{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-07-01_1_StR_244_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-07-01","aktenzeichen":"1 StR 244/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _ 244/97\n\nvom\nYa 1. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus SD zu: Ku Jenoren am E-EEE 1937 ir SC,\n\nwegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Du: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte END\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Oktober 1996 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf umweltgefährdender Abfallbeseitigung und des unerlaubten Betreibens von Anlagen nach S 326 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und § 327\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 je StGB aF freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war die Firma Werner SB\nGmbH & Co. KG zur Auffüllung einer Kiesgrube berechtigt und\nverpflichtet. Sie ließ viele Jahre Material anliefern. Von\nJuli 1991 bis April 1992 befanden sich darunter Absiebrückstände mit grundwassergefährdenden Schadstoffen. Der Mitangeklagte KB ist deshalb nach den SS 326, 327 StGB aF\n\n(rechtskräftig) verurteilt worden.\n\nDie Firma Erwin Ss Verwaltungs-GmbH hatte als Komplementärin der Kommanditgesellschaft formal zwei Gesellschafter und Geschäftsführer, nämlich den Angeklagten und\ndessen (inzwischen verstorbenen) Vater Erwin. Nach den\nFeststellungen \"handelte es sich tatsächlich um ein Ein-Mann-Unternehmen. Sämtliche Entscheidungen in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht waren von dem\nursprünglichen Firmengründer Erwin SW abhängig. Das\nUnternehmen war hierarchisch-autoritär auf ihn zugeschnitten. Er traf alle wesentlichen Entscheidungen. ... Der Angeklagte Klaus Sl demgegenüber war nur Geschäftsführer\nauf dem Papier, hatte, was geschäftsleitende Fragen anbelangte, innerbetrieblich weder Verantwortung noch Kompetenz\nzugewiesen erhalten, und war im übrigen lediglich für technische Fragen bis hin zur Aushilfe als Lkw-Fahrer zuständig. ... Der geschilderten Verantwortungsverteilung entsprechend“ entschied zunächst Erwin SEE selbst über die\nAnlieferungen des Verfüllmaterials. Ab 1. Mai 1988 wurde\ndiese Aufgabe dem Mitangeklagten KB übertragen, der insoweit alle Verhandlungen und Entscheidungen im Auftrag des\nErwin SGB selbständig verantwortlich zu treffen hatte.\nNach außen trat er mit Billigung des Seniorchefs wie ein\nGeschäftsführer auf. Vergeblich versuchte der Angeklagte\nmit Hilfe eines Rechtsanwalts stärker zu Besprechungen hinzugezogen zu werden, um allgemein mehr Einfluß im Betrieb\nzu gewinnen. In diesem Zusammenhang schrieb der Vater des\nAngeklagten diesem im Juli 1989: „Meine Anweisung hinsichtlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Schuttentladung, Verfüllung und Rekultivierung ändere ich nicht, die\nbleibt bei Herrn KlPund ich bitte Dich, dies zu akzeptieren. ... Herr KW ist voll für sein Betätigungsfeld\n\nverantwortlich.“\n\nDer Angeklagte hatte keine Kenntnis von der Schadstoffbelastung des ab Juli 1991 angelieferten Füllmaterials, das\nrund 7 % des im Tatzeitraum insgesamt angelieferten Materials ausgemacht hat. Das Landgericht ist der Auffassung, er\nhabe sich auf Grund seiner untergeordneten Stellung auch\nkeine Kenntnis verschaffen können. Er sei dem Mitangeklagten Kg» gegenüber, der rechten Hand des Seniorchefs,\nnicht weisungsbefugt gewesen. Alle Vertragspartner und Behörden hätten nur mit Kg verhandelt. Eine Überwachung\ndes Mitangeklagten KEEB sei dem Angeklagten schon mangels\nFachkompetenz nicht möglich und zumutbar gewesen. Ein Tätigwerden als Mitgesellschafter wäre unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht allenfalls veranlaßt gewesen, wenn der Angeklagte als Mitgesellschafter\nKenntnis vom Unterlassen der Aufsicht durch den anderen Ge-\n\nschäftsführer gehabt hätte oder hätte haben können.\n\nDer Freispruch des Angeklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, daß die Bestellung des Angeklagten als Geschäftsführer - auch neben seinem Vater - grundsätzlich eine Garantenstellung begründet. Auch eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH\nbleibt ohne Einfluß auf die Verantwortung jedes einzelnen\nfür die Geschäftsführung insgesamt. Ob dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz auch über den Umfang der strafrechtlichen Pflichtenstellung entscheidet und in welchem\nUmfang die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers im\nallgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und Verantwortungsbereich anknüpft (vgl. BGHSt 37, 106, 123 £.), kann\nhier dahinstehen. Denn selbst ein objektiv pflichtwidriges\n\nUnterlassen wäre nur dann vorwerfbar, wenn die verlangte\n\nHandlung dem Garanten nach den tatsächlichen Umständen des\nEinzelfalles möglich und zumutbar war. Die Frage nach der\nVorwerfbarkeit ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu entscheiden. Insoweit kann nicht allein an die\n\nformale Stellung als Geschäftsführer angeknüpft werden (BGH\nNJW 1992, 122).\n\nIn diesem Sinne liegt fahrlässige Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen nicht vor. Der Mitangeklagte Kon\nhatte vom \"eigentlichen\" Geschäftsführer Erwin SC die\nVerantwortung für die Verhandlungen über die Anlieferung\nvon Füllmaterial und deren Durchführung übertragen bekommen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß für den Angeklagten, der von allem ausgeschlossen\nwar, weder fachlich noch tatsächlich die Möglichkeit bestand, insoweit den Mitangeklagten N ] zu überwachen. Er\nhätte andernfalls - mit sachverständiger Hilfe - jeden Vertrag und jede Anlieferung tatsächlich über Jahre überprüfen\nmüssen. Das war praktisch undurchführbar und lag außerhalb\nseiner Zuständigkeit. Darüber hinaus hatte der Angeklagte\nauch keine Veranlassung, an der fachlichen Kompetenz und\nder ordnungsgemäßen Verhaltensweise seines Vaters und des\nvon diesem beauftragten Angeklagten 0) zu zweifeln. Anhaltspunkte für etwaiges strafbares Verhalten dieser Perso=\n\nnen hatte der Angeklagte über die gesamten Jahre nicht. Er\nkann für das Verhalten der zuständigen Personen in diesem\n\nFalle deshalb strafrechtlich nicht haftbar gemacht werden.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-01/1-str-244-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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