{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-03_1_StR_202_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"1 StR 202/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 202/97\nBali - Pasta,\n\n3. Juni 1997\n\nvom\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin Adolt TEE au: Ce\ngeboren am ED 1966 in RO,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB:\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBaden-Baden vom 13. Dezember 1996 werden ver-\n\nworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an seinem Vater, zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge\ngegen die Nichtannahme eines minder schweren Falles nach der\nzweiten Alternative des § 213 StGB; das Rechtsmittel wird\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner auf die Sachrüge gestützten ebenfalls\nauf den Strafausspruch beschränkten Revision die Nichtanwendung von § 213 StGB. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten\nliegen die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213\nStGB schon deswegen nicht vor, weil sich der Angeklagte bereits morgens im Bett entschlossen hatte, seinen Vater an\ndiesem Tage auf jeden Fall zu töten, wobei es ihm gleichgültig war, ob der Vater auch an diesem Morgen an ihm herumnörgeln würde oder nicht. Unter diesen Umständen kann die Annahme des Tatrichters nicht als rechtsfehlerhaft bewertet\nwerden, daß der Angeklagte durch das am Tattag gezeigte Verhalten des Vaters nicht \"auf der Stelle zur Tat hingerissen\"\nwurde. Allerdings kommt es für die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB nicht allein auf die Vorgänge an,\ndie sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem\nTatgeschehen ereignet haben. Erforderlich ist vielmehr eine\nGanzheitsbetrachtung, die auch das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten als mitwirkende Ursache einschließt. Die\nVoraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB können\nauch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers unmittelbar vor der Tat für sich betrachtet keine Mißhandlung oder schwere Beleidigung war, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriß, weil\nes nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch\nder Tropfen war, der. das Faß zum Überlaufen brachte\n(st.Rspr., vgl. etwa BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 3).\nDiese Grundsätze hat der Tatrichter nicht außer acht gelassen. Er hat vielmehr das jahrelange lieblose Verhalten des\nVaters in seine Erwägungen einbezogen und auf der Grundlage\neiner Gesamtbetrachtung eine Provokation, durch die der Angeklagte auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, verneint.\n\nAuch die Auffassung des Landgerichts, daß die Tat des\nAngeklagten nicht als minder schwerer Fall im Sinne der\nzweiten Alternative des § 213 StGB zu werten sei, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung darüber, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder nicht, ist\nein dem Tatrichter obliegender Wertungsakt der Strafzumessung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.\nBGHR StGB vor § 1/minder schwerer ‚Fall, Gesamtwürdigung,\nfehlerfreie 1; StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1). Ein Eingriff\ndes Revisionsgerichts in diese Entscheidung ist nur möglich,\nwenn Rechtsfehler vorliegen (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigen die Revisionen nicht auf. Der Tatrichter hat alle Umstände der Tat\nund der Persönlichkeit des Angeklagten gegeneinander abgewogen und insbesondere berücksichtigt, daß dieser seit Jahrzehnten unter seinem dominanten und tyrannischen Vater gelitten hatte. Andererseits hat die Strafkammer bedacht, daß\nsich der Angeklagte bereits Wochen vor der Tat mit dem Gedanken befaßte, den kranken und pflegebedürftigen Vater umzubringen, ihn in dieser Zeit mehrfach körperlich angegriffen, ihn geschüttelt, mit dem Tode bedroht und ihn unter\nVorhalt eines Messers zur Unterschriftsleistung auf einem\nBankformular genötigt hatte. Unter diesen Umständen ist die\nWertung des Tatrichters, es liege kein minder schwerer Fall\nim Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vor, aus re-\n\nvisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen.\n\nDer von der Revision der Staatsanwaltschaft behauptete\nWiderspruch liegt nicht vor. Zwar hat der Tatrichter einerseits zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser\nnicht in brutaler Art und Weise Gewalt angewendet, insbeson-\n\ndere seine Tathandlungen nicht mit \"ungebrenster Energie\"\ndurchgeführt hat, und andererseits zu Lasten des Angeklagten\ndie Dauer der Gewaltanwendung und den Einsatz verschiedener\nTatwerkzeuge in Rechnung gestellt. Damit ist aber nicht derselbe Umstand sowohl strafmildernd als auch straferschwerend\ngewertet worden. Schließlich sind die Darlegungen des Tatrichters nicht deswegen lückenhaft, weil sie sich nicht näher mit der körperlich-seelischen Ausnahmesituation des Angeklagten am Tattage befassen. Die Urteilsgründe bieten keine Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter die von der Revision der Staatsanwaltschaft genannten Umtände übersehen ha-\n\nben könnte.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/1-str-202-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/1-str-202-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.313907+00:00"}}