{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-17_1_StR_288_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"1 StR 288/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 288/97 vom\n\nRapa> Err-17. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoberto LED , geboren am GE 1976 in\n> 7\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 20. Februar 1997 - soweit es ihn\nbetrifft - im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen.\nGründe:\n\nDie fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den\nSchuldspruch. Die insoweit auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die Begründung der Jugendstrafe von fünf Jahren entspricht nicht\n\nden Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG.\n\nDas Landgericht hat eingehend den Werdegang des Angeklagten erörtert und auch dargelegt, warum bei ihm trotz\ndes Alters von 20 Jahren und vier Monaten zur Tatzeit Jugendrecht angewendet werden soll und warum - neben der\nSchwere der Schuld - auch schädliche Neigungen die Verhängung von Jugendstrafe erfordern. Die Strafhöhe jedoch ist\nallein auf Umstände gestützt, die für die Strafzumessung\nnach allgemeinem Strafrecht bedeutsam sind, anstatt die\nStrafe auch unter Berücksichtigung des vom Erziehungsgedanken geprägten § 18 Abs. 2 JGG zuzumessen. Zwar ist auch die\nim allgemeinen Strafrecht zum Ausdruck kommende Bewertung\ndes Tatunrechts bei der Bemessung von Jugendstrafe zu berücksichtigen (BGH NJW 1972, 893; BGH bei Holtz MDR 1980,\n814). Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, das\nGewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die\nweitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (BGHR JGG\n§ 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8). Mit fortschreitendem Alter des\nTäters kann dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beigemessen werden (Brunner, JGG 10. Aufl. S 105 Rdn. 21). Die\nUrteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß diesem Zumessungsgesichtspunkt die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (Senatsbeschluß vom 9. April 1997\n- 1 StR 134, 135/97).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer bei Beachtung dieser Grundsätze zu einer anderen\n\nEntscheidung gelangt wäre.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/1-str-288-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/1-str-288-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.939675+00:00"}}