{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-17_1_StR_119_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"1 StR 119/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 S$S 259\n\nAuch wenn vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens oder der Absatzhilfe nicht notwendig voraussetzt,\ndaß ein Förderungserfolg eingetreten ist, muß andererseits\ndas Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Bei\n\nLieferung an einen verdeckten Ermittler der Polizei ist das\n\nnicht der Fall.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S$S 259\n\nAuch wenn vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens oder der Absatzhilfe nicht notwendig voraussetzt,\ndaß ein Förderungserfolg eingetreten ist, muß andererseits\ndas Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Bei\n\nLieferung an einen verdeckten Ermittler der Polizei ist das\n\nnicht der Fall.\n\nBGH, Urt. vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97 - LG Nürnberg-\n\nFürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _119/97\n\nvom\n\n17. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArthur Alois M EB aus KB, geboren am\nGE 1939 in ru,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Wahl,\n\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEEEEEE> au: GEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (EEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Ms\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 1996, soweit es\nihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der versuchten Heh-\n\nlerei schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Seine Revision, die das Urteil mit der Rüge der\nVerletzung formellen und materiellen Rechts angriff, dringt\n\nmit der Sachrüge teilweise durch.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der anderweitig verfolgte Werner FE den Angeklagten MW gebeten,\nihm bei der Suche nach Abnehmern für die bei einem Einbruch\nin Schloß AEBDentwendeten Gegenstände zu helfen.\nMB geriet durch einen V-Mann an einen verdeckten Ermittler der Polizei, dem er das Diebesgut in zwei Lieferungen\nübergab; bei der zweiten Lieferung wurde er verhaftet. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand der versuchten Heh-\n\nlerei in der Begehungsform des Absetzens.\n\na) Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB begeht u.a., wer die\n\"bemakelte\" Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter (durch\nselbständiges Handeln) absetzt oder (durch unselbständiges,\nan Weisungen gebundenes Handeln) absetzen hilft. Insoweit\nentspricht die Neufassung, die diese Vorschrift durch das am\n1. Januar 1975 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum\nStrafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I, 469) erhalten hat, dem früheren Merkmal des Mitwirkens zum Absatz\n(vgl. dazu BT-Drucks. 7/550 S. 252, 253). Daher stellen Absetzen und Absatzhilfe gleichwertige Begehungsformen dar.\nBeide Merkmale bezeichnen Unterstützungshandlungen beim Bemühen des Vortäters, die \"bemakelte\" Sache weiterzuschieben.\nDer Gesetzgeber stuft solche Handlungen, mag es sich auch\nder Sache nach um Beihilfe handeln, als täterschaftliches\nHandeln ein. Bei jeder der genannten Begehungsweisen kann,\nwie bereits unter der Herrschaft der früheren Gesetzesfassung angenommen wurde, vollendete Hehlerei auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und\nauch noch nicht versucht worden ist; auf einen erfolgreichen\nAbsatz kommt es also nicht an. Vielmehr genügt zur Vollendung des Deliktes jede - vom Absatzwillen getragene - vorbe-\n\nreitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet\nist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche\nVerwertung der \"bemakelten\" Sache zu unterstützen. Das ist\ngefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26,\n358; 27, 45; 29, 249; BGH NStZ 1990, 539; vgl. auch BGHSt\n33, 44, 47). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der im\nSchrifttum geäußerten Kritik (LK-Ruß 10. Aufl. § 259 Rdn. 26\nund 30 m.w.N.) festzuhalten ist, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung.\n\nAuch wenn danach vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens oder der Absatzhilfe nicht notwendig voraussetzt, daß ein Förderungserfolg eingetreten ist, muß andererseits das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH NStZ 1990, 539). Dabei kann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend ist, ob\nim konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg\nzu erwarten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage nicht in Frage kommt. Ein solcher Fall\nist nicht gegeben, wenn der Täter, der Diebesgut absetzen\nwill, ausschließlich mit einem - von ihm als solchen nicht\nerkannten - Polizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut\nausliefert. Solche Bemühungen sind nicht geeignet, den\nrechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu\nvertiefen; sie führen im Gegenteil dazu, daß der rechtmäßige\nZustand wiederhergestellt wird (vgl. zur Überlassung von\nFalschgeld an einen V-Mann der Polizei BGHR StGB § 146\n\nAbs. 1 Konkurrenzen 2).\n\nb) Der Angeklagte hat sich das Diebesgut nicht verschafft, denn er wollte nicht die tatsächliche, vom Vortäter\nabgeleitete Verfügungsmacht darüber erlangen (BGHSt 35, 172,\n175; Stree aaO Rdn. 19), sondern er wollte für Ruckdäschel\nhandeln (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1985\n- 3 StR 195/85). Das liegt auf der Hand hinsichtlich der ersten Lieferung am 4. April 1995, die auf Vermittlung des Angeklagten durch den früheren Mitangeklagten SC durchgeführt wurde. Aber auch bei der zweiten Lieferung am\n12. April 1995 gilt nichts anderes. Zwar lieferte nun der\nAngeklagte MW die ware selbst aus, doch arbeitete er\nweiter mit SCHE zusammen in dem Bestreben, das Diebesgut\n\nabzusetzen.\n\nc) Demgemäß war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß\nder Angeklagte “er versuchten Hehlerei schuldig ist;\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n2. Aus den Ausführungen zur Sachrüge ergibt sich, daß\ndas Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugen van\nKB und EEE, soweit er den Schuldspruch betrifft, zu\nRecht als bedeutungslos abgelehnt hat. Für den Tatbestand\nder Hehlerei in Form des versuchten Absetzens kommt es nicht\ndarauf an, zu welchem jedenfalls vor der Veräußerung liegenden Zeitpunkt der Angeklagte davon erfahren hat, daß er sich\n\num das Absetzen von Diebesgut bemühte. Etwas anderes könnte\nfür den Strafausspruch gelten; doch war dieser wegen der Änderung des Schuldspruchs ohnehin aufzuheben.\n\nDr. Ulsamer ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\nverhindert.\n\nSchäfer Schäfer Maul\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/1-str-119-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/1-str-119-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.904251+00:00"}}