{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-17_1_StR_187_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"1 StR 187/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 187/97\n\nApr vom\n\n17. Juni 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSomir re aus SEEMEEEN, geboren am\nGE 1965 in ZU (Bosnien-Herzegowina),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nsich gegen den Strafausspruch und die Ablehnung der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages von 71.650 DM wendet,\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG hat das\nLandgericht ohne Rechtsfehler bejaht.\n\nNach § 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung\nverschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag\nhinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStzZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436). Einen\nsolchen Aufklärungsbeitrag leistet der Täter nicht bereits\ndurch die bloße Benennung von Mittätern, Auftraggebern und\n\nAbnehmern. Er muß vielmehr auch Angaben über deren Beteiligung an der Tat machen. Zudem muß seine Darstellung einer\nÜberprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten\n(BGHSt 31, 163, 166) und wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beitragen (BGH StV 1985, 14, 15;\nBGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 10).\n\nDas angefochtene Urteil läßt keinen Verstoß gegen diese\nRechtsgrundsätze erkennen. Die Strafkammer hat die Angaben\ndes Angeklagten über seinen Lieferanten, die durch die\nNachforschung der Polizei insoweit bestätigt wurden, daß\ndie genannte Person existiert, als zutreffend erachtet und\ndeshalb die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe damit\nwesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluß\nder Strafverfolgung beigetragen (BGHSt aaO S. 166; BGHR\nBtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 7, 10). Der wesentliche Aufklärungserfolg wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß\nbei dem Verfahren gegen den Hintermann möglicherweise Beweisschwierigkeiten entstehen, weil Aussage gegen Aussage\nsteht und sonstige Beweismittel fehlen. Entscheidend ist\nvielmehr, ob der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß gegen den Belasteten im\nFalle seiner Ergreifung ein Strafverfahren voraussichtlich\nmit Erfolg durchgeführt werden kann. Daran fehlt es etwa,\nwenn der Hintermann aufgrund der Angaben des Täters nicht\nidentifizierbar ist (BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31\nNr. 1 Aufdeckung 1) oder das Gericht Zweifel hat, ob eine\nPerson mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt\nexistiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG S§ 31 Nr. 1 Aufdeckung 3). Steht hinge-\n\n\\\n\ngen, wie hier die Person des Lieferanten, fest und sind die\nAngaben über seine Tatbeteiligung nach Überzeugung des Gerichts in sich schlüssig, detailreich, konstant und widerspruchsfrei, hat der Täter einen Aufklärungsbeitrag geleistet. Der Umstand, daß es möglicherweise - auch wegen des\nZweifelssatzes - nicht gelingen wird, den vom Angeklagten\nbenannten Lieferanten letztlich zu überführen, steht dem\n\nnicht entgegen.\n\n2. Die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73 d\nAbs. 1 Satz 1 StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt schon dann\nnicht in Betracht, wenn Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln an einer deliktischen Herkunft von Tätervermögen Anlaß\ngeben, nicht auszuräumen sind (BGHSt 40, 371, 373; BGH,\nBeschl. vom 29. August 1995 - 1 StR 481/95). Aus den Feststellungen des Landgerichts läßt sich zumindest entnehmen,\ndaß es sich hier so verhält. Soweit die Staatsanwaltschaft\n\ndie Beweiswürdigung, die zu diesem Ergebnis geführt hat,\nals lückenhaft und widersprüchlich angreift, deckt dieses\n\nVorbringen Rechtsfehler nicht auf.\n\nDr. Ulsamer ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\nSchäfer Schäfer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/1-str-187-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/1-str-187-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.922988+00:00"}}