{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-13_1_StR_142_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"1 StR 142/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 142/97\nvom\n\n13. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred S EB aus SCEEEEEER dort geboren am\nEB 1974,\n\nwegen Körperverletzung in Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n13. Mai 1997 beschlossen:\n\n1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und\nder Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungs-\n\ngesuchs werden verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 11. Dezember\n1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsnittels.\n\nGründe:\n\nAm 17. Januar 1997 hat der Angeklagte über seinen jetzigen Verteidiger Revision gegen das am 11. Dezember 1996\nin seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts\neingelegt und damit die Anträge auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision und zur Stellung des Wiedereinsetzungsge-\n\nsuchs verbunden.\n\nI. Die Wiedereinsetzungsamträge des Angeklagten bleiben\nohne Erfolg. Der Antrag, ihm gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren, ist nicht begründet, weil den Angeklagten an dieser\nFristversäumnis ein Mitverschulden trifft. Mithin ist das\nWiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist verspätet gestellt und war als unzulässig\nzu verwerfen (§ 45 Abs. 1 StPO).\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten zur Jugendstrafe\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat\nes die Schwester des Angeklagten in gleicher Sache zu einer\n\nzur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und\n\neinen Bruder des Angeklagten freigesprochen.\n\nDer Angeklagte trägt vor, noch am Tage der Urteilsverkündung seien die Verteidiger aller drei Angeklagten (die\nalle demselben Anwaltsbüro angehören) mit Blick auf den für\nseine beiden Geschwister günstigen Verfahrensausgang übereingekommen, kein Rechtsmittel einzulegen. Diese Absprache\nhabe auch für ihn, den Angeklagten, gegolten, weil die Anwälte befürchtet hätten, die Staatsanwaltschaft werde anderenfalls bezüglich aller Angeklagten ihrerseits Revision\neinlegen. Sein früherer Verteidiger, Rechtsanwalt SC,\nhabe ihn deshalb am 13. Dezember 1996 in der Haftanstalt\naufgesucht und dabei auch mit Blick auf seine voraussichtlich nicht allzulange Haftdauer von einer Revision abgeraten. Danach, so der Angeklagte, habe er sich dennoch dafür\nentschieden, Revision einzulegen, und den Anwälten dies\ndurch seine Mutter mitteilen zu lassen. Weil sein damaliger\n\nVerteidiger gerade einen Urlaub angetreten habe, habe ihn\n\nstattdessen Rechtsanwalt H@EB, der Verteidiger seines\nBruders, am Mittwoch, dem 18. Dezember 1996, in der Haftanstalt aufgesucht. Auch dieser habe ihm aus den oben genannten Gründen von einer Revision abgeraten. Doch habe er sich\nnach dem Besuch des Rechtsanwalts erneut zur Einlegung der\nRevision entschlossen und am Abend des 18. Dezember 1996\nein entsprechendes Schreiben an das Landgericht Regensburg\nverfaßt. Dieses Schreiben habe er nicht mehr rechtzeitig an\ndas Landgericht senden können, weil zwei Vollzugsbeamte der\nHaftanstalt sich geweigert hätten, es nach Dienstschluß\nmitzunehmen und in den fristwahrenden Briefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Er habe das Schreiben deshalb seiner\nMutter übersandt mit der Bitte, es an die Rechtsanwälte\nweiterzuleiten. Rechtsanwalt FelB habe seiner Mutter\nsodann erklärt, es sei nunmehr für eine Revision zu spät\nund eine Wiedereinsetzung käme nicht in Betracht. Vom\nScheitern seiner Absicht, Revision einzulegen, habe er, der\nAngeklagte, erst erfahren, als er aus der Untersuchungshaft\nin die Strafhaft verlegt worden sei. Am ersten Tag der\nStrafhaft, dem 10. Januar 1997, habe ihn sein jetziger Verteidiger besucht und ihn erstmals ordnungsgemäß über die\nMöglichkeit einer Wiedereinsetzung unterrichtet. Mithin, so\nmeint der Angeklagte, sei sein Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt.\n\n2. Die Frist zur Einlegung der Revision endete am Mittwoch, dem 18. Dezember 1996.\n\na) Der Angeklagte wußte schon mit Ablauf dieser Frist,\ndaß sein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden\n\nwar.\n\nSomit begann die Wochenfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) zur\nStellung des Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung\nder Frist aus § 341 Abs. 1 StPO schon am Donnerstag, dem\n19. Dezember 1996, zu laufen und endete am Freitag, dem\n27. Dezember 1996 (dem ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen). Der Angeklagte hat diese Frist schuldhaft verstreichen lassen. Während ihres Laufs stand ihm für die\nStellung seiner Anträge kein Hindernis im Sinne von § 45\nAbs. 1 StPO mehr entgegen. Das ergibt sich daraus, daß er\nsein Rechtsmittel jederzeit selbst schriftlich oder zu Protokoll der nach § 299 StPO zuständigen Geschäftsstelle des\nAmtsgerichts hätte erklären bzw. nachholen können. Es ist\nnichts dafür ersichtlich, daß er - soweit die Einlegung der\nRevision in Rede steht - darüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Einer Belehrung über die Möglichkeit der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht\n(Maul in KK 3. Aufl. § 45 Rdn. 18).\n\nb) Anderes könnte zwar gelten, wenn der Angeklagte infolge falschen anwaltlichen Rechtsrats nach Ablauf der\nFrist zur Einlegung der Revision schuldlos daran gehindert\ngewesen wäre, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1982, 60). So liegen\n\ndie Dinge hier aber nicht.\n\nFraglich erscheint schon, ob der Angeklagte, ohne sich\n- etwa durch den nach § 299 StPO zuständigen Urkundsbeanmten - unverzüglich ergänzend beraten zu lassen, auf die abschließende Auskunft des Rechtsanwalts HB vertrauen\ndurfte. Denn aus den vorangegangenen Gesprächen mit den\nRechtsanwälten SEE und ru wußte er, daß deren\n\nEntscheidung, keine Revision einzulegen, vorwiegend mit\nBlick auf den Freispruch seines Bruders getroffen worden\nwar. Damit wußte der Angeklagte, selbst wenn er das Verbot\nder Mehrfachverteidigung aus § 146 StPO nicht kannte, daß\ninsbesondere der Verteidiger HB in einem Interessenkonflikt stand, der es ihm erschwerte, seine, des Angeklagten, Interessen sachgerecht zu vertreten. Ein Angeklagter\nkann dann nicht von der Verantwortung für die Versäumung\neiner Frist im Rechtsmittelverfahren freigestellt werden,\nwenn er untätig bleibt und sich auf einen Verteidiger verläßt, obwohl besondere Gründe die Besorgnis nahelegen, der\nAnwalt werde nicht in ausreichendem Maße tätig (vgl. BGH\nNJW 1973, 1138 für den Fall eines unzuverlässigen Verteidigers). Eine Verpflichtung zum Handeln trifft den Angeklagten insbesondere dann, wenn er - wie hier - trotz wiederholter Anfragen den Eindruck gewinnt, der Anwalt treffe\nkeine Anstalten, die Revision fristgerecht zu bearbeiten\n\n(BGH a.a.0.).\n\nUngeachtet dieser Bedenken hat der Rechtsanwalt Hartmann dem Angeklagten im Ergebnis auch keine falsche Rechtsauskunft erteilt, als er nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist äußerte, eine Wiedereinsetzung komme nicht in\nBetracht. Da dabei das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand ausdrücklich erwähnt wurde, konnte die\nAuskunft nur dahin verstanden werden, die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung seien nach Auffas-\n\nsung des Rechtsanwalts nicht gegeben.\n\n3. Diese Auffassung trifft zu. Das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wäre deshalb losgelöst von der Frage seiner Rechtzei-\n\ntigkeit auch als unbegründet abzulehnen gewesen.\n\nDer Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision\nnicht schuldlos versäumt. Vielmehr hat er sich zu spät dazu\nentschlossen, Revision einzulegen, nachdem er sich in den\nbeiden Gesprächen mit den Rechtsanwälten jeweils zunächst\nentschieden hatte, deren Rat zu folgen und keine Revision\neinzulegen. Erst am späten Nachmittag des letzten Tages der\nRechtsmmittelfrist besann er sich eines anderen. Zu diesem\nZeitpunkt war es für eine ordnungsgemäße Beförderung seines\nRevisionsschriftsatzes an das Landgericht zu spät. Zwar\nkann ein Rechtsmittelführer die Rechtsmittelfrist bis zum\nletzten Tag ausnutzen, doch hat er umgekehrt seine Rechtsmittelerklärung so rechtzeitig abzugeben, daß diese das Gericht (mit den ihm zu Gebot stehenden Beförderungsmöglichkeiten) noch innerhalb der Frist erreicht. Zum Ausgleich\nder mit der Haft verbundenen Einschränkungen kann ein inhaftierter Angeklagter nach § 299 StPO die Geschäftsstelle\ndes für den Ort der Haftanstalt zuständigen Amtsgerichts\nfür die Protokollierung der Erklärung in Anspruch nehmen.\nDemgegenüber waren aber Vollzugsbeamte der Haftanstalt\nrechtlich nicht verpflichtet, die Post des Angeklagten am\nAbend des letzten Tages der Frist während ihrer Dienstzeit\noder gar außerdienstlich zum Gericht zu befördern. Eine\nsolche Rechtspflicht läßt sich aus § 299 StPO nicht herlei-\n\nten.\n\nII. Die Revision des Angeklagten war - nachdem die Wiedereinsetzungsamträge keinen Erfolg haben - als unzulässig,\nweil verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO), zu verwerfen.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/1-str-142-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/1-str-142-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.422309+00:00"}}