{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-10_1_StR_165_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-10","aktenzeichen":"1 StR 165/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 165/97\n\nvom\n\n10. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nZoran D U zus va, geboren am MED\n1947 in rau (Serbien) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär (EEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 17. Ok-\n\ntober 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in elf Fällen bezogen\nauf eine nicht geringe Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen\nund eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Der Verfall\nvon DM 2.000 wurde angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet\nsich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf eine Aufklärungsrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\nl. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig. Das\nLandgericht hat eine Tonbandaufnahme durch Verlesung ihrer\nNiederschrift zulässig im Wege des Urkundenbeweises verwertet (BGHSt 27, 135). Die Revision teilt nicht mit, welchen\ndavon abweichenden Inhalt die von ihr vermißte Inaugenscheinnahme des Tonbandes, also dessen Abspielen, ergeben\nhätte. Es fehlt somit an der Mitteilung dessen, was eine\n\nweitere Beweisaufnahme ergeben hätte. Letztlich will die Revision lediglich das von der Telefonüberwachung erfaßte Gespräch hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes des Kokains nur\n\nanders gewertet wissen, als es das Landgericht getan hat.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet. Zum Einzelvorbringen\nder Revision bemerkt. der Senat:\n\na) Die Überzeugung von der Lieferung des Kokains (auch)\nan den Zeugen ZB beruht auf dem \"umfassenden Geständnis\"\ndes Angeklagten nach seiner Festnahme, welches das Landgericht unter Darlegung im einzelnen für glaubwürdig hält.\n\nb) Als Mitglied einer Bande handelt nur, wer sich mit\n(einem) anderen zusammengetan hat, künftig \"für eine gewisse\nDauer\" Straftaten einer bestimmten ins Auge gefaßten Art zu\nbegehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 1, 3; Bandenmmitglied 1; Körner, BtMG 4. Aufl. § 30 Rdn. 13). Der Angeklagte hat als \"Urlaubsvertreter\" für den Drogenhändler\nSCHE in fünf Fällen im Frühjahr 1995 Kokain an dessen\n\nAbnehmer übergeben und am 31. Juli 1995 von SB 1650\nGramm Kokain mit dem Auftrag übernommen, das Rauschgift wäh-\n\nrend dessen \"urlaubsbedingter Abwesenheit\" an drei Abnehmer\nzu verteilen. Dieses Verhalten brauchte das Landgericht\nnicht dahin zu werten, der Angeklagte habe sich auf Dauer\nmit SED zum Drogenhandel zusammengetan.\n\nBeihilfe zum Bandenhandel kommt nicht in Betracht,\nwenn der \"Gehilfe\" von einem eventuellen bandenmäßigen Zusammenschluß derer, die er unterstützt, keine Kenntnis hat.\nVon solcher Kenntnis des Angeklagten ist das Landgericht\n\nnicht ausgegangen. Ob Smiljanic mit anderen überhaupt eine\nBande bildete, blieb nach Auffassung des Landgerichts\n\n\"vage\".\n\nc) Die Bewertung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung\n\"weitgehend\" zu seinem früheren Geständnis zurückgefunden,\nweist keinen Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten des Ange-\n\nklagten auf.\n\nd) Strafmildernd durfte das Landgericht auch werten,\n\nder Angeklagte sei durch SE in den Drogenhandel \"hineingezogen\" worden. Hiermit sind Ursache und Beginn der\n\nStraffälligkeit umschrieben. Daß er später selbständig tätig\n\nwurde, steht dazu nicht im Widerspruch.\n\ne) Die Urteilsgründe belegen nicht, das Landgericht habe sein Ermessen im Rahmen von § 31 BtMG in Verbindung mit\n§ 49 Abs. 2 StGB nicht erkannt und geglaubt, die Strafe mil-\n\ndern zu müssen.\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl . Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-10/1-str-165-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-10/1-str-165-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.525223+00:00"}}