{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-25_1_StR_262_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"1 StR 262/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 262/97 vom\n\n—— - ur‘\nTemut 25. Juni 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nErich August Jim , seboren an EEE\nDe 0)\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 25. Juni 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom\n27. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nSoweit durch den Antrag auf Erhebung eines\nSachverständigengutachtens unter Berufung\nauf die behauptete Harmlosigkeit dieses Betäubungsmittels die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten überhaupt in\nFrage gestellt werden sollte (vgl. demgegenüber BVerfGE 90, 145 ff.), brauchte die\nStrafkammer dem aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 2. Mai 1997\nzutreffend dargelegten Gründen nicht nach-\n\nzugehen.\n\nSoweit die in diesem Antrag aufgestellten\nBehauptungen sich gegen die Erfahrungssätze\nwenden, die der Bestimmung der \"nicht geringen Menge\" dieses Betäubungsmittels zugrundeliegen, ist die Entscheidung der\n\nStrafkammer ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nMit ihrem ausdrücklichen Hinweis auf die\nEntscheidung BGH NStZ 1996, 139 ff. hat sie\nim Ergebnis dargetan, daß sie aufgrund der\ndort dargelegten und vielfältig belegten\nErfahrungen über genügend eigene Sachkunde\nzur Beurteilung der in Rede stehenden Fragen verfügt. Hieran zu zweifeln war die\nStrafkammer auch im Hinblick auf die behauptete andere Beurteilung durch den von\nder Verteidigung benannten Sachverständigen\n\naus Rechtsgründen nicht gehalten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/1-str-262-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/1-str-262-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.298428+00:00"}}