{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-15_1_StR_303_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-15","aktenzeichen":"1 StR 303/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 303/97 vom\n\nen\n\n[rausyaıı 15. Juli 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSalim Edan FD zus WW (Österreich), geboren am\n\nGERD 15: in DE (1raxı,\n\nwegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 15. Juli 1997 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Strafkammer bei dem Landgericht\nTraunstein vom 24. Januar 1997 im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte\ndes gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier\nFällen und der Urkundenfälschung schuldig\n\nist.\n\nIn seiner Antragsschrift vom 23. Mai 1997 hat\n\nder Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch ist wie beantragt zu berichtigen, da die Formulierung, wie sie das\nLandgericht vorgenommen hat, darauf hindeuten\nkönnte, daß es davon ausging, daß zwischen\ndem gewerbsmäßigen Einschleusen gemäß § 92a\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG und dem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen gemäß § 92b Abs. 1\nAuslG Tateinheit bestehe. Dies wäre rechtsfehlerhaft, da die Vorschrift des § 92b\n\nAbs. 1 AuslG gegenüber der des § 92a Abs. 2\nAuslG eine Qualifizierung darstellt und § 92a\nAbs. 2 im Verhältnis zu § 92b Abs. 1 AusiG\nkeinen eigenen Unwertgehalt enthält. Dies\ndeshalb nicht, weil S 92 Abs. 1 AuslG kumula-\n\ntiv das banden- und gewerbsmäßige Handeln\nvoraussetzt, während für den Tatbestand des\nS$S 92a Abs. 2 AuslG das Vorliegen lediglich\n\neines dieser beiden Merkmale erfordert.\n\nBei der Tenorierung des Landgerichts handelt\nes sich jedoch nur um ein Fassungsversehen.\nDies ergibt sich aus der Verwendung des Wortes \"auch\", was ersichtlich bedeuten soll,\ndaß die Strafkammer in den vier Fällen zu\nZiffern II. 3. und 4. a) - c) der Urteilsgründe (zutreffend) ein gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern angenommen hat sowie insbesondere aus dem Umstand,\ndaß bei der Aufzählung der angewendeten\nStrafvorschriften § 52 StGB nicht aufgeführt\nist (vgl. auch UA S. 43).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSchäfer Ulsamer Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-15/1-str-303-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-15/1-str-303-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.805132+00:00"}}