{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-26_1_StR_212_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-26","aktenzeichen":"1 StR 212/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 212/97 vom\n\nMemo\n\n. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nFriedrich WED aus U Pu Jehoren\nam 1955 in ze (schweiz),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. Juni 1997 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nWW «ira das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. September\n1996, soweit es ihn betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n. zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, gemeinsam mit zwei Mittätern eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu haben, und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten\nRevision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die\nSachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung\ndes S$S 261 StPO Erfolg.\n\nDer Angeklagte bestreitet seine Beteiligung an der\nTat. Der Mitangeklagte Armin Mg entlastet ihn. Die Strafkammer stützt die Verurteilung jedoch in erster Linie auf\ndie Angaben des Mitangeklagten Christoph FEED, der Angaben über einen vorher gemeinsam gefaßten Tatplan und die\n\ngemeinschaftliche Durchführung der Tat gemacht hat.\n\nDaran anschließend führt das Landgericht aus:\n\"Auffällig ist auch das Verhalten des Angeklagten WB nach\nseiner Festnahme. Wäre er tatsächlich unschuldig gewesen,\nwäre zu erwarten gewesen, daß er sich sofort in entsprechender Weise erklärt und nicht erst nach zwei Monaten Untersuchungshaft eine dahingehende Einlassung vorbringt, zumal er bereits seit 04.08.1995 einen Verteidiger hatte.\"\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht aus\ndem anfänglichen Schweigen des Angeklagten einen Schluß zu\ndessen Nachteil gezogen hat. Solches. wäre unzulässig (BGHSt\n\n38, 302, 305; BGH StV 1994, 413 m. w. N.).\n\nObwohl das Landgericht durch die Wortwahl (\"auffällig\nwar auch\") zum Ausdruck bringen wollte, daß dieser Gesichtspunkt ergänzend zu dem Beweisergebnis herangezogen\n\nund der Satz nur beiläufig erwähnt sein sollte, kann nicht\n\nausgeschlossen werden, daß diese Überlegungen zum Nachteil\ndes Angeklagten in die Beweiwürdigung eingeflossen sind und\n\ndas Urteil darauf beruht.\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-26/1-str-212-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-26/1-str-212-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.058461+00:00"}}