{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-06-03_1_StR_183_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"1 StR 183/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"will der Tatrichter über die Warnfunktion einer früheren\nVerurteilung hinaus auch die Art der Tatbegehung strafschärfend heranziehen, muß er diese feststellen. Dies kann\ndurch Verlesung der Gründe des früheren Urteils geschehen,\nsoweit nicht die Aufklärungspflicht oder Beweisamträge an-\n\ndere Beweiserhebungen gebieten.\n\nBCH, Beschluß vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97 - Landgericht\nAugsburg","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 § 46 Abs. 2; StPO 1975 SS 244 Abs. 2 und 3, 261\n\nwill der Tatrichter über die Warnfunktion einer früheren\nVerurteilung hinaus auch die Art der Tatbegehung strafschärfend heranziehen, muß er diese feststellen. Dies kann\ndurch Verlesung der Gründe des früheren Urteils geschehen,\nsoweit nicht die Aufklärungspflicht oder Beweisamträge an-\n\ndere Beweiserhebungen gebieten.\n\nBCH, Beschluß vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97 - Landgericht\nAugsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 183/97 vom\n\n3. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Kreditbetruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1997 ge-\n\nmäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n27. September 1996 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Kreditbetruges und Urkundenfälschung\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch angreift; es hat dagegen mit der Verfahrensrüge Er-\n\nfolg, soweit es sich auf den Strafausspruch bezieht.\n\nMit Recht rügt die Revision die Verletzung des Be-\n\nweisamtragsrechts (8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\n1. Dem liegt folgendes zugrunde:\n\nDas Landgericht hat frühere Straftaten des Angeklagten, die er in der ehemaligen DDR begangen haben soll,\ndurch Verlesung der Feststellungen des Urteils des Kreisgerichts Schönebeck vom 8. Juli 1985 in die Hauptverhandlung\neingeführt. Der Angeklagte hat die Richtigkeit dieser Feststellungen bestritten, einen im einzelnen geschilderten anderen Geschehensablauf vorgetragen und diesen durch Benennung von zwei Zeugen unter Beweis gestellt. Das Landgericht\nsah sich aus Rechtsgründen an der Beweiserhebung gehindert\nund hat die beantragte Beweiserhebung durch Beschluß abgelehnt: Der Sachverhalt sei rechtskräftig festgestellt, und\ndas \"Urteil wurde nach Überprüfung gemäß $S 54 BZRG in das\nbundesdeutsche Strafregister übernommen”. Seinem Urteil hat\ndas Landgericht bei der Strafzumessung zugrunde gelegt, der\nAngeklagte habe “schon zum damaligen Zeitpunkt Vermögensde-\n\nlikte begangen”.\n\n2. Die Ablehnung des Beweisamtrags verstößt gegen\n§§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, und das Urteil kann hierauf beru-\n\nhen.\n\na) Feststellungen rechtskräftiger Urteile zum früheren\nTatgeschehen oder zur Strafzumessung einschließlich der Beweistatsachen, die in einem späteren Verfahren von Bedeutung sein können, binden den neu entscheidenden Tatrichter\nnicht (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung\nund zum Gerichtsverfassungsrecht Teil I, 2. Aufl. Rdn. 322;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Einl. Rdn. 170;\nMayr in KK 3. Aufl. $S 249 Rdn. 17; Bruns in Festschrift für\nEb. Schmidt, 1961 S. 602 ££.; vgl. auch BGHZ 13, 265, 279).\nSolche Feststellungen können zwar im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung\neingeführt und verwertet werden (vgl. RGSt 60, 297 £.;\n\nBGHSt 6, 141, 142; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im\nStrafprozeß 5. Aufl. S. 254 £.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. $S 249 Rdn. 19; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 249 Rdn. 9; Paulus in KMR StPO S 249 Rdn. 11).\nDer nunmehr entscheidende Tatrichter darf sie aber nicht\nungeprüft übernehmen. Er kann sich allerdings von der Richtigkeit der Schlüsse des früheren Tatrichters aufgrund der\nin dessen Urteil mitgeteilten Gründe überzeugen. Beanstandet jedoch ein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der\ndort getroffenen Feststellungen, muß der neue Tatrichter\nprüfen, ob diese Beanstandungen nach seiner Auffassung geeignet sind, die dort gezogenen Schlüsse zu erschüttern.\nIst dies nicht der Fall, so kann er einen Beweisamtrag, der\ngestellt wird, um die Unrichtigkeit der früheren Feststellungen zu beweisen, als bedeutungslos ablehnen. Hält er den\nBeweisamtrag dagegen für geeignet, das Beweisgebäude zu erschüttern, muß er ihm nachgehen, sofern die Feststellung\nder früheren Tatbegehung für seine eigene Entscheidung von\n\nBedeutung ist.\n\nBei der Strafzumessung wird es allerdings häufig genügen, auf die Warnwirkung der - als solche bereits durch die\nUrteilsurkunde bewiesenen (RGSt 8, 153, 157; BGH MDR 1955,\n121; Mayr aaO) - früheren Verurteilung abzustellen, deren\nMißachtung bei der Begehung weiterer Straftaten einen ähnlich gewichtigen Strafschärfungsgrund darstellen kann wie\ndie Tatsache der früheren Begehung von Straftaten (s. zur\nWarnwirkung von DDR-Vorstrafen aber BGHSt 38, 71, 73). Ob\nder Strafzumessungsgrund der Warnwirkung ausreicht, unterliegt einer wertenden Entscheidung des Tatrichters bei der\nStrafzumessung, die der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\ngrundsätzlich entzogen ist. Hält er ihn für ausreichend, so\n\nmuß er sich nicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO zur weiteren Aufklärung früherer Straftaten gedrängt sehen und kann\nBeweisamträge, durch die die frühere Tatbegehung widerlegt\nwerden soll, als bedeutungslos im Sinne des S 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO ablehnen.\n\nwill der neue Tatrichter jedoch im Einzelfall nicht\n\nlediglich die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung,\nsondern die Tatsache der Begehung einer früheren Straftat\noder die Art und Weise der Begehung seiner Strafzumessungsentscheidung strafschärfend zugrunde legen, muß er vorgebrachte Bedenken gegen die früher getroffenen Feststellungen ausräumen. Einen Beweisamtrag, der auf die Widerlegung\nder früheren Feststellungen abzielt, kann er dann nicht bereits wegen der Rechtskraft der Vorverurteilung als bedeutungslos ablehnen. Dies aber ist im vorliegenden Fall ge-\n\nschehen.\n\nDer Beschwerdeführer hatte einen Antrag gestellt, der\nzumindest teilweise den Anforderungen an einen förmlichen\nBeweisamtrag (vgl. BGHSt 39, 251 ff.) genügt. Dessen Inhalt\nwar für die Entscheidung des Tatgerichts sachlich schon\ndeshalb nicht ohne Bedeutung, weil das Landgericht selbst\nZweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und\nan der Rechtsstaatlichkeit des zugrundeliegenden Verfahrens\nhatte. Die Ablehnung des Antrags wegen rechtlicher Bedeutungslosigkeit ging mangels Bindung an die Feststellungen\n\ndes früheren Urteils fehl.\n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO beruht (58\n338 Nr. 8, 337 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht der\n\nfrüheren Tatbegehung und der Vorverurteilung nur geringes\n\nGewicht beigemessen. Andererseits stützt es sich darauf,\ndaß der Angeklagte bereits früher Vermögensdelikte begangen\nhabe. Da der Beweisamtrag nicht nur die frühere Tatbegehung, sondern auch die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens in der ehemaligen DDR in Frage gestellt hat, kann auch\nnicht ohne weiteres angenommen werden, das Landgericht hätte bereits unter Berücksichtigung der Warnwirkung des frü-\n\nheren Strafverfahrens dieselbe Strafe verhängt.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/1-str-183-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/1-str-183-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.276491+00:00"}}