{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-15_1_StR_233_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"1 StR 233/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 3\nStGB $$S 11 Abs. 1 Nr. 2 c, 334\n\nl. Zur Frage des Strafklageverbrauchs bei Erwähnung des.\n\nSachverhalts in einer früheren Anklage.\n\n2. Der durch privatrechtlichen Vertrag in die Vorbereitung\neiner öffentlichen Ausschreibung zur Vergabe von\nWerkleistungen durch eine Gebietskörperschaft eingeschaltete freiberufliche Prüf- und Planungsingenieur ist\nkein Amtsträger, wenn kein besonderer öffentlichrechtlicher Bestellungsakt vorliegt. Die Bestellung muß\nden Betroffenen entweder zu einer über den einzelnen\nAuftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu\neiner organisatorischen Eingliederung in die Behörden-\n\nstruktur führen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 3\nStGB $$S 11 Abs. 1 Nr. 2 c, 334\n\nl. Zur Frage des Strafklageverbrauchs bei Erwähnung des.\n\nSachverhalts in einer früheren Anklage.\n\n2. Der durch privatrechtlichen Vertrag in die Vorbereitung\neiner öffentlichen Ausschreibung zur Vergabe von\nWerkleistungen durch eine Gebietskörperschaft eingeschaltete freiberufliche Prüf- und Planungsingenieur ist\nkein Amtsträger, wenn kein besonderer öffentlichrechtlicher Bestellungsakt vorliegt. Die Bestellung muß\nden Betroffenen entweder zu einer über den einzelnen\nAuftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu\neiner organisatorischen Eingliederung in die Behörden-\n\nstruktur führen.\n\nBGH, Urt. vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 233/96\n\nvom\n15. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n>\n\n. Ernst Eau SEE, Seboren am\nEEE 1 >>: :: Ve.\n\n2. Horst H HD aus TEE, seboren am\nGE 1935 in Lu,\n\n3. Norbert Ferdinand zii zus NAME, seboren an\nEEE 1941 in «EEE,\n\n4. Wolfgang W ED zu: Km, dort geboren am\nED 1946,\n\n5. Alfons M EEE aus SEE, seboren am\nEEE 1950 irn 1.0\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 13. Mai 1997 in der Sitzung vom 15. Mai 1997, an\ndenen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MP aus EEE (am 13. Mai 1997),\nRechtsanwalt zus EEE (am 13. Mai 1997)\nals Verteidiger des Angeklagten KEw;\n\nRechtsanwalt aus (am 13. Mai 1997),\nRechtsanwalt Dr. aus\n\n(am 13. Mai 1997),\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. GEEEEEED :.: GEEEEEEEED\n\n(am 13. und 15. Mai 1997)\nals Verteidiger des Angeklagten He\n\nRechtsanwältin aus (am 13. Mai 1997),\nRechtsanwalt Dr. aus\n(am 13. Mai 1997)\n\nals Verteidiger des Angeklagten ZW.\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. ED au: ui\n\n(am 13. Mai 1997),\n\nRechtsanwalt Dr. TEEN a1: MEERE\n\n(am 13. Mai 1997)\nals Verteidiger des Angeklagten Wii»\n\nRechtsanwalt Eu -- En 15. Mai 1997),\nRechtsanwalt Dr. aus (am 13. Mai 1997)\nals Verteidiger des Angeklagten Ms\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 18. April 1995 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben\na) soweit die Angeklagten KUMEEEEEE, emp \"amp\nund MP wegen Bestechung, der Angeklagte ZB we-\n\ngen Beihilfe zur Bestechung verurteilt sind; jedoch\nbleiben die getroffenen Feststellungen zum äußeren Tat-\n\ngeschehen aufrechterhalten;\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte\n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte ZW im Tatkomplex II wegen\nBeihilfe zur Bestechung verurteilt worden ist; jedoch\n\nbleiben die insoweit getroffenen Feststellungen zum äu-\n\nßBeren Tatgeschehen aufrechterhalten;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe für den Angeklagten\n\n2\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\nHinsichtlich der Angeklagten Komp, -eEEEEEp, ' GERNE\nund MB fallen die Kosten dieses Rechtsmittels und die\nden genannten Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\nIII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der\nAngeklagten und der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\nsie den Angeklagten ZB betrifft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\nHOEEEEERD un KO jeweils wegen Beihilfe zum Betrug,\nBestechung und Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus seinem Urteil vom 6. März 1992 zu Gesamtfreiheitsstrafen\nvon drei Jahren und sechs Monaten beziehungsweise drei Jahren\nund zehn Monaten; ZlllBunter Freisprechung im übrigen wegen\nBeihilfe zur Bestechung, Betruges und Geheimnisverrats zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung; WE unter Freisprechung im\nübrigen wegen Bestechung in zwei Fällen und Geheimnisverrats\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus seinem Urteil vom\n6. März 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten; MP wesen Bestechung und Geheimnisverrats zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung. Die Angeklagten greifen dieses Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge an. Ihre Revisionen\nhaben teilweise Erfolg. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt - auch gemäß S 301\nStPO - zur Urteilsaufhebung, soweit sie die Verurteilung des\nAngeklagten ZGB wegen Beihilfe zur Bestechung betrifft; im\nübrigen bleibt sie ohne Erfolg.\n\nA. Die Revisionen der Angeklagten\n\nI. Strafklageverbrauch\n\n1. a) Die Angeklagten KEEP un EEE machen zum\nTatkomplex II das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend. Sie sind durch Urteil des Ländgerichts\nMünchen I vom 6. März 1992 im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex wegen Bestechung verurteilt worden. Nach den Feststellungen jenes Urteils waren sie in fortgesetzter Handlung\ndaran beteiligt gewesen, daß an Kr Schmiergeld gezahlt\nwurde, welches dieser jeweils teilweise an den städtischen Angestellten OB weitergab. Dafür erhielten sie unter anderem Informationen über Mitbieter und Budget der öffentlichen Ausschreibung für die Ausstattung des Klärwerks Mg\n\nII mit Prozeßleittechnik. Dies ermöglichte die Submissionsabsprache. Ein Betrugsvorwurf wurde in Anklage, Eröffnungsbeschluß und Urteil jenes Verfahrens in rechtlicher Hinsicht\nnicht erwähnt. Das Landgericht München I stellte in seinem\nfrüheren Urteil allerdings fest, daß \"die zu zahlenden 3 & aus\nder Nettoauftragssumme nicht angebotserhöhend eingerechnet\nwurden\". Nachträgliche Ermittlungen ergaben demgegenüber den\nVerdacht, daß auch an den freiberuflichen Ingenieur Stoll\nSchmiergeld gezahlt und dies entgegen den Urteilsfeststellungen im früheren Verfahren in das Angebot der Firma SC 2.\ndie Stadt Mb für die technische Ausstattung des Klärwerks\neingerechnet worden war. Darauf wurde die Anklage im vorlie-\n\ngenden Verfahren gestützt.\n\nStaatsanwaltschaft und Landgericht sind der Auffassung,\ndaß im früheren Verfahren nur die Bestechung OEEEEEED ver--\nfahrensgegenstand gewesen sei, nicht die betrügerische Schädigung der Stadt MW. Die Anklage im früheren Verfahren habe\nden Lebenssachverhalt des unter Täuschung über die Sukmissionsabsprache abgegebenen Angebots an die Stadt München nicht\nals Grundlage eines Betrugsvorwurfs geschildert und die Beweisaufnahme im früheren Urteilsverfahren habe sich nicht darauf erstreckt. Die dortige Urteilsfeststellung, daß das\nSchmiergeld nicht angebotserhöhend einkalkuliert worden sei,\nhabe sich - unüberprüft - aus der Einlassung der damaligen An-\n\ngeklagten ergeben.\n\nb) Die Revisionen halten diese Auffassung für unzutreffend. Sie weisen darauf hin, daß der (konkrete) Anklagesatz im\nfrüheren Verfahren die auf Weisung des Angeklagten\nKB etroffene Unrechtsvereinbarung des Angeklagten\nHOEEEED nit Kr und Os solche, die daraus\nfolgenden Submissionsabsprachen und das Angebot der SB AG\nsowie die Schutzangebote der Mitbieter geschildert hatte. Auch\nsei dort beschrieben worden, daß infolge dieser Machenschaften\nder Auftrag an die Firma SW erteilt und danach das\nSchmiergeld an Kr sezahlt worden sei.\n\nDie Revisionen meinen, bereits durch die Schilderung des\nLebenssachverhalts zum nunmehr rechtlich so gewerteten Submis-\n\nsionsbetrug im Anklagesatz sei dieser Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage im früheren\nVerfahren geworden; nur die Bestechung des Ingenieurs st\nsei in der dortigen Anklage unerwähnt geblieben.\n\nIn der Revisionsverhandlung hat die Verteidigung des Angeklagten HE ergänzend darauf hingewiesen, daß mit der\nfrüher abgeurteilten Bestechung des Ingenieurs St ein Vergehen der unbefugten Verschaffung eines Geschäftsgeheimnisses\nnach S$S 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG, mit dem nunmehr angeklagten Betrug\nein Vergehen der unbefugten Verwertung dieses Geschäftsgeheimnisses gemäß S 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG zusammengetroffen sei. Die\nbeiden Tathandlungen nach S 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG seien\neine Tat im materiellrechtlichen Sinne und geeignet, Bestechung und Betrug zu einer Tat im prozessualen Sinne zu verbin-\n\nden.\n\n2. Ein Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art.\n\n103 Abs. 3 GG) liegt nicht vor.\n\na) Eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne ist in dem\n\nfrüher als Bestechung von OP und dem nunmehr als Betrug zum Nachteil der Stadt MB abgeurteilten Geschehen\nnicht zu erblicken. Eine solche Einheit folgt nicht schon dar-\n\nbeurteilenden Taten ursächlich miteinander verknüpft waren\n(vgl. BGHSt 41, 385, 389; BGH NStZ-RR 1996, 354). Es handelt\nsich vielmehr um nach Zeit und Ort der Begehung der Tat, Beteiligten und Tatgegenstand voneinander abgrenzbare Verfahrensgegenstände. Auch lag nicht nur eine sukzessive Ausführung\neiner einheitlichen Tat (vgl. BGHSt 41, 368 ff.) vor.\n\nDie unbefugte Verschaffung eines Geschäftsgeheimnisses von\nObendorfer gemäß S 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG und die in der Angebotserstellung liegende Verwertungshandlung im Sinne des S§ 17\nAbs. 2 Nr. 2 UWG verbinden Bestechung und Betrug nicht zu einer rechtlichen Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB mit\nder weiteren Folge, daß sie prozessual ebenfalls als eine Tat\n(S 264 StPO, Art. 103 Abs. 3 GG) anzusehen wären. Verschaffung\nund Verwertung des Geschäftsgeheimnisses sind voneinander un-\n\nterscheidbare Handlungen im Sinne des $S 53 StGB. Insofern gilt\nähnliches wie im Falle des Herstellens einer falschen Urkunde\nund dem Gebrauchmachen davon gemäß S 267 Abs. 1 StGB; dies\nsind grundsätzlich rechtlich selbständige Handlungen (BGHSt\n17, 97, 99 £.), sofern sich das Tatgeschehen nicht als eine\nnatürliche Handlungseinheit darstellt. Sie wurden zwar früher\nbei Vorliegen eines Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Handlung\nbeurteilt. Dies kommt jedoch seit der weitgehenden Aufgabe\ndieses Rechtsinstituts durch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (BGHSt 40, 138\nff.) nicht mehr in Betracht; sein Wegfall wirkt sich auch auf\ndie genannten Handlungen im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB aus\n(vgl. BayObLG wistra 1996, 236, 237). Nichts anderes kann dann\nfür das Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr.\n1 UWG) und das Gebrauchmachen hiervon (S 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG\n\ngelten, zumal das Gesetz diese Handlungen bereits nach seiner\nFassung noch deutlicher voneinander trennt als die Handlungen\nim Sinne des S 267 Abs. 1 StGB. Handelt es sich danach zunächst im Bereich des materiellen Rechts um selbständige Handlungen (§ 53 StGB), so sind darin auch grundsätzlich verschiedene Taten im prozessualen Sinne zu sehen. Eine Ausnahme davon\nkommt in Betracht (BGHR StPO S 264 Abs. 1 Tatidentität 21),\nwenn im Einzelfall die Beschuldigungen derart miteinander verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständlich\nabgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGHSt 13, 21, 26). Das\ntrifft hier jedoch nicht zu. Die Verschaffung der Informationen über Bieter und Budget von OD über Ka zur\nZeit der Erstellung des Angebots der Firma SW bereits\nlängere Zeit zurück. Weitere Informationen von st» über das\nLeistungsverzeichnis und dessen gemeinschaftliche Manipulation\ndurch den Angeklagten ZB und einen Mitarbeiter des Ingenieurs St wurden diesem Angebot ergänzend zugrundegelegt.\nDarin kann kein untrennbarer einheitlicher Lebenssachverhalt\n\ngesehen werden.\n\nb) Auch ein als selbständige prozessuale Tat zu wertendes\nGeschehen kann aber, wie die Revisionen zu Recht hervorheben,\ndem Strafklageverbrauch unterliegen, wenn es bereits Gegenstand eines früheren Strafverfahrens war (BGH NStZ 1995, 500;\nBayObLG NJW 1991, 2360, 2361 mit Anm. Neuhaus NStZ 1993, 202\nund Schlüchter JZ 1991, 1057 f£f£f.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, ob nach dem aus der zugelassenen Anklage\nerkennbaren Willen der Strafverfolgungsbehörde die verschiedenen Lebenssachverhalte jeweils Gegenstand der Anklage sein\nsollen (BGH LM Nr. 19 zu § 264 StPO; Schlüchter in SK StPO\n§ 264 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Wichtiger Hinweis ist dabei die Aufnahme des tatsächlichen Geschehens in den - früheren - Anklagesatz. Damit kann die Staatsanwaltschaft den Willen zum Ausdruck bringen, dieses Geschehen verfolgen zu wollen. In besonderem Maße liegt dies nahe, wenn die vom Anklagesatz hervorgehobene Tat und das zusätzlich geschilderte Geschehen Wahloder Postpendenzfeststellungen zulassen (vgl. BGH NStZ 1995,\n500). Dann ist auch ohne weitere Hervorhebung anzunehmen, daß\ndie Staatsanwaltschaft, selbst wenn sich die Formulierung ihres strafrechtlichen Vorwurfes auf die Vortat konzentriert,\nzugleich das in tatsächlicher Hinsicht miterwähnte spätere\nVerhalten verfolgen will. Anders liegt es im Falle einer nur\ndie Tathintergründe oder das Nachtatverhalten erläuternden\nSchilderung eines zusätzlichen anderen Geschehens; dies führt\nnoch nicht notwendigerweise dazu, daß dieses zusätzlich geschilderte Geschehen auch Gegenstand der früheren Anklage geworden war (vgl. BGHSt 13, 21, 26; BGH NStZ 1996, 563, 564).\n\nOb aus der Schilderung eines konkreten Geschehens im Anklagesatz der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann, ist in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne\nBlick auf sämtliche vom Gesetz in § 200 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Bestandteile des Anklagesatzes und die nach § 200\nAbs. 2 StPO vorgesehenen Ausführungen zum wesentlichen Ergeb-\n\nnis der Ermittlungen zu entscheiden.\n\nDanach erfaßte die frühere Anklage den Vorwurf des Betrugs\n\nnicht.\n\nIm früheren Anklagesatz fehlen insoweit die nach $S 200\nAbs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Angaben zu den gesetzlichen\nMerkmalen der Straftat und zu der anzuwendenden Strafvorschrift. Auch wird im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen\nder Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des Betrugs gewürdigt. Die in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilte Verneinung der Frage der Verteidigung in\nder tatrichterlichen Hauptverhandlung danach, ob auch ein Submissionsbetrug verfolgt werden solle, bestätigt dieses Ergebnis.\n\nDaß die Staatsanwaltschaft in jener ersten Anklage das Geschehen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betrugs\nzur gerichtlichen Prüfung stellen wollte, ist vor folgendem\n\nHindergrund verständlich:\n\nDie Anklage im ersten Verfahren datiert vom 11. Dezember\n1991. Zu diesem Zeitpunkt war es, gestützt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1961 (BGHSt 16,\n367), allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, daß ein Teilnehmer an einer Ausschreibung, der ein angemessenes Angebot\nabgibt, nicht schon dadurch einen Betrug oder Betrugsversuch\nbegeht, daß er Mitbewerber veranlaßt, nicht ernst gemeinte,\nhöhere Angebote einzureichen; erst durch die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 8. Januar 1992 (BGHSt 38, 186) trat insoweit ein Wandel ein. Auch wenn sich der Bundesgerichtshof in\nder Entscheidung BGHSt 16, 367 nicht allgemeinverbindlich\nfestgelegt hatte, diese.Entscheidung für Staatsanwaltschaften\nnicht zum Schutze des Legalitätsprinzips bindend (vgl. BGHSt\n15, 155 ff.) war und die neuere Rechtsprechung auch nicht im\nSinne von § 132 Abs. 2 GVG von der früheren abweicht\n(zutreffend Kanski, Zur Strafbarkeit von Submissionsabsprachen, Diss. 1996, S. 141 f.), so hat sich doch die Strafverfolgungspraxis bis 1992 an der früheren Rechtsprechung des\n. Bundesgerichtshofs orientiert.\n\nII. 1. a) Die Angeklagten Fi, HE un\nZEEB rüsen die Verletzung des Beweisamtragsrechts, weil das\nLandgericht einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen\nzur Angemessenheit der Angebote in den Tatkomplexen I und II\nals bedeutungslos abgelehnt hat. Das Landgericht hat die Ab-\n\n- 10 -\n\nlehnung damit begründet, nicht auf die Angemessenheit von\nPreis und Leistung komme es hier an, sondern darauf, daß in\ndie Angebote der Firmen RD und SED Schmiergelder\neinberechnet worden seien, die im Falle eines realen Wettbewerbs nicht angefallen wären. Die Revisionen meinen, damit\nwerde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Indizien des Submissionsbetruges (BGHSt 38, 186 £f.; BGH wistra\n1994, 346 ££.) überbewertet.\n\nb) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nVon seinem Standpunkt aus ist das Landgericht zu Recht zu\nder Auffassung gelangt, daß die Angemessenheit der Preise nach\nallgemeinen Kriterien ohne Bedeutung sei. Den von der Verteidigung gewünschten Schluß, das Angebot wäre mit oder ohne Einkalkulieren des Schmiergeldes gleich hoch ausgefallen, mußte\nes nicht ziehen. Die Entscheidung nach § 244 Abs. 6 StPO, die\nauch sachlichrechtlich zutrifft (unten A.III.2.a), ist daher\n\nnicht zu beanstanden.\n\n2. Alle Angeklagten erheben die Besetzungsrüge (S§ 36\nAbs. 3 Satz 2 GVG, $S 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG). Bei der Auswahl der Schöffen sei die Vorschrift des S 36\nAbs. 3 Satz 2 GVG verletzt worden, wonach die Vorschlagsliste\nnach vorheriger Bekanntmachung eine Woche lang aufzulegen ist.\nSei aber die Auflegung der Liste erst am 14. Mai 1992 bekanntgemacht worden, so könne die Auflegungsfrist nicht am gleichen\nTage beginnen. Zudem sei die Einspruchsfrist zu kurz bemessen\ngewesen, weil diese erst nach dem Ende der Auflegungsfrist beginnen dürfe. Zwar könne der Besetzungseinwand grundsätzlich\nnicht auf eine Verletzung des § 36 GVG gestützt werden, weil\ndas Gericht auf das kommunale Vorschlagsverfahren keinen Einfluß habe. Dies gelte jedoch nicht für Fristverstöße, die vom\n\nGericht kontrolliert werden könnten. Die Schöffenwahl sei da-\n\nher unwirksam.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDie Ankündigung der Auflegung der Liste war tatsächlich\nvor der Auflegung erfolgt. Daß die Liste erst am Tag nach der\nerstmaligen Veröffentlichung genehmigt wurde, ändert nichts am\n\n- 11 -\n\nZeitpunkt der Ankündigung. Angekündigt werden kann auch, was\nzur Zeit der Ankündigung noch nicht existiert.\n\nUnrichtig ist zudem die Meinung der Revision, daß ZWiSche;\nAnkündigung und Auflegung mindestens 24 Stunden liegen Müssen,\nDem Gesetz ist dies nicht zu entnehmen (S$S 36 Abs. 3 Satz 2\nGVG). Eine ungeschriebene Regel dieses Inhalts wäre hier im\n\nübrigen nicht verletzt.\n\nSchließlich wäre der gerügte Mangel, wenn er vorläge,\nnicht revisibel, weil er außerhalb des Gerichtsbereichs lag\n(vgl. BGHSt 22, 122, 124; 33, 290, 292; 37, 245, 247; BGHR\nStPO § 338 Nr. 1 Schöffe 4; GVG § 36 Abs. 3 Bekanntmachung 1;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. S 338 Rdn. 9). Davon\nausgenommen sind nur die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 GvG,\nweil der für die Schöffenwahl zuständige Richter am Amtsgericht diese gemäß $S 39 Satz 2 GVG zu überprüfen hat und die\nRevision an eine Verletzung dieser richterlichen Pflicht anknüpfen kann (Kissel in KK 3. Aufl. § 36 GVG Rdn. 7). Dies\ngilt jedoch nur in dem Umfang, in dem dem zuständigen Richter\nam Amtsgericht seinerseits eine Prüfung ohne weiteres möglich\nist, also bezüglich der Dauer der Auflegung der Liste und der\nTatsache ihrer vorherigen Ankündigung. Auf den zeitlichen Abstand zwischen Ankündigung und Auflegung hat er keinen Einfluß; seine Kürze muß er nach dem Gesetz auch nicht beanstan-\n\nden.\n\n3. Alle Angeklagten.erheben die Ablehnungsrüge (S$S§ 24, 338\nNr. 3 StPO).\n\na) Dem liegt im wesentlichen folgendes zugrunde:\nDie abgelehnten Richter hatten bereits an mehreren Strafverfahren gegen in die Bestechungskomplexe SW verwickelte\n\nAngeklagte, u.a. St und FB, mitgewirkt. Sie hatten\ndie Anklage im vorliegenden Verfahren zur Hauptverhandlung zu-\n\ngelassen, obwohl diese in erheblichem Umfang wortgleich aus\nTextbestandteilen ihrer eigenen früheren Urteile in diesen\n\nVerfahren zusammengesetzt ist.\n\nDie Revisionen meinen, die Intensität der Vorbefassung mit\nvergleichbarem Prozeßstoff bilde hier einen Ablehnungsgrund.\nZwar sei dies nicht stets der Fall. Jedoch könne bei intensi-\n\n- 12 -\n\nver Vorbefassung und vorangegangener Festlegung auf ein bestimmtes Entscheidungsergebnis eine begründete Besorgnis der\n\nBefangenheit entstehen.\n\nb) Die Rügen sind unbegründet.\n\nDie vom Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfenden Verfahrenstatsachen sind von den Revisionen zutreffend vorgetragen worden. Daraus folgt jedoch rechtlich kein ausreichender\n\nAnlaß zur Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH bei\nDallinger MDR 1974, 367; BGH StV 1987, 1; BGH Urt. vom 23. November 1995 - 1 StR 296/95 - S. 20; weitere Nachweise bei\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO S 24 Rdn. 13) ist anerkannt, daß\ndie Vorbefassung mit demselben Sachverhalt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund liefert. Dies würde die Ablehnung wegen\nVorbefassung mit der Sache faktisch zum Ausschließungsgrund\nmachen. Dies entspricht nicht der Konzeption der SS 22, 24\nStPO. Grundsätzlich ist nach dem Gesetz von der Unvoreingenommenheit eines Richters auszugehen. Es verlangt von ihm die\nTeilnahme an Zwischenentscheidungen in derselben Sache und\nsetzt zugleich voraus, daß er sich an seine eigenen Zwischenentscheidungen nicht gebunden fühlt, sondern seine Überzeugung von der Schuld nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpft. Für Richter ist es deshalb selbstverständlich,\ndaß sie ihr Urteil nur aufgrund des in dieser Verhandlung gefundenen Beweisergebnisses bilden (BGH Urt. vom 18. Mai 1978 -\n1 StR 31/78; BGH Urt. vom 23. November 1995 - 1 StR 296/95).\n\nAuch die Schilderung des Tatgeschehens einschließlich der\nHandlung der erst später ihrerseits angeklagten Tatbeteiligten\nin den früheren Urteilen der abgelehnten Richter führt hier\nnicht zu einem anderen Beurteilungsergebnis. Es lag vielmehr\nin der Natur der Sache, daß die Tatschilderung an dieser Stelle bereits die dann noch nicht angeklagten Beteiligten einschließen mußte. Daraus folgt nicht, daß die Richter, die an\ndiesen früheren Urteilen beteiligt waren, sich endgültig auf\n\n- 13 -\n\ndiese Schilderung festgelegt hatten. Die Einlassung der Späte.\nren Angeklagten oder die neue Beweisaufnahme konnten sie\ndurchaus dazu bewegen, die Feststellungen in anderer Sache anders zu treffen; tatsächlich wurden die Angeklagten ZU\nund vn - entgegen der Verurteilungsprognose im Eröffnungsbeschluß - teilweise freigesprochen.\n\nDie Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter\naufgrund ihrer Äußerungen in den früheren Urteilen wäre nur\ndann begründet, wenn diese Äußerungen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der\njetzigen Angeklagten enthalten hätten (vgl. BGHSt 24, 336,\n338; OLG Bremen StV 1991, 57, 58 £.; OLG Celle NJW 1990, 1308;\nOLG Karlsruhe StV 1981, 616; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPo\n25. Aufl. § 24 Rdn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die\nMitteilung der Beteiligung erst später angeklagter weiterer\nPersonen an den früher abgeurteilten Taten war dort bereits\nzur Vermeidung von Darstellungsmängeln geboten. Daß die Tatsachenfeststellungen sachlich falsch gewesen wären, hat die Re-\n\nvision nicht behauptet.\n\nDarauf, daß die Anklagebehörde aus diesen Urteilstexten\nsodann arbeitstechnisch - zweckmäßigerweise - weitere Anklageschriften fertigte, hatten die abgelehnten Richter keinen Einfluß. Ein zwingender Grund zur Rückgabe der Anklage an die\nStaatsanwaltschaft bestand für sie auch nicht schon deshalb,\nweil der Anklagesatz möglicherweise zu umfangreich geworden\nwar und an einigen Stellen unnötigerweise Indiztatsachen nannte. Die Beschwerdeführer rügen auch nicht konkret, daß § 200\nAbs. 1 StPO in verfahrensrechtlich erheblicher Weise verletzt\nworden sei und sich dies auf das Urteil ausgewirkt habe.\n\nIII. Die Sachrüge ist von allen Angeklagten allgemein erhoben und bezüglich der Frage der Bestechung des freiberuflichen Ingenieurs st (SS 334, 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB) näher\nausgeführt wurden. Die Zusammenfassung dieses Vorbringens in\neinem von allen Verteidigern gemeinsam unterschriebenen\nSchriftsatz ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern auch\n\ndurchaus sachgerecht.\n\n- 14 -\n\n1. Die Revisionen sind begründet, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung wegen Bestechung beziehungsweise Beihilfe zur\nBestechung beziehen. Der teils unmittelbar von der Stadt\nMB, teils aber auch erst mittelbar durch andere freiberufliche Ingenieure mit der Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung von Klärwerkseinrichtungen beauftragte Zeuge st»\nwar kein \"Amtsträger\" im Sinne der SS 334, 11 Abs. 1 Nr. 2 c\nStGB.\n\na) Ob Inhaber privater Ingenieur- oder Planungsbüros, die\nfür einen Hoheitsträger aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig werden, ohne im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB\nfür den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet oder sonst\ndurch einen gesonderten öffentlich-rechtlichen Akt bestellt zu\n\nsein, \"Amtsträger\" sind, ist umstritten.\n\naa) Bei rein funktionaler Betrachtungsweise, die auch der\nAuffassung des Landgerichts zugrundeliegt, ist kein besonderer\nBestellungsakt erforderlich. Die Amtsträgereigenschaft eines\nfreiberuflichen Planungs- oder Prüfingenieurs folgt danach im\nFalle der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die hier zweifelsfrei vorlagen, vielmehr ohne weiteres\naus dem Wortlaut des $S 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB (Ossenbühl JR\n1992, 474; vgl. auch OLG Frankfurt/M. NJW 1994, 2242; NStZ\n1997, 200, 201; KG NStZ 1994, 242; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl.\n§ 11 Rdn. 6, 9; Rohlff, Die Täter der \"Amtsdelikte\", 1995 S.\n170; Samson SK StGB § 11 Rdn. 15; Weiser NJW 1994, 970; Welp\nin Festschrift für Lackner, 1987 S. 764). Verweisen kann diese\nAuffassung darauf, daß bei den Beratungen zum EGStGB zwar\nüberlegt worden war, ob die Amtsträgereigenschaft zusätzlich\nvon einem formalisierten Bestellungsakt abhängig gemacht werden solle; dieser Vorschlag hat sich aber nicht durchgesetzt\n(Welp aaO S. 769), so daß ein - formalisierter - Bestellungsakt nach dem gesetzgeberischen Willen nicht erforderlich ist.\nEin formloser Bestellungsakt kann danach jedoch mit dem privatrechlichen Vertrag zusammenfallen, durch den der Private\nvon der Verwaltungsbehörde beauftragt wird. Der Versuch einer\nEingrenzung des Amtsträgerbegriffs durch Änderung der Vor-\n\n- 15 -\n\nschriften zu den Amtsdelikten durch das EGStGB ist dann aber\ngescheitert. Der vormalige Rechtszustand, der durch die Entscheidung BGHSt 12, 89 ff. wiedergespiegelt wird, ist nach\ndieser Rechtsmeinung deshalb auch heute gültig. Jene Entschei.\ndung hatte an die Lehre von Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts AT 10. Aufl. 1973, S. 370) von der Abgrenzung des\nprivaten vom Öffentlichen Recht angeknüpft, nach der die Aufgabenstellung für die Zugehörigkeit einer Handlung zum Ööffentlichen Recht entscheidend sei.\n\nbb) Manche Autoren wollen den funktionalen Amtsträgerbegriff einschränken, sehen aber in dem formlosen Bestellungsakt\nkein geeignetes Kriterium dafür. Sie wollen daher ein funktionales Handeln \"für die Behörde\" genügen lassen, verlangen aber\neine \"verwaltungsspezifische Handlungsform\" (Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. $S 11 Rdn. 21; Lenckner Z2StW 106\n[1994], 502, 530 £f£f.). Dem entspricht die Tendenz in der Entscheidung BGHSt 38, 199, 203, nach der keine Handlung als\nAmtsträger vorliegt, wenn \"die ausgeübte Tätigkeit ... nicht\nschon ihrer Art nach Verwaltungstätigkeit ist\". Lenckner (aa0\nS. 533) erklärt seinen Standpunkt damit, daß beim Vergleich\nder beiden Alternativen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB - Handeln\n\"bei\" einer Behörde und Handeln \"für\", eine Behörde - in der\nersten Alternative eine stärkere Betonung der organisatorischen Eingliederung des Privaten in die Behörde festzustellen\nsei, der in der 2. Alternative sodann eine Verstärkung des\nfunktionalen Moments der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gegenüberstehen müsse. Das institutionelle\nMinus müsse durch ein funktionelles Plus ausgeglichen werden.\n\ncc) Der funktionalen steht die organisatorische Betrachtungsweise gegenüber. Sie entnimmt dem Wortlaut des § 11 Abs.\n1 Nr. 2 c StGB zwei Voraussetzungen, nämlich die Bestellung\ndes Amtsträgers und seine Funktion der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben seien, handele der Private als \"Amtsträger\" im\nSinne jener Bestimmung (vgl. BayObLGSt 1995, 110 ff. = NW\n1996, 268, 270 = StV 1997, 182 ff. = wistra 1996, 28 ££f. mit\nAnm. S. Cramer WiB 1996, 106 ff. und Haft NW 1996, 238 f£.;\n\n- 16 -\n\nLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 259 f.; Otto Jura 1997, 47, 49; s.\na. Dingeldey NStZ 1984, 504; Traumann, Die Anwendung der Bestechungsdelikte auf die Inhaber privater Ingenieur- und Planungsbüros, 1997 S. 115 ££f.). Zwar habe der Gesetzgeber auf\neinen formalisierten Bestellungsakt verzichtet, nicht aber auf\neinen Bestellungsakt als solchen. Dieser müsse öffentlichrechtlicher Natur sein. Zur inhaltlichen Unterscheidung des\nBestellungsakts vom konkreten Auftrag zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben wird zum Teil eine über den einzelnen Auftrag\nhinausgehende Bestellung gefordert (Geppert Jura 1981, 44;\nHaft NJW 1995, 1113, 1117; Zeiler MDR 1996, 439, 441 £.).\n\nb) Der Senat kann der Ansicht, der freiberufliche Ingenieur st» sei Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1Nr. 2 c\nStGB, nicht beitreten.\n\nDanach ist \"Amtsträger\", wer nach deutschem Recht dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle\noder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\n\nwahrzunehmen.\n\n§ 11 StGB ist durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch neu geschaffen worden. Er knüpft nach dem Willen des Gesetzgebers an die frühere Rechtslage zur \"Beamtenbestechung\"\nnach § 359 StGB a.rF. an, die durch eine weite Auslegung des\nstrafrechtlichen Beamtenbegriffs durch die Rechtsprechung gekennzeichnet war (zuletöt BGHSt 12, 89). Keiner der dazu entschiedenen Fälle war jedoch der vorliegenden Konstellation\nvergleichbar. Über die strafrechtliche Beamteneigenschaft eines freiberuflichen Ingenieurs, der von einer Behörde mit der\nWahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Verwaltung beauftragt worden war, hatte die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht entschieden. Vielmehr ging die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Neufassung des Gesetzes zugrundeliegt, davon\naus, daß nur solche Personen nach § 359 StGB a.F. zu bestrafen\nseien, die von einer Behörde angestellt sind (BGH LM Nr. 1 zu\n§ 359 StGB a.F. = JZ 1951, 309; vgl. auch Pfeiffer/Maul/\nSchulte, Strafgesetzbuch, 1969, § 359 Rdn. 1). Dieser Vorgabe\n\nentsprechen Wortlaut und Systematik des nunmehr geltenden Ge-\n\nsetzes.\n\nIn S 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB ist für die Abgrenzung des\n\"Amtsträgers\" vom Privaten eine Eigenschaft der Person und\nnicht ihre konkrete Handlung als Tätigkeit der öffentlichen\nVerwaltung hervorgehoben. Dies entspricht der Systematik des\nGesetzes, wonach die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Auftrag einer Behörde bestellten Personen\neine vergleichbare Stellung haben müssen wie Beamte, Richter\noder Personen, die in einem sonstigen Ööffentlich-rechtlichen\nAmtsverhältnis stehen (S 11 Abs. 1 Nr. 2 a und b StGB). Daran\nwürde es fehlen, wenn bereits jede Person, die für eine Behörde bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in deren Auftrag tätig wird, \"Amtsträger\" im Sinne des\nS 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB wäre. Auch eine Gleichsetzung mit den\nfür den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die\ndurch die $$S 331 ff., 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB von der Strafdrohung erfaßt werden, wäre nicht verständlich, wenn zur Erfüllung des Tatbestands nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB bereits der\nprivatrechtliche Auftrag genügen würde.\n\nNach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist eine von der privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheidende Bestellung zum\nAmtsträger erforderlich (BGH StV 1997, 182; BayObLG aaO). Dem\nRegelungszusammenhang mit der Amtsträgereigenschaft der Beamten und Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a), der sonst in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehenden Personen\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b) sowie der Gleichsetzung der Amtsträger\nmit den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten\n(S 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist zu entnehmen, daß die Bestellung\ndes Privaten zum Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB ihn\nentweder zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden\nlängerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muß. Wenn sie in\ndieser Weise begründet wird, ist auch für die Normadressaten\nhinreichend deutlich, daß mit dem Auftrag besondere strafbe-\n\nwehrte Verhaltenspflichten verbunden sind.\n\n- 18 -\n\nDas Erfordernis der besonderen Bestellung grenzt die Bestechung gemäß S 334 StGB von derjenigen eines Beauftragten im\nSinne von § 12 Abs. 2 UWG ab. Der Ingenieur, der von einer Gebietskörperschaft bei einem Projekt der Daseinsvorsorge eingeschaltet wird, ist deren \"Beauftragter\" und seine Bestechung,\num Wettbewerber zu benachteiligen, erfüllt den Straftatbestand\ndes $S 12 Abs. 2 UWG (BayObLG StV 1997, 191, 193; Traumann aaO\nS. 130 £.). Daher liegt eine strafrechtliche Regelungslücke\nnicht vor, wenn der ausschließlich privatrechtlich Beauftragte\nnicht als Amtsträger behandelt wird, mag auch die Anwendung\ndes milderen Straftatbestandes des § 12 UWG auf Fälle der vorliegenden Art kriminalpolitisch unbefriedigend erscheinen. Zu\neiner weiten Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB mit der\nFolge, daß eine klare Abgrenzung der Normen nicht mehr möglich\n\nwäre, berechtigt dies nicht.\n\nAllein aus der von einer Bestellung losgelösten Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung läßt sich kein\nausreichendes Abgrenzungskriterium - zumindest für die\nss 331 £ff. StGB - entnehmen. Die Art und Weise, wie Aufgaben\nder Daseinsvorsorge von der öffentlichen Hand wahrgenommen\nwerden, war bei der Neuregelung des Strafgesetzbuchs durch das\nEinführungsgesetz hierzu nicht vorhergesehen worden. Seine\nFassung ermöglicht es bei Vernachlässigung des Bestellungsakts\nnicht, die weiteren Fragen, ob auch ein Handeln im Unterauftrag für eine Behörde die Amtsträgereigenschaft nach S$S 11\nAbs. 1 Nr. 2 c StGB begründen kann, oder ob ein Angestellter\neines von der Behörde beauftragten Unternehmens ebenfalls ein\n\"Amtsträger\" ist, eindeutig zu beantworten. Eine andere Abgrenzung des Amtsträgerbegriffs als nach der genannten Rechtsprechung zu § 359 StGB a.F. ermöglicht § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnicht. Auch danach war eine Amtsträgereigenschaft ohne öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt nicht anzunehmen.\n\nWeil der werkvertraglich beauftragte Prüf- und Planungsingenieur st nicht öffentlich-rechtlich zum Amtsträger bestellt worden war, erfüllen die Schmiergeldzahlungen an ihn\nnicht den Tatbestand der Bestechung nach § 334 StGB.\n\n- 19 -\n\nc) Der Wegfall der Verurteilung wegen Bestechung führt\nnicht notwendigerweise zum Freispruch, so daß der Senat insofern nicht abschließend zur Sache entscheiden kann.\n\nIn den Tatkomplexen I und II kommt eine Beteiligung an einem Vergehen der Untreue zum Nachteil der Stadt Mn\n(BayObLG NJW 1996, 268, 271; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 266\nRdn. 9; krit. Haft NJW 1996, 238; S. Cramer WiB 1996, 108)\noder - im Fall II bei den Angeklagten Ho und KDD\n- eine solche zum Nachteil der Siemens AG wegen Auszahlung von\n126.000 DM an den Zeugen St in Betracht; letzterer Vorwurf\nist nach § 154 a StPo vorläufig von der Verfolgung ausgenommen\nworden (Anklageschrift S. 115); einer abschließenden Entscheidung des Senats steht die Möglichkeit entgegen, daß diese Tat\nnach § 154 a Abs. 3 StPO wieder einbezogen wird. Bestechung\nnach S 12 Abs. 2 UWG und Geheimnisverrat nach $S 17 Abs. 2 Nr.\n2 UWG sind im Falle II wegen Strafverfolgungsverjährung nicht\nmehr verfolgbar (vgl. Anklageschrift S. 114 £.). In den Tatkomplexen III und IV kommen Vergehen nach S 12 Abs. 1 UWG in\nBetracht; Verjährung ist vor dem Urteil des Landgerichts\n(S 78 b Abs. 3 StGB) nicht eingetreten und ein Strafantrag gemäß S 22 Abs. 1 UWG wurde wirksam gestellt (vgl. Anklage S.\n142, 165 £.)}.\n\nd) Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler bei der\nAnwendung der SS 334, 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB nicht betroffen.\nSie können deshalb aufrecht erhalten bleiben. Der neue\n\nTatrichter kann sie gegebenenfalls ergänzen.\n\n2. Der Schuldspruch ist im übrigen rechtsfehlerfrei.\n\na) Die Verurteilungen wegen Betruges begegnen keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie zuständigen Stellen der Städte MW und Ken\nwurden in den Tatkomplexen I, II, III und V jeweils durch die\nAngabe, daß ordnungsgemäße Angebote aufgrund eines Wettbewerbs\n\n- 20 -\n\nabgegeben wurden, die keine sachfremden Rechnungsposten enthielten, getäuscht. Aufgrund ihres Irrtums über die Wettbewerbsbeschränkungen erteilten sie die Aufträge an die begün-\n\nstigten Firmen.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß durch die Auftragsvergabe als Vermögensverfügung jeweils ein Schaden mindestens in\ndem Umfang entstanden sei, in dem auch Schmiergeldbeträge in\ndie Angebotssummen eingeflossen waren, ist rechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. In Fällen des Submissionsbetruges\nbesteht der Vermögensschaden in einer Differenz zwischen der\nvom Auftraggeber angenommenen Angebotssumme und dem Preis, der\nbei Beachtung der für das Ausschreibungsverfahren geltenden\nVorschriften im Wettbewerb erzielbar gewesen wäre (BGHSt 38,\n186, 190 f£f.; BGH wistra 1994, 346, 347). Ob er eingetreten\nist, hängt demnach im vorliegenden Fall davon ab, ob die Firmen RB (Tatkomplex I) beziehungsweise SE (Tatkonplexe II, III, V) niedrigere Angebote abgegeben hätten, wenn\nein unbeschränkter Wettbewerb stattgefunden hätte. Dies kann\nnur anhand von Indizien festgestellt werden, deren Würdigung\nin erster Linie Sache des Tatrichters ist (BGHSt 38, 186,\n193). Den Urteilsgründen ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu\nentnehmen, daß das Landgericht die im vorliegenden Fall bedeutsamen Indizien berücksichtigt hat. Danach weisen die Submissionsabsprachen und deren Verleugnung im Angebotstext auf\neinen erzielbaren niedrigeren Wettbewerbspreis hin, auch wenn\nes trotz entsprechenden Bemühens nicht gelang, alle Bieter in\ndie Submissionsabsprachen einzubeziehen; die Verschaffung von\nInformationen über die Mitbieter und das Budget für den jeweiligen Auftrag, die weitgehende Ausschöpfung des Budgets sowie\ndie Zahlung von Schmiergeldern und zumindest in einem Falle\nauch die Zahlung einer Abstandssumme für das Ausscheiden eines\nKonkurrenzunternehmens aus dem Wettbewerb sind weitere Anzeichen dafür, daß der erzielbare Preis im Wettbewerb die tatsächlichen Angebote jeweils unterschritten hätte. Auf dieser\nGrundlage durfte das Tatgericht annehmen, daß ein Vermögensschaden entstanden ist. Dessen Höhe war sodann durch Schätzung\nunter Beachtung des Zweifelssatzes zu bestimmen (BGHSt 36,\n320, 328; 38, 186, 193). Die Annahme des Landgerichts, der\n\n- 21 -\n\nSchaden sei mindestens in Höhe der nach Auftragserhalt abgeführten Schmiergeldbeträge entstanden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn die Schmiergeldbeträge waren jedenfalls\nsachfremde Rechnungsposten, die als solche im Falle einer\n\nwettbewerbskonformen Preisbestimmung nicht einzuberechnen ge-\n\nwesen wären.\n\nb) Die Verurteilung wegen Geheimnisverrats nach S$S 17\nAbs. 2 Nr. 2 UWG ist gleichfalls nicht zu beanstanden (vgl.\n\nBGHSt 41, 140 f£.).\n\n3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten auf.\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind aus den\nvom Generalbundesanwalt genannten Gründen teils unzulässig,\n\nteils unbegründet.\n\nl. Die Aufklärungsrüge wegen Unterlassens der Vernehmung\ndes Zeugen SEE zum Tatkomplex II (S 244 Abs. 2 StPpo)\nbleibt erfolglos, weil die Revision nicht im einzelnen vorträgt, weshalb sich das Landgericht zur Vernehmung dieses Zeugen hätte gedrängt sehen müssen und welche Angaben zu erwarten\nwaren. Die Bedeutung der \"Echtkalkulation\" war von dem Angeklagten HB in einer Beschuldigtenvernehmung erläutert\nworden; das Landgericht hat diese Angaben in die Hauptverhand-\n\nlung eingeführt.\n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin das Unterlassen der Vernehmung eines Sachverständigen zur Ausnutzung von \"Blind- und\nDoppelpositionen\" im Leistungsverzeichnis im Tatkomplex II bemängelt, geht ihre Aufklärungsrüge gleichfalls fehl. Sie nennt\nkeine Anknüpfungstatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß\ndas Landgericht zur Erhebung des Sachverständigenbeweises gedrängt war. Die von ihr genannten Urkunden sind vom Landgericht in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Beschwerdeführerin erläutert die Bedeutung einzelner Urkunden, die sie\n\n- 22 -\n\nexemplarisch bezeichnet, und ihrer Gesamtheit für das gewünschte Beweisergebnis nicht. Die Feststellung, es seien\n\"Blindpositionen\" im Gesamtwert von 628.378,82 DM ausgenutzt\nworden, kann daraus nicht entnommen werden. Welchen Beitrag\ndie vermißte Beweiserhebung zu diesem Gesamtresultat im Einzelnen ergeben könnte, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu\n\nentnehmen.\n\n3. Die Aufklärungsrüge mit der Beanstandung, das Landgericht habe den Zeugen Mc zu Unrecht nicht vernommen, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin teilt das Wissen dieses Zeugen nicht mit. Aus ihrer Vermutung, der Zeuge\nhätte bekundet, daß die Firma Kl : BOB deren Mitarbeiter er gewesen war, aufgrund einer Submissionsabsprache\naus dem Wettberwerb ausgeschieden sei, ergibt sich nicht, daß\ndas Landgericht zur Vernehmung des Zeugen gedrängt war.\n\n4. Die Rüge der Verletzung des S§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nwegen Ablehnung der - nochmaligen - Vernehmung des Zeugen Böhm\ngreift nicht durch. Das Landgericht hat die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen aufgrund der durchgeführten\nVernehmung als erwiesen bezeichnet. Dies ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Daß der Tatrichter daraus andere Schlüsse gezogen hat, als sie die Beschwerdeführerin erstrebt, kann mit\nder Revision nicht erfolgreich angegriffen werden.\n\n5. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wegen\nNichtvernehmung der Zeugen KB und BAD pleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin trägt nicht vor,\nworaus sich das behauptete Wissen der Zeugen ergeben habe. Daher ist nicht zu erkennen, weshalb das Landgericht sich zu de-\n\nren Vernehmung gedrängt sehen mußte.\n\n6. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch\nUnterlassen der Vernehmung des Zeugen Stogn bleibt ebenfalls erfolglos. Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Erkenntnisse durch die Zeugenvernehmung zu erwarten waren und warum sich das Landgericht dazu hätte gedrängt\nsehen müssen. Der Vortrag des Ergebnisses eigener Beweis-\n\n- 23 -\n\nschlüsse ersetzt nicht den für die Verfahrensrüge notwendigen\n\nVortrag.\n\nII. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist gleichfalls\n\nunbegründet.\n\n1. Soweit sie beanstandet, daß die Angeklagten Ki\nund HB im Fall I nicht als Mittäter des Betruges, sondern nur wegen Beihilfe verurteilt wurden, greift sie eine\ntatrichterliche Wertung an (vgl. die Rechtsprechungsnachweise\nbei Roxin in LK 11. Aufl. S 25 Rdn. 26), die nur in eingeschränktem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Ausführungen des Landgerichts tragen jedoch das\ngefundene Ergebnis. Der Auftrag erging in diesem Fall nicht an\ndie Firma SW, sondern die Firma FW, die absprachegemäß das günstigste Angebot abgegeben hatte.\n\n2. Der Angriff der Beschwerdeführerin auf den Freispruch\ndes Angeklagten ZlWbezüglich des Tatkomplexes I ist unbegründet. Das Landgericht hat einen Gehilfenvorsatz bezüglich\ndes Submissionsbetruges durch die Firma FW aufgrund der\nFeststellungen rechtsfehlerfrei verneint. ZU wußte danach\n\nnur, daß die Firma Rip durch das SCEW- Angebot begünstigt werden sollte. Von anderen Indizien, aus denen sich die\n\nHerbeiführung einer Vermögensbeschädigung ergab, hatte er dagegen keine Kenntnis; insbesondere wußte er nicht von der Möglichkeit der Einbeziehung einer Schmiergeldzahlung in die Angebotssumme. Bei dieser Sachlage begegnet die Verneinung eines\nauf die Förderung des fremden Betruges gerichteten Vorsatzes\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nEin sachlich-rechtlicher Fehler liegt auch nicht darin,\ndaß das Landgericht nicht erörtert hat, ob ZB ines Vergehens des Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG schuldig ist. Da dieser nur mit dem eigenen Schutzangebot der Firma\nSEE befaßt war und nach den Feststellungen keine geheimen\nInformationen der Firma REED (vol. BcHst 41, 140 ff.) erhalten hatte, bedurfte dies keiner weiteren Ausführungen.\n\n- 24 -\n\n3. Die Staatsanwaltschaft greift den Schuldspruch auch insoweit an, als der Angeklagte ZW im Tatkomplex II nur wegen Beihilfe zur Bestechung und nicht als Mittäter verurteilt\nworden ist. Diese Beanstandung führt nach § 301 StPO zur Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechung, weil\ndie Anwendung der SS 334, 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB - wie oben\nausgeführt wurde - aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.\nDagegen hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision zu dieser Tat insoweit Erfolg, als eine Beteiligung des Angeklagten\nZU an einer Untreue zum Nachteil der Stadt MB in\nFrage kommt; darauf wurde ebenfalls schon hingewiesen (oben\nA.III.1.c). An der Auszahlung von 196.000 DM an den Zeugen\nStB, die eine Untreue zum Nachteil der SEE AG darstellen\n-könnte, war ZU nach den Urteilsfeststellungen allerdings\nnicht beteiligt und hinsichtlich möglicher Vergehen nach S 12\nAbs. 1 und $S 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit S§ 26 oder\n27 StGB ist die Strafverfolgung verjährt (vgl. Anklageschrift\n.S. 114, 115).\n\n4. Der Angriff auf den Freispruch der Angeklagten N]\nund WEB vom Vorwurf des Betruges und Geheimnisverrats zum\nTatkomplex IV. geht fehl. Er wendet sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.\nDie Revision übersieht zunächst, daß die Stadt MB nach\nden Feststellungen über die Erstellung der Leistungsverzeichnisse durch Mitarbeiter der SEE 75 informiert worden war;\nsie war damit einverstanden gewesen. Insofern kann bereits von\neiner Täuschung der Stadt Me im Sinne des S 263 StGB und\ndem Vorliegen eines ihr zustehenden Geheimnisses, das nach\n$S 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG unbefugt ausgenutzt wurde, nicht gesprochen werden. Weitere Indizien, die auf einen Submissionsbetrug\nhindeuten können, hat das Landgericht nicht übersehen. Wenn es\ndennoch zu einem Freispruch gelangt ist, so ist das rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\n5. Die Verneinung eines besonders schweren Falles des Be-\n\ntruges hinsichtlich der Angeklagten A, EEE und\nZU ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht hat unter Beachtung des Zweifelssatzes nur den si-\n\n- 25 -\n\ncher zum Nachteil der Stadt MW verursachten Mindestschaden berücksichtigt, nicht weitere Geldbeträge, die zur Erlangung des Auftrags eingesetzt wurden, sich aber nicht zweifels-.\nfrei angebotserhöhend ausgewirkt haben. Deshalb begegnet die\nBerücksichtigung eines Betrugsschadens von \"nur\" 593.000 DM\nkeinen rechtlichen Bedenken. Auch im übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl nicht zu beanstanden.\nDas Landgericht hat ausgeführt, daß die tatsächliche Ausnutzung von \"Blind- und Doppelpositionen\" nicht feststellbar sei,\n\nDagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.\n\n6. Die Verneinung eines besonders schweren Falls des Geheimnisverrats hinsichtlich der Angeklagten WB und\n\n“MD (Ss 17 Ans. 4 uUnG) im Fall IV. und die Strafzumessung\nim engeren Sinne sind rechtsfehlerfrei. Hartnäckiges Leugnen\n\ndes Angeklagten ME und sein Schweigen in der Hauptverhandlung durften entgegen dem Revisionsvorbringen nicht straf-\n\nschärfend gewertet werden.\n\nRechtsfehlerfrei ist auch die Verneinung eines besonders\nschweren Falles des Geheimnisverrats bei dem Angeklagten\nZU im Fall IV sowie die Strafzumessung im engeren Sinne\n\nhierzu.\n\n- 26 -\n\nSchließlich sind auch die Gesamtstrafenbildung und die\nEntscheidung über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen\nim Rahmen von Bewährungsauflagen nicht zu beanstanden.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/1-str-233-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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