{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-05-13_1_StR_130_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"1 StR 130/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 130/97\n— —\nMix che // vom\n\n13. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner KEEEE aus EEE, Teporen am EEE 1966\nin vo,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers, zu 2.\nauf Antrag des Generalbundesanwalts, am 13. Mai 1997\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n16. Dezember 1996 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten war der Strafausspruch aufzuheben.\n\n1. Der Angeklagte war durch Urteil des Strafgerichts\nDraguignan vom 22. Mai 1995 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nwegen Einbruchsdiebstählen verurteilt worden. Ab dem 25. Oktober 1995 verbüßte er 16 Monate dieser Freiheitsstrafe und\n\nbefand sich seit dem 29. Februar 1996 in Auslieferungshaft.\nDie den Gegenstand des vorliegenden Urteils bildende Tat beging der Angeklagte am 17. Juni 1993.\n\nDas Landgericht hat neben einer Anzahl weiterer Strafmilderungsgründe zugunsten des Angeklagten gewertet, daß eine Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung durch das\n\nStrafgericht in Draguignan nicht zulässig war.\n\n2. Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die\nzunächst erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen\nist, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95;\n31, 102, 103; 33, 131, 132). Dieser Rechtsprechung liegt die\nErwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter\ngestellt werden soll. (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33,\n230, 232 und 367, 370). Eine Gesamtstrafenbildung mit einer\nvon einem ausländischen Gericht verhängten Strafe ist schon\nwegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen (BGH LM Nr. 1 zu § 335 StGB a.rF.;\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79; OLG Hamm\nJMBl NW 1950, 144; OLG Bremen NJW 1950, 918; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 4).\n\n3. Im Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) - hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es grundsätzlich geboten ist, den\nRechtsgedanken des Härteausgleichs auch dann anzuwenden,\n\nwenn die im Ausland und die im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt werden können. Denn auch insoweit kann die getrennte\noder gemeinsame Aburteilung von Zufälligkeiten abhängen, wie\nder Intensität der Zusammenarbeit der jeweiligen nationalen\nPolizeidienststellen, oder auch von unterschiedlichen nationalen Regelungen im materiellen Strafrecht. Bei einer solchen Sachlage ist es erforderlich, daß der Tatrichter einen\nangemessenen Härteausgleich vornimmt und dies auch den Urteilsgründen zu entnehmen ist (BGHSt 31, 102, 103).\n\nDieser neueren Rechtsprechung konnte das Landgericht\n\nnoch nicht Rechnung tragen.\n\nInsoweit genügt es nicht, daß das Landgericht zugunsten\ndes Angeklagten auf den Umstand hingewiesen hat, daß eine\nGesamtstrafenbildung mit der Verurteilung durch das Strafge-\n\nricht Draguignan nicht zulässig ist.\n\n4. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der\nvorliegende Wertungsfehler berührt indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Ergänzende Feststel-\n\nlungen sind zulässig.\n\n5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Granderath Wahl\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/1-str-130-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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