an der Vortat. Daher sind die Geldwäschehandlungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl\nvon Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB eigenständig zu\n\nbeurteilen.\n\n2. Eine fortgesetzte Handlung kommt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (BGHSt 40, 139 ££.) nicht in Betracht.\nDie Handlungen des \"Sich-Verschaffens\" von Gegenständen aus\neiner Katalogtat können auch nach der Tatbestandsstruktur\n\nvoneinander abgegrenzt werden.\n\nIII. Der Senat kann bereits aufgrund der getroffenen\nFeststellungen den Schuldspruch hinsichtlich der beiden\nletzten Geldwäschehandlungen selbst ändern. § 265 Abs. 1\n\nStGB steht dem nicht entgegen. Die Anklage ging bereits von\n\nselbständigen Taten aus.\n\nHinsichtlich der beiden ersten Zahlungen können die\nFeststellungen zum äußeren Geschehensablauf bestehen bleiben. Sie sind von dem genannten Widerspruch der Urteilsgründe nicht betroffen und auch im übrigen rechtsfehler-\n\nfrei.\n\nIV. Die teilweise Änderung und teilweise Aufhebung des\nSchuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ohne daß es auf das gegen die Verneinung von Gewerbsmäßigkeit gerichtete Revisionsvorbringen ankommt. Gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne des § 261 Abs. 4 Satz 2\nStGB kann bereits aufgrund der Änderung des Schuldspruchs\nnicht mehr auf die Annahme des Vorliegens einer einzigen\n\nTat im Sinne des § 52 StGB gestützt werden.\n\nV. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß\n§ 301 StPO gebotene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer wahl\n\nDr. Boetticher befindet\nsich im Urlaub und ist\ndeshalb an der Unterschrift\nverhindert.\n\nSchäfer Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-17/1-str-208-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-17/1-str-208-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.961575+00:00"}}