{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-03_1_StR_188_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"1 StR 188/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 188/97\n\nri vom\n\n3. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nısuf To , geboren am EEE 1965 in Lin\n\n(ehemaliges Jugoslawien),\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED au: un\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 13. November\n\n1996 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde\ngestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält auch der\nSchuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes rechtli-\n\ncher Nachprüfung stand.\n\nNach den hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, den später Geschädigten zur Herausgabe von 2.000 DM, auf die er - wie er wußte\n(UA S. 8) - keinen Anspruch hatte, zu zwingen. Zunächst\ndrang der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten und\nvier weiteren unbekannten Männern nachts in die Wohnung des\nTatopfers ein und forderte die Zahlung von 2.000 DM; sie\nschlugen auf das Opfer ein, bedrohten es mit Messern, erbeu-\n\nteten aber nur 150 DM Bargeld und eine Geldautomatenkarte\ndes Opfers. Diese Karte übergab der Angeklagte dem Tatopfer\n\"mit dem Bekunden, daß sie jetzt alle gemeinsam zur Bank\nfahren würden, um das Geld am Geldautomaten abzuheben\". Der\nAngeklagte und die fünf weiteren Tatbeteiligten verbrachten\ndas Opfer zwangsweise in den Pkw des Angeklagten und fuhren\nmit ihm davon; unterwegs schlug insbesondere der Angeklagte\nweiter auf den Geschädigten ein. Diesem gelang es, bei einem\nHalt nach etwa 20 bis 30 km Fahrtstrecke zu entkommen.\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes (in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung) ohne weiteres. Sie ergeben zweifelsfrei,\ndaß das Opfer im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB entführt worden ist, um seine Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung\n- Geldabhebung am Geldautomaten - noch während der Entführung auszunutzen (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Erpressung\n1; vgl. auch BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Entführen 2). Unschädlich ist, daß es zu der beabsichtigten Geldabhebung infolge\nder gelungenen Flucht des Opfers nicht gekommen, die beabsichtigte Erpressung also nicht vollendet worden ist. Die\n\nTat war mit dem Entführen des Opfers in Erpressungsabsicht\nvollendet. Zu einer Erörterung des § 239a Abs. 4 StGB\nbestand kein Anlaß; das Opfer entfloh den Tätern (UA S. 12).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/1-str-188-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/1-str-188-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.296904+00:00"}}