{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-10_1_StR_224_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-10","aktenzeichen":"1 StR 224/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n1 StR 224/97\n\nkearönle or\n\n10. Juni 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nLcke Rp zus DEE <scboren am\nEEE > 2 ir DEE Kosovo,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwaltp:us ED\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin W:au:s GEEEEEED\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 16. Oktober 1996 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten durch diese Revision\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen einer\nweiteren Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen beging er beide Taten (zuerst im Wald, sodann in\nseiner Wohnung) am frühen Morgen des 30. April 1996 gegenüber Edita N ( , der Nebenklägerin,\ndie er am vorangegangenen Abend in der KB Innenstadt kennengelernt hatte. Mit ihrer auf den Strafausspruch\nbeschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen\ndie Annahme minder schwerer Fälle i. S. v. $S 177 Abs. 2\nStGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-\n\nmittel ist unbegründet.\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist\n\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,\n\nden er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das gilt auch für die Entscheidung, ob\nein Fall als minder schwer anzusehen ist oder nicht. Das\nRevisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler\nvorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter\nfehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält.\n\nEin solcher Rechtsfehler ist von der Revision nicht aufge-\n\ndeckt worden:\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, in beiden Fällen habe der Angeklagte den Geschlechtsverkehr (jeweils dreimal)\nungeschützt bis zum Samenerguß vollzogen. Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann strafschärfend berücksichtigt werden\n (BGHSt 37, 153). Daß das Gericht diesen Umstand bei der\nStrafzumessung aus dem Blick verloren hat, ist um so weniger zu besorgen, als „die überdurchschnittliche Intensität\nder beiden sexuellen Übergriffe“ erschwerend ins Gewicht\n\ngefallen ist.\n\nDer Tatrichter braucht auch nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen (§ 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO; vgl. BGHSt 24, 268). Das ist hier geschehen.\nWas die zweite Tat angeht, war die Strafkammer nicht gehalten, ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten zu werten, daß\ner die Geschädigte durch die Lüge, er werde ihr von da aus\nein Taxi rufen, dazu bewog, ihn wieder in seine Wohnung zu\nbegleiten. Dies geschah nämlich „ohne den Gedanken an er-\n\nneute sexuelle Kontakte“ (UA S. 21). Entgegen der Meinung\n\nder Revision erfüllte das Verhalten des Angeklagten nicht\nden Tatbestand einer Entführung i. S. v. § 237 StGB. Die\nFeststellungen ergeben nicht, daß er bei der gemeinsamen\nRückkehr in die Wohnung mit dem Vorsatz handelte, die Ge-\n\nschädigte in eine hilflose Lage zu bringen.\n\nIm Rahmen der für jede der Taten vorgenommenen Gesamtschau hat die Strafkammer den schwerwiegenden Bewährungsbruch des einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht übersehen. Sie durfte jedoch den im Urteil aufgeführten Milde-\n\nrungsgründen erhebliches Gewicht beimessen.\n\nDaß die Strafkammer die ausländerrechtlichen Besonderheiten unangemessen stark zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte (vgl. BGH NStZ 1997, 77), ist den Ur-\n\nteilsgründen nicht zu entnehmen.\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-10/1-str-224-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-10/1-str-224-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.543915+00:00"}}