{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-25_1_StR_221_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-25","aktenzeichen":"1 StR 221/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 221/97 vom\n\nVer — Par |\n\n25. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nJohn Markus Martin F m aus N Seboren\nam GEB 1976 in u,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 25. Juni 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober\n1996 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\"teil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nZu dem die Verlesung der Aussage der Zeugin\nAGD Hetreffenden Revisionsvorbringen be-\n\nmerkt der Senat ergänzend:\n\nl. Die Revision macht geltend, die Zustimmung\nzur Verlesung der polizeilichen Aussage der\nZeugin (§ 251 Abs. 2 Satz 1 StPO) sei erteilt worden, weil die Strafkammer \"in der\nVerhandlung angedeutet (habe), daß der Aussage der Zeugin ... keine besondere Bedeutung zukomme\". Tatsächlich sei demgegenüber\ndiese Aussage sowohl zur Begründung des Tötungsvorsatzes als auch zur Begründung der\nAblehnung eines freiwilligen Rücktritts vom\nVersuch herangezogen worden. Hätte das Gericht hierauf zuvor hingewiesen, wäre die\nZustimmung zur Verlesung der Aussage nicht\n\nerteilt worden.\n\nDamit kann die Revision nicht gehört werden.\nDie in Rede stehende Erklärung ist eine Prozeßhandlung. Prozeßhandlungen sind grundsätzlich unanfechtbar (ständ. Rspr., vgl.\nnur BGHSt 5, 338, 341; BGH wistra 1992, 309,\n310 m.w.Nachw.). Für die Prüfung, ob eine\nFallgestaltung vorliegen könnte, in denen\naus \"Gründen der Gerechtigkeit\" ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. BGH NJW\n1962, 589; BGH StV 1988, 372; vgl. auch\nHanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.\n\n§ 136 a Rdn. 14), bietet das dargelegte Revisionsvorbringen keine i.S.d. § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO ausreichende tatsächliche Grund-\n\nlage.\n\nSoweit das Revisionsvorbringen zugleich eine\nAufklärungsrüge darstellt (vgl. Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251\n\nRdn. 94), ist diese nicht zulässig erhoben\n($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist weder\ndargetan, welches konkrete Ergebnis eine\npersönliche Vernehmung der Zeugin gehabt\nhätte, noch warum sich die Strafkammer zur\nVornahme der von der Revision vermißten Be-\n\nweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSchäfer Maul\n\nBrüning\n\nGranderath\n\nWahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/1-str-221-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-25/1-str-221-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.281104+00:00"}}