{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-08_1_StR_339_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-08","aktenzeichen":"1 StR 339/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 339/97 vom\n\n/\nb& - 8. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMassimo P um , geboren am MED 197 0\nin EMEEEED (Italien),\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 8. Juli 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 6. Februar 1997 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß unter Einbeziehung der\nStrafe des Amtsgerichts Karlsruhe\nvom 31. Januar 1996 - 8 Cs 38/96 -\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und einem Monat festgesetzt\n\nwird.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und\nzum Strafausspruch in vorliegender Sache keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\nBei der Festsetzung der Strafe hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Verurteilung\ndurch das Amtsgericht Karlsruhe vom 31. Januar 1996 - 8 Cs\n38/96 - gemäß SS 55, 53 Abs. 2 StGB einzubeziehen war.\nDurch jene Verurteilung war wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand, Kör-\n\nperverletzung und Bedrohung, gegen den Angeklagten eine Ge-\n\nsamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30 DM festge-\n\nsetzt worden.\n\nDie Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe ist vom\n\n10. April 1997 bis 8. Juni 1997 erfolgt.\n\nDie Tat, die der jetzt vorliegenden Verurteilung zu-\n\ngrundeliegt, beging der Angeklagte am 14. Oktober 1995.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht des ihm nach S§§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens bewußt war (vgl. BGH, Beschl. vom\n20. Dezember 1985 - 2 StR 395/85). Hierdurch ist der Angeklagte auch beschwert, weil an Stelle der Gesamtgeldstrafe\ndie Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, was - wie\ndie Urteilsgründe hervorheben - zum Zeitpunkt der Urteilsfällung absehbar war. Der Senat sieht davon ab, das Urteil\n\nwegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben.\n\nGemäß § 354 Abs. 1 StPO hat er eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt, auf die\n\ndie verbüßte Ersatzfreiheitssträfe anzurechnen ist.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-08/1-str-339-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-08/1-str-339-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.449951+00:00"}}