{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-19_1_StR_248_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-19","aktenzeichen":"1 StR 248/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 248/97 vom\n\n19. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSezgiin DD zus DEE seboren am GEB\n1963 in OB (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 19. Juni 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 30. Dezember 1996\nwird als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die\nVernehmung des Sachverständigen Prof.\nDr. Kauert abgelehnt, greift im Ergebnis\n\nnicht durch.\n\nDie Begründung des Ablehnungsbeschlusses gibt\nfreilich zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Daraus, daß der zu der Beweisfrage vernommene\nSachverständige Prof. Dr. von Meyer erklärt\nhatte, nach seiner Kenntnis bestünden für eine Rückrechnung - mit festen zeitlichen Angaben - der Transformation von Lormetazepam in\nLorazepam keine gesicherten Vergleichswerte,\nkonnte das Landgericht - im wesentlichen wegen der früheren gemeinsamen Berufstätigkeit\nder beiden Sachverständigen - nicht schließen, daß dann solche Werte auch dem Sachverständigen Prof. Dr. Kauert nicht bekannt sei-\n\nen, zumal der Verteidiger in seinem Beweisan-\n\ntrag vorgebracht hatte, der neu benannte\nSachverständige habe sich gerade mit dieser\n\nProblematik befaßt.\n\nDoch kann das Urteil auf dem Mangel nicht beruhen. Für die beantragte Begutachtung würde\ndie tatsächliche Grundlage fehlen, wenn nicht\nauszuschließen wäre, daß die Geschädigte neben einem Präparat mit dem Wirkstoff Lormetazepam auch ein lorazepamhaltiges Präparat\neingenommen hat. Wie sich aus der allgemein\nzugänglichen Roten Liste ergibt (1995 S. 65),\nist Lorazepam originärer Wirkstoff in 10 handelsüblichen Beruhigungsmitteln. Konkrete\nFeststellungen, welche Präparate die Geschädigte zu sich genommen hatte, konnte die\n\nStrafkammer aber nicht treffen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-19/1-str-248-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-19/1-str-248-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.148421+00:00"}}