{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-12_1_StR_245_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-12","aktenzeichen":"1 StR 245/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 245/97 vom\n\n[Tuer |\nen 12. Juni 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nArthur Helmut Theodor SED zus SW, seboren am\nGEN: >:> :: vum\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nTraunstein vom 27. Januar 1997\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nschuldig ist des Betrugs in drei\nFällen - davon einmal in acht\ntateinheitlichen Fällen, von diesen\nin einem Fall versucht -, des versuchten Betrugs und der falschen\n\nVersicherung an Eides statt;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme von Tatmehrheit in den rechtsfehlerfrei\nals Betrug gewerteten Fällen II 1 (Versuch), 2, 3, 5 bis 8\nund 10 begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat sich der Tatbeitrag des Angeklagten darauf beschränkt, die Provisionsvertreter Di und vs am\n18. Juli 1994 eingehend über sein „Kapitalisierungsmodell“\nzu unterrichten und sie zu beauftragen, gegen Provision\nKunden zu werben. Dieses Verhalten des Angeklagten hat im\nErgebnis zu sieben betrügerischen Vertragsabschlüssen durch\ndie als seine gutgläubigen Werkzeuge handelnden Vertreter\n\nund in einem Fall (II 3) zum Vertragsabschluß mit dem Vertreter DEM selbst geführt.\n\nZwar stellen die Vertragsabschlüsse für sich genommen\nselbständige Handlungen dar. Der Angeklagte ist als mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln als habe er diese Taten eigenhändig verwirklicht. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der SS§ 52,\n53 StGB wird er aber nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (BGH NJW 1995, 2933, 2934). Dieser bestand letztlich\nin einer Tathandlung - Instruktion und Auftrag am 18. Juli\n1994. Dadurch werden für seine Person die mehreren Tatbestandsverwirklichungen nach § 263 StGB zur Tateinheit verbunden (Senatsbeschlüsse in BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung,\n\ndieselbe 26, 29).\n\nIn den Fällen II 4, 9 und 12 hat der Angeklagte durch\nandere Tathandlungen selbständig Kunden angeworben. Die An-\n\nnahme von Tatmehrheit ist hier gerechtfertigt.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen\nRechtsfehler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht\nnicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen die Annahme\nvon Tateinheit statt Tatmehrheit in den genannten Fällen\n\nnicht anders verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Auch die von der Schuldspruchänderung\nnicht betroffenen Einzelstrafen haben keinen Bestand. Dem\nbestreitenden Angeklagten durfte nicht strafschärfend angelastet werden, daß er „keinerlei Einsicht in seine Schuld\ngezeigt hat“ (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. S 46 Rdn. 29 c;\nst. Rspr. - z.B. BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-12/1-str-245-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-12/1-str-245-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.794458+00:00"}}