{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-10_1_StR_146_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-10","aktenzeichen":"1 StR 146/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 146/97\n\nTah pr vom\n\n10. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Maxwell Ko aus FE, geboren am\nGENE 197% in rm (Uganda),\n\n2. Ernest N OD „aus REED. geboren am\nCD 1966 in VE (Liberia),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer. Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher,\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD au: EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ko,\n\nRechtsanwalt aus um\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ne,\n\nJustizhauptsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n11. Oktober 1996 werden verworfen.\n\nDer Urteilstenor wird dahin ergänzt, daß\ndie Angeklagten im übrigen freigesprochen\nwerden und die Staatskasse insoweit die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten trägt.\n\n2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\neinem Fall und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n99 Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf Sachrügen\nbeider Angeklagter und auf Verfahrensrügen des Angeklagten\nNewton gestützten Revisionen sind nicht begründet.\n\n1. Verfahrensrügen des Angeklagten Neu»\n\na) Die Rüge, das Landgericht hätte den Sachverhalt\ndurch Vernehmung weiterer im einzelnen benannter Zeugen aufklären müssen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), ist bereits\n\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt\nschon nicht mit, welches Ergebnis diese Vernehmungen erbracht hätten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n42. Aufl. § 244 Rdn. Bl).\n\nb) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO bleibt ohne\nErfolg:\n\nAls Verfahrensrüge -- das Landgericht habe im Urteil Beweistatsachen verwertet, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien - ist das Vorbringen mangels ausrei-\n\nchender Tatsachenbehauptungen unzulässig.\n\nAls Sachrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung - ist das\nVorbringen unbegründet. Das Landgericht hat dargelegt, aus\nwelchen Gründen es die Überzeugung gewonnen hat, die sichergestellten Gelder stammten aus Drogengeschäften. Ein Rechtsfehler läßt sich dem nicht entnehmen.\n\n2. Die Sachrügen haben keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur fol-\n\ngendes:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß\nder Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nschon durch deren Erwerb erfüllt wird, sofern sie verkauft\nwerden sollen. Dabei bilden der Erwerb und alle Veräußerungsakte, soweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen,\nnach ständiger Rechtsprechung eine Bewertungseinheit (BGHSt\n30, 28, 31). Damit kommt es hier darauf an, wie viele Beschaffungskäufe den 99 Einzelverkäufen und der sicherge-\n\nstellten (Rest-)Menge zugrundegelegen haben. Daß zu den einzelnen Erwerbsgeschäften Feststellungen fehlen, gefährdet\n\nhier den Bestand des Urteils nicht.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten in der\nZeit von Mitte August 1995 bis zum 26. Februar 1996 in\n99 Fällen Heroin und Kokain in jeweils kleinen Mengen verkauft. Eine nicht geringe Menge von Kokain, die ebenfalls\nzum Verkauf bestimmt war, wurde bei ihnen sichergestellt.\nDer Angeklagte NED hat im gesamten Verfahren keine Angaben gemacht, und der Angeklagte Kammen hat lediglich einige\nVerkäufe eingeräumt und im übrigen bestritten. Das Landgericht hat deshalb die Verkaufsvorgänge nicht bestimmten einzelnen oder gar nur einem Erwerbsgeschäft zugeordnet.\n\nDer Zweifelssatz gebietet es nicht, eine Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß\nmehrere Verkaufsvorgänge dieselbe (einheitlich erworbene)\nRauschgiftmenge betreffen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio\npro reo 6; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 bis 6). Hier\nliegt es allerdings nahe, daß jeweils eine gewisse Anzahl\nder abgeurteilten Verkaufsmengen aus größeren Vorräten\nstammten, die von den Angeklagten zuvor als Gesamtmenge erworben worden waren. Ein unverhältnismäßiger Aufklärungsaufwand, um eventuell eine Bewertungseinheit feststellen zu\nkönnen, ist indes nicht verlangt. Den Urteilsgründen läßt\nsich nicht entnehmen, daß naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden. Eine Aufklärungsrüge mit\nder Behauptung von Erwerbsgeschäften über bestimmte größere\nEinkaufsmengen ist nicht erhoben worden. Welche und wie\nviele der insgesamt 100 Verkaufsmengen jeweils aus einem Er-\n\nwerbsvorgang stammen und wie dies abzugrenzen und zeitlich\neinzuordnen wäre, konnte somit nicht festgestellt werden.\nDamit fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von den Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit\nzuzuordnen, so daß lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme. Das ist rechtlich nicht zulässig (BGH\nNStZ 1997, 137). Es würden damit den Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesene Erwerbsvorgänge angelastet, wobei darüber\nhinaus die bisher festgestellten 99 Vergehen des Handeltreibens zu einer Reihe von Verbrechen des Handeltreibens in\nnicht geringer Menge nach § 29 a BtMG zusammengefaßt werden\n\nmüßten.\n\nDa das Landgericht nicht in jedem der angeklagten Fälle\ndes Handeltreibens auch verurteilt hat, hätte es die Angeklagten insoweit (\"im übrigen\") ausdrücklich freisprechen\n\nmüssen.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-10/1-str-146-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-10/1-str-146-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.505886+00:00"}}